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# 29. Verordnung:Wohnbauförderungsverordnung 2015 – WFV 2015

29. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. März 2015 zur Durchführung des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 2015 (Wohnbauförderungsverordnung 2015 – WFV 2015)

> Auf Grund der §§ 1 Abs 3, 3, 7, 9, 10 Abs 2, 11 Abs 3, 18 Abs 2, 23 Abs 4, 25 Abs 2, 26, 27 Abs 3, 29, 31 Abs 2, 33 Abs 3, 36 Abs 3, 37 Abs 3, 38, 39 und 41 Abs 2 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 2015, LGBl Nr 23, wird verordnet:

#### 1. Abschnitt

#### Allgemeines

### Ergänzende Begriffsbestimmungen {#prov_erganzende_begriffsbestimmungen}

### § 1 {#par_1}

Im Sinn dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

### Verweisungen auf Bundesrecht {#prov_verweisungen_auf_bundesrecht}

### § 2 {#par_2}

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend erhalten haben:

### Reihung von Förderungsansuchen {#prov_reihung_von_forderungsansuchen}

### § 3 {#par_3}

Soweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel für die einzelnen Förderungssparten erforderlich machen, ist eine Reihung der Förderungsansuchen vorzunehmen:

### Mobilisierung von Grundstücken {#prov_mobilisierung_von_grundstucken}

### § 4 {#par_4}

(1) Zum Zweck des Ankaufs von Grundstücken kann juristischen Personen, an denen das Land zu 100 % beteiligt ist, ein Darlehen mit folgenden Konditionen gewährt werden:

Darlehensparameter

Konditionen

Darlehenshöhe

bis zu 100 % der Grundkosten

Auszahlung

Monatserster nach Abschluss des Kaufvertrages

Laufzeit

20 Jahre

Verzinsung

1 % per anno, dekursiv, 360/360

Zinsfrequenz

vierteljährlich

Verzinsungsbeginn

Monatserster nach Auszahlung des Darlehens

Pauschalrate

monatlich

Rückzahlungsbeginn

Monatserster nach Baubeginn

(2) Die Gewährung eines Darlehens setzt voraus, dass

#### 2. Abschnitt

#### Planung, Beratung und Öffentlichkeitsarbeit

### Mittelaufteilung {#prov_mittelaufteilung}

### § 5 {#par_5}

(1) Von den Wohnbauförderungsmitteln gemäß § 8 S.WFG 2015 können verwendet werden:

für

bis zu

Wohnberatung, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie sonstige im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Wohnungswesens (Einrichtung einer Wohnbaudatenbank für Wohnungssuchende udgl)

40 %

Zwecke der Wohnbauforschung sowie Expertisen oder Beratungs- und Dienstleistungen zur Durchführung der Wohnbauförderung

60 %

(2) Die Wohnbauforschung umfasst:

(3) Die Auswahl der Projekte und die Vergabe der Mittel erfolgt durch die Landesregierung. Dabei können verbindliche Vorgaben insbesondere zu Jahresschwerpunkten der Wohnbauforschung, Zeitrahmen der Projekte, Zielgrößen und Ergebnisveröffentlichungen vorgegeben werden. Die Bewertung der eingereichten Projekte kann unter Beiziehung von Sachverständigen erfolgen.

#### 3. Abschnitt

#### Förderungen

#### 1. Unterabschnitt

#### Gemeinsame Bestimmungen

### Allgemeine technische Anforderungen {#prov_allgemeine_technische_anforderungen}

### § 6 {#par_6}

(1) Für Bauten, um deren Förderung angesucht wird, dürfen nur Baustoffe verwendet werden, die bei der Bauausführung oder Benützung keine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen bewirken. Die Verwendung folgender Baustoffe ist unzulässig:

(2) Für den Wärmeschutz und die Energieeffizienz von Bauten, um deren Förderung nach den Unterabschnitten 2 bis 5 angesucht wird, gilt Folgendes:

(3) Als Mindestanforderungen für den Schallschutz, die Barrierefreiheit und die Chancengleichheit von größeren und kleineren Unternehmen im Wohnbau sowie als weitere Mindestanforderungen für die Energieeffizienz von geförderten Bauten werden verbindlich erklärt:

### Höchstzulässiges Einkommen {#prov_hochstzulassiges_einkommen}

### § 7 {#par_7}

(1) Das höchstzulässige Einkommen (§§ 14 und 15 S.WFG 2015) beträgt in Abhängigkeit von der Haushaltsgröße:

