# Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg, mit der die Öffnungszeitenverordnung 2008 geändert wird

Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 19. Februar 2014, mit der die Öffnungszeitenverordnung 2008 geändert wird

Auf Grund des § 5 Abs 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl I Nr 48, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Öffnungszeitenverordnung 2008, LGBl Nr 109/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 42/2012, wird geändert wie folgt:

"Offenhaltezeiten an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Salzburg

§ 9

(1) In der Stadt Salzburg dürfen Verkaufsstellen, die im Innenstadtbereich (§ 6 Abs 1 Z 1 und 2) gelegen sind, an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 8:00 und 18:00 Uhr bis zu vier Stunden offen gehalten werden, wenn der Geschäftsgegenstand auf Lebensmittel, Reiseandenken, notwendigen Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise- und Toiletteartikel, Filme udgl), Artikel zur persönlichen Hygiene, Artikel des Trafiksortiments, Kunstgegenstände und kunstgewerbliche Gegenstände beschränkt ist.

(2) Verkaufsstellen, die im Innenstadtbereich der Stadt Salzburg (§ 6 Abs 1 Z 1 und 2) gelegen sind und deren Geschäftsgegenstand auf Reiseandenken, Ansichtskarten, Kunstgegenstände und kunstgewerbliche Gegenstände beschränkt ist, dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 8:00 und 18:00 Uhr offen gehalten werden."

4. Im § 14 wird angefügt:

"(6) Die §§ 7 Abs 1, 8 Abs 1 und (§) 9 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2014 treten mit 22. Februar 2014 in Kraft."

Für den Landeshauptmann:

Rössler

Landeshauptmann-Stellvertreterin