# Gesetz, mit dem das Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995 etc Abschaffung Vizepräsident des Landesschulrates

Gesetz vom 26. März 2014, mit dem das Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995, das Salzburger Bezügegesetz 1998, das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, das Magistrats-Bedienstetengesetz und das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 geändert werden

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 67, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/1998 wird geändert wie folgt:

5.1. Im ersten Satz entfällt die Wortfolge "und des Vizepräsidenten".

5.2. Der zweite Satz lautet: "In diesem Fall ist unverzüglich gemäß § 5 ein neuer Amtsführender Präsident auf die restliche Funktionsperiode (§ 12 Abs 1) zu bestellen."

6. § 15 Abs 1 lautet:

"(1) Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates erhält für seine Tätigkeit Bezüge, die im Salzburger Bezüge-gesetz 1998 geregelt sind."

7. Im § 16 wird angefügt:

"(3) Die §§ 7 Abs 5, 12 Abs 1, 13 Abs 4 und 15 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2014 sowie die Aufhebung des § 6 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft."

Artikel II

Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 98/2012, wird geändert wie folgt:

"(11) Die §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1, 4 Abs 1 und 9 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft."

Artikel III

Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:

1. Im § 31 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. In der Überschrift entfällt die Wortfolge "für den Vizepräsidenten des Landesschulrates und".

1.2. Im Abs 1 entfällt die Wortfolge "Vizepräsident des Landesschulrates,".

2. Im § 134 wird angefügt:

"(5) § 31 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2014 tritt mit 1. Juli 2014 Kraft."

Artikel IV

Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:

Artikel V

Das Magistrats-Bedienstetengesetz, LGBl Nr 51/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:

"(2) Bedienstete, die befristet zu einem Organ oder einem Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt werden, sind für die Dauer ihrer Bestellung gegen Entfall der Bezüge beurlaubt."

3. Im § 110 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. In der Überschrift entfällt die Wortfolge "für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Landesschulrats und".

3.2. Im Abs 1 entfällt die Wortfolge "Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesschulrats,".

4. Im § 221 wird angefügt:

"(4) Die §§ 85 Abs 2 und 110 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft."

Artikel VI

Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, LGBl Nr 17/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 114/2011, wird geändert wie folgt:

2.1. In der Überschrift entfällt die Wortfolge "für den Vizepräsidenten des Landesschulrates und".

2.2. Im Abs 1 entfällt die Wortfolge "Vizepräsident des Landesschulrates,".

3. Im § 130 wird angefügt:

"(3) § 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2014 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft."

Pallauf

Haslauer