Haushaltsgröße

Haushalts-Jahreseinkommen

in €

Haushalts-Monatseinkommen

(1/12 des Jahreseinkommens)

in €

eine Person

35.880

2.990

zwei Personen

55.200

4.600

drei Personen

59.340

4.945

vier Personen

66.240

5.520

fünf Personen

70.380

5.865

sechs Personen

74.520

6.210

mehr als sechs Personen

80.040

6.670

(2) Abweichend zu Abs 1 wird der Bestimmung des höchstzulässigen Einkommens zu Grund gelegt:

(3) Die Einkommensgrenzen gemäß Abs 1 können bei Personen, die Rechte an einer bestehenden geförderten Wohnung übernehmen oder begründen und gleichzeitig die Rechte an der bisherigen größeren Wohnung unter gänzlicher Aufrechterhaltung der bestehenden Förderung an eine begünstigte Person übertragen oder aufgegeben, um bis zu 50 % überschritten werden.

### Anforderungen für Vorrangdarlehen {#prov_anforderungen_fur_vorrangdarlehen}

### § 8 {#par_8}

(1) Die Landesregierung darf der Einverleibung eines Festbetragspfandrechts zur Besicherung eines Vorrangdarlehens (§ 18 S.WFG 2015) im Rang vor dem Pfandrecht des Landes nur zustimmen, wenn dieses folgende Anforderungen erfüllt:

Darlehensparameter

Höhe bzw Konditionen

Darlehenshöhe

bei Kaufförderungen

höchstens das Produkt aus dem ungekürzten Zuschuss für das Förderungsobjekt und dem Faktor 5

bei Errichtungsförderungen im Eigentum

höchstens das Produkt aus dem Zuschuss für das Förderungsobjekt und dem Faktor 5

bei Objektförderungen

höchstens die Differenz aus den förderbaren Baukosten und dem Zuschuss für das Förderungsobjekt

Verzinsung

Zinsindikator

bei variabler

Verzinsung

3-, 6- oder 12-Monats Euribor

bei fixer Verzinsung

Euro-Swapzinssätze mit einer Laufzeit von einem Jahr bis 30 Jahre

Wirksamwerden der Zinsänderung

bei variabler

Verzinsung

abhängig vom Zinsindikator jeweils am 1. eines Quartals, Halbjahres oder Kalenderjahres

bei fixer Verzinsung

am 1. des der Fixzinsvereinbarung folgenden Monats

Zins-Fixing-Tag

fünfter Werktag vor dem Wirksamwerden der Zinsänderung

Zinsberechnungsmethode

360/360

Zinsfälligkeit

letzter Tag eines Quartals, Halbjahres oder Kalenderjahres

Aufschlag

bei Kaufförderungen,

Errichtungsförderungen im Eigentum und Miet-Kauf-Förderungen

höchstens 1,5 %

bei Objektförderungen

keine Vorgabe

Ratenfälligkeit

letzter Tag eines Monats, Quartals, Halbjahres oder Kalenderjahres

Tilgung

vorzeitige Tilgung

bei variabler Verzinsung

jederzeit möglich, und zwar ohne Anfall von Kosten jedweder Art

bei Fixverzinsung

jederzeit möglich

kapitaltilgungsfreie Zeit

bei Kaufförderungen, Errichtungsförderungen im Eigentum und Miet-Kauf-Förderungen

bei Vorliegen sozialer Gründe (Krankheit, Arbeitslosigkeit udgl), und zwar – allenfalls mit Unterbrechungen – bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Jahren

bei Objektförderungen

keine Vorgabe

Nebenkosten

höchstens 0,5 % der Darlehensnominale

(2) Handelt es sich bei dem Vorrangdarlehen um ein Bausparkassendarlehen, ist Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Anforderungen für die Darlehenshöhe und die Nebenkosten zu erfüllen sind. Die Anforderungen an die Tilgung gelten mit der Maßgabe, dass für den Zeitraum von insgesamt fünf Jahren der Kapitaltilgungsanteil der Annuität höchstens 20 % beträgt.

### Wertanpassungen {#prov_wertanpassungen}

### § 9 {#par_9}

(1) Die in den Unterabschnitten 2 bis 5 festgelegten Grundbeträge und Kaufpreisobergrenzen sind jährlich mit Wirksamkeit 1. Februar entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index um den Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Veränderung seines Jahresdurchschnittswerts für das unmittelbar vorangegangene Jahr gegenüber dem Jahresdurchschnittswert des Basisjahres ergibt. Dabei bleiben Veränderungen bis zu 5 % unberücksichtigt. Basisjahr ist das Jahr 2014; wird der Schwellenwert von 5 % überschritten, bildet das Kalenderjahr der Überschreitung das neue Basisjahr.

