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# 15. Gesetz:Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000; Änderung

15. Gesetz vom 4. Februar 2015, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 29/2014, wird geändert wie folgt:

1. In den §§ 10 Abs 1 und 12 Abs 3 wird jeweils das Wort „Bedingungen“ durch die Worte „Auflagen und Bedingungen“ ersetzt.

2. Im § 13 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Zurücknahme“ die Worte „oder Abänderung“ eingefügt.

2.2. Nach dem Abs 3 wird eingefügt:

„(3a) Die Betriebsbewilligung kann weiters zur Vermeidung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen abgeändert werden, wenn darin vorgeschriebene Auflagen oder Bedingungen (§ 12 Abs 3 bzw § 12g Abs 4) nicht mehr dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen.“

2.3. Im Abs 4 wird vor dem Wort „zurücknehmen“ das Wort „weiters“ eingefügt.

3. Im § 21 erhält der bisherige Abs 2 die Absatzbezeichnung „(4)“ und wird nach dem Abs 1 eingefügt:

„(2) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben Patienten klare Preisinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit sie im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den Salzburger Gesundheitsfonds abgerechnet oder von einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder von einer inländischen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung übernommen werden.

(3) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben den Patienten auf Verlangen Auskünfte über die Haftpflichtversicherung nach § 20a zu geben.“

4. Im § 54 erhält der bisherige Abs 8 die Absatzbezeichnung „(9)“ und wird nach dem Abs 7 eingefügt:

„(8) Die Aufnahme von Personen ohne Wohnsitz in Österreich, bei denen keine Unabweisbarkeit gegeben ist, kann vom Rechtsträger der Krankenanstalt abgelehnt werden, wenn die Krankenanstalt durch die Aufnahme ihrem Versorgungsauftrag nach dem Salzburger Krankenanstaltenplan (§ 4) für Personen mit Wohnsitz in Österreich nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum nachkommen könnte. Solche Beschränkungen der Aufnahme sind auf das notwendige und angemessene Maß zu begrenzen und in geeigneter Weise vorab bekannt zu machen.“

5. Im § 79 Abs 2 wird angefügt: „Die einem Patienten im Sinn der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in Rechnung gestellten Kosten sind jedoch in jedem Fall nach objektiven, nicht-diskriminierenden Kriterien zu berechnen. Nach erbrachter Leistung ist eine Rechnung in jenen Fällen auszustellen, in denen die Leistung nicht über den Salzburger Gesundheitsfonds abgerechnet oder die Kosten von einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder von einer inländischen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung übernommen werden.“

6. Im § 96 wird angefügt:

7. Im § 99 wird angefügt:

„(3) Die §§ 10 Abs 1, 12 Abs 3, 13 Abs 3, 3a und 4, 21 Abs 2 bis 4, 54 Abs 8 und 9, 79 Abs 2 und 96 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2015 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“