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# 20. Landesverfassungsgesetz:Salzburger Stadtrecht 1966; Änderung

20. Landesverfassungsgesetz vom 4. Februar 2015, mit dem das Salzburger Stadtrecht 1966 geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl Nr 47, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl Nr 50/2014, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 73 betreffenden Zeile eingefügt:

2. Nach § 14 Abs 1 wird eingefügt:

„(1a) Öffentliche Sitzungen des Gemeinderates können im Internet mit einer Bildfixierung auf den jeweiligen Redner übertragen werden (Live-Stream).“

3. Im § 18 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Abs 1 wird nach dem ersten Satz eingefügt: „Um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Verhandlungsschrift sicherzustellen, können Sitzungen des Gemeinderates über Anordnung des Vorsitzenden durch Bild- und Tonaufnahmen festgehalten werden. Nach der Anerkennung oder Richtigstellung der Verhandlungsschrift durch den Gemeinderat sind die Aufnahmen zu löschen. Die Verhandlungsschrift muss kein Wortprotokoll sein.“

3.2. Abs 2 lautet:

„(2) Die Einsicht in die Verhandlungsschrift über öffentliche Sitzungen ist auf Verlangen jeder zum Gemeinderat wahlberechtigten Person zu gestatten. Darüber hinaus kann die Verhandlungsschrift über öffentliche Sitzungen einschließlich der Beilagen im Internet unter der Homepage der Stadt zur allgemeinen Abfrage bereitgehalten werden.“

4. Im § 29 Abs 5 wird die Wortfolge „die Bestimmungen der §§ 10 Abs 4 sowie 15 bis 20“ durch die Wortfolge „die Bestimmungen der §§ 10 Abs 4, 14 Abs 1a sowie 15 bis 20“ ersetzt.

5. Nach § 73 wird eingefügt:

### „Gratulationen {#prov_gratulationen}

### § 73a {#par_73a}

(1) Der Bürgermeister kann unter den Voraussetzungen gemäß Abs 2 zum Zweck von Gratulationen aus Anlass einer Geburt, der Volljährigkeit, einer Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, eines besonderen Jubiläums eines der vorgenannten Anlässe oder aus Anlass einer besonderen sozialen Handlung folgende Daten von Personen, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, verwenden: den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und den Personenstand einschließlich den Zeitpunkt von dessen Veränderung. Der Bürgermeister kann unter den Voraussetzungen gemäß Abs 2 diese Daten den Vorsitzenden der Fraktionen des Gemeinderates zum Zweck von Gratulationen, die von ihnen aus einem der im ersten Satz genannten Anlässe vorgenommen werden können, übermitteln.

(2) Daten gemäß Abs 1 dürfen nur verwendet oder übermittelt werden, soweit die Person, der die Gratulation gilt, der Verwendung oder Übermittlung nicht widersprochen hat.

(3) Der Bürgermeister kann Gratulationen veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere sorgen, soweit eine ausdrückliche Zustimmung der Person, der die Gratulation gilt, über Art und Inhalt der Veröffentlichung vorliegt. Im Fall der Gratulation aus Anlass einer Geburt ist für die Veröffentlichung die ausdrückliche Zustimmung durch einen gesetzlichen Vertreter erforderlich.“

6. Im § 84 wird angefügt:

„(6) Die §§ 14 Abs 1a, 18 Abs 1 und 2, 29 Abs 5 und 73a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 20/2015 treten mit 1. März 2015 in Kraft.“