(2) Die sich nach Abs 1 ergebenden Beträge sind auf volle Zehneurobeträge kaufmännisch zu runden und im Internet auf der Homepage des Landes (www.salzburg.gv.at) kundzumachen. Sie gelten für nach der Anpassung einlangende Förderungsansuchen.

#### 2. Unterabschnitt

#### Kaufförderung

### Höhe des Zuschusses {#prov_hohe_des_zuschusses}

### § 10 {#par_10}

(1) Der Grundbetrag je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche beträgt 450 €.

(2) Der Grundbetrag nach Abs 1 vermindert sich gemäß der Anlage C, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche folgende Höhe überschreitet:

1.

in der Stadt Salzburg ……………………………………………………………………….

4.000 €,

2.

in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden …………....

3.750 €,

3.

in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus und Tennengaus ……………………………...

3.500 €,

4.

in den sonstigen Gemeinden des Pinzgaus, Pongaus und Lungaus ………………………..

3.250 €.

(3) Zuschläge können gewährt werden:

für

in Höhe von

je m² förderbarer

Wohnnutzfläche

je Punkt und

m² förderbarer

Wohnnutzfläche

Alleinerzieher oder Alleinerzieherinnen

50 €

Jungfamilien

50 €

kinderreiche Familien

100 €

Maßnahmen der Anlage B Abs 1 und 2

5 €

Maßnahmen der Anlage B Abs 3 lit c

5 €

(4) Der Zuschuss, bestehend aus dem Grundbetrag (Abs 1 und 2) und den Zuschlägen (Abs 3), ist mit dem 1,5-fachen des ungekürzten Grundbetrages (Abs 1) begrenzt.

(5) Der Zuschuss je Förderungsobjekt ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden. Bei Zuschüssen unter 1.000 € entfällt eine Auszahlung.

### Auszahlung des Zuschusses {#prov_auszahlung_des_zuschusses}

### § 11 {#par_11}

(1) Ist für die Errichtung des Kaufvertrages und dessen Abwicklung ein Treuhänder oder eine Treuhänderin (Notar bzw Notarin oder Rechtsanwalt bzw Rechtsanwältin) bestellt, ist der Zuschuss an diesen oder diese auszuzahlen, und zwar nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach

(2) Ist kein Treuhänder bzw keine Treuhänderin bestellt, ist der Zuschuss an den Käufer oder die Käuferin der geförderten Wohnung nach Eintragung seines bzw ihres Eigentumsrechts und Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 4 auszuzahlen.

#### 3. Unterabschnitt

#### Errichtungsförderung im Eigentum

### Höhe des Zuschusses {#prov_hohe_des_zuschusses_2}

### § 12 {#par_12}

(1) Der Grundbetrag je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche beträgt:

1.

für Einzel-, Doppel- und Bauernhäuser ………………………………………………………

400 €,

2.

für Zu-, Auf- und Einbauten sowie die Errichtung von Wohnungen im Wohnungseigentum oder in Häusern in der Gruppe ...……………………………………………………………...

430 €.

(2) Für die Gewährung von Zuschlägen zu den Grundbeträgen nach Abs 1 gilt § 10 Abs 3.

(3) Der Zuschuss für förderbare Maßnahmen nach Abs 1 ist begrenzt:

(4) Die Höhe des Zuschusses für die Errichtung einer Wohnung in einem Austraghaus beträgt bei einer Haushaltsgröße von einer Person 10.000 € und für den im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten 5.000 €.

(5) Der Zuschuss je Förderungsobjekt ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden. Bei Zuschüssen unter 1.000 € entfällt eine Auszahlung.

### Auszahlung des Zuschusses {#prov_auszahlung_des_zuschusses_2}

### § 13 {#par_13}

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach

#### 4. Unterabschnitt

#### Förderung der Errichtung von Mietwohnungen

### Förderungsvoraussetzungen {#prov_forderungsvoraussetzungen}

### § 14 {#par_14}

(1) Die Gewährung einer Förderung für die Errichtung von Mietwohnungen setzt die Einhaltung folgender Anforderungen an die bauliche Ausnutzbarkeit und die Raum-, Flächen- und Fassadeneffizienz voraus:

Anforderung

1

Bauliche Ausnutzbarkeit:

Geschossflächenzahl

a) Stadt Salzburg:

=

0,70

b) sonstige Gemeinden:

=

0,60

2

Raumeffizienz:

=

6,30

umbauter Raum/Wohnnutzfläche:

3

Flächeneffizienz:

Nutzfläche/BGF oberirdisch

a) mit Laubengang:

=

0,70

b) ohne Laubengang:

=

0,75

Nutzfläche Garage/Anzahl Stellplätze:

=

30,00

4

Fassadeneffizienz:

Fassadenfläche/Wohnnutzfläche:

=

1,20

(2) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe (zB bei besonderer Grundstückskonfiguration) kann von einzelnen Anforderungen gemäß Abs 1 auf schriftliches Ansuchen abgesehen werden. Die Gründe sind schriftlich darzulegen.

### Grund- und Aufschließungskosten {#prov_grund_und_aufschlie_ungskosten}

### § 15 {#par_15}

(1) Für die Berechnung der Grund- und Aufschließungskosten ist § 13 Abs 2 WGG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Grund- und Aufschließungskosten je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche dürfen zum Zeitpunkt der Zusicherung nicht überschreiten:

1.

in der Stadt Salzburg ………………………………………………………….……………...

700 €,

2.

in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden .……………..

630 €,

3.

in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus und Tennengaus ……………………………….

560 €,

4.

in den sonstigen Gemeinden des Pinzgaus, Pongaus und Lungaus …………….……………

430 €.

(3) Das Entgelt aus der Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten darf je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche nicht überschreiten:

1.

in der Stadt Salzburg ………………………………………………………….……………...

2 €,

2.

in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden .……………..

1,80 €,

3.

in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus und Tennengaus ……………………………….

1,60 €,

4.

in den sonstigen Gemeinden des Pinzgaus, Pongaus und Lungaus ……………………….…

1,20 €.

Eine Änderung des höchstzulässigen Entgeltes für die Grund- und Aufschließungskosten ist auf Förderungsdauer nur im Fall einer Änderung des Zinssatzes gemäß § 14 Abs 1 Z 3 WGG zulässig.

(4) Erfolgt die Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten ausschließlich mit Eigenmitteln, dürfen die höchstzulässigen Beträge gemäß Abs 2, nicht aber die höchstzulässigen Entgelte nach Abs 3 überschritten werden.

(5) Erfolgt die Errichtung der Mietwohnungen auf der Grundlage eines Baurechtes, ist zum Zeitpunkt der Förderungszusicherung durch eine Vergleichsrechnung nachzuweisen, dass die Summe aus den rechnerischen Baurechtszinsen einschließlich einer allfällig vereinbarten Wertsicherung, den Bauzinsvorauszahlungen und allen sonstigen im Zusammenhang mit der Einräumung oder dem Heimfall des Baurechtes anfallenden Kosten nicht höher ist als die Summe der Entgelte bei einem Kauf mit Eigenmitteln zu den höchstzulässigen Beträgen gemäß Abs 2 und einer Verzinsung gemäß § 14 WGG. Der Vergleichsrechnung sind dabei folgende Annahmen zu Grund zu legen:

Laufzeit

50 Jahre

Wertsicherung

2 % jährlich

Abschlag bei Laufzeit Baurecht 50 Jahre

1 % je Jahr mit kürzerer Laufzeit

Abschlag bei entschädigungslosem Heimfall

10 %

### Baukosten {#prov_baukosten}

### § 16 {#par_16}

(1) Das Entgelt aus der Finanzierung der Baukosten darf nicht übersteigen:

für

je m² förderbarer

Wohnnutzfläche und Monat

je Anlage und Monat

Startwohnungen

3,50 €

betreutes Wohnen

3,75 €

sonstige Mietwohnungen

4,00 €

Garagen

50 €

Carports

25 €

(2) Die höchstzulässigen Entgelte nach Abs 1 können ab dem Jahr 2016, frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase zum nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli eines jeden Kalenderjahres jeweils für ein weiteres Jahr um 2 % erhöht und auf die zweite Dezimalstelle kaufmännisch gerundet werden. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung und Rundung für den Vorzeitraum ergeben hat.

### Höhe des Zuschusses {#prov_hohe_des_zuschusses_3}

### § 17 {#par_17}

(1) Der Grundbetrag je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche beträgt:

1.

für Bauten mit einer förderbaren Wohnnutzfläche bis 500 m² .………………..…............

650 €,

2.

für Bauten mit einer förderbaren Wohnnutzfläche ab 2.500 m² …………………….........

550 €.

(2) Zuschläge können gewährt werden für Maßnahmen gemäß Anlage B Abs 1, 2 und 3 in Höhe von 5 € je Punkt und Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche. Eine Kumulation der Zuschläge gemäß Anlage B Abs 3 lit c, d und e ist nicht zulässig; heranzuziehen ist der jeweils höhere Wert.

(3) Der Zuschuss je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche ist mit dem 1,5-fachen des Grundbetrages begrenzt. Je Förderungsobjekt ist er auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden.

### Finanzierungsbeitrag {#prov_finanzierungsbeitrag}

### § 18 {#par_18}

(1) Ein Finanzierungsbeitrag im Sinn des § 15c WGG kann eingehoben werden, wenn der Vermieter oder die Vermieterin dem Mieter oder der Mieterin eine Option auf den Kauf dieser Wohnung eingeräumt hat. Er gilt als Beitrag zu den Grund- und Aufschließungskosten und darf diese nicht überschreiten. Bei Leistung eines Finanzierungsbeitrags ist das Entgelt gemäß § 15 Abs 3 entsprechend zu vermindern.

(2) Soweit der Vermieter oder die Vermieterin nicht dem WGG unterliegt, sind für den Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum und die Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages die §§ 15c und 17 WGG sinngemäß anzuwenden.

### Auszahlung des Zuschusses {#prov_auszahlung_des_zuschusses_3}

### § 19 {#par_19}

(1) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach:

(2) Eine Auszahlung vor Abschluss der Überprüfung der Endabrechnung kann erfolgen:

(3) Die Vorlage einer Bankgarantie gemäß Abs 1 Z 6 kann bei Förderungssubjekten nach Abs 2 Z 2 unterbleiben.

#### 5. Unterabschnitt

#### Förderung der Errichtung von Wohnheimen

### Höhe des Zuschusses {#prov_hohe_des_zuschusses_4}

### § 20 {#par_20}

(1) Der Grundbetrag je Heimplatz beträgt je nach Maßnahme und Art des Wohnheims:

Maßnahme

Art des Wohnheims

Grundbetrag je Heimplatz in €

Neuerrichtung

Seniorenwohnheime in Form von Hausgemeinschaften

30.000

sonstige Seniorenwohnheime

25.000

Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand sowie Schüler- und Studentenwohnheime

40.000

sonstige Wohnheime

5.000

Um-, Auf- oder Zubau

Seniorenwohnheime

15.000

Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand sowie Schüler- und Studentenwohnheime

20.000

sonstige Wohnheime

2.500

(2) Zuschläge können gewährt werden für Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1, 2 lit a und c bis e sowie 3 lit a, b, h und i in Höhe von 100 € je Punkt und Heimplatz.

(3) Der Zuschuss je Förderungsobjekt ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden.

(4) Bei Dienstnehmerwohnheimen darf von den Heimbewohnern kein Entgelt (Miete odgl) verlangt werden. Bei einer Weitergabe an andere Dienstgeber dürfen lediglich die tatsächlich angefallenen Finanzierungs- und Betriebskosten verrechnet werden.

### Auszahlung des Zuschusses {#prov_auszahlung_des_zuschusses_4}

### § 21 {#par_21}

(1) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach:

(2) Eine Auszahlung vor Abschluss der Überprüfung der Endabrechnung kann erfolgen:

#### 6. Unterabschnitt

#### Sanierungsförderung

### Förderbare Maßnahmen und Kosten {#prov_forderbare_ma_nahmen_und_kosten}

### § 22 {#par_22}

(1) Förderbar sind folgende Maßnahmen und Kosten:

förderbare Maßnahmen

bis zur Höhe von

1.

Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes der Gebäudehülle

130 €

je m² saniertem Bauteil

-

Außenwände,

oberste Geschoßdecke oder Dachschräge,

Kellerdecke oder erdberührender Boden und Decken über Außenluft

-

-

2.

Austausch der Fenster und/oder der Außentüren

400 €

je m² Fenster- oder Türenfläche

3.

Errichtung oder Erneuerung des Wärmebereitstellungssystems, wenn die neue Wärmebereitstellung erfolgt durch eine Biomassezentralheizung (Pellets, Scheitholz, Hackschnitzel), durch Nah- oder Fernwärme oder durch eine elektrisch betriebene Heizungswärmepumpe

25.000 €

(0 ≤ 30 kW)

1.000 €

je zus kW

(30 ≤ 50 kW)

360 €

je zus kW

( 50 kW)

4.

in Kombination mit einer Maßnahme gemäß der Z 3: die erstmalige Errichtung eines Wärmeverteilsystems einschließlich der Heizkörper

90 €

je m² Bruttogeschoß-fläche

5.

Errichtung, Erneuerung oder Erweiterung einer thermischen Solaranlage

1.000 €

je m² Apertur Fläche

(0 ≤ 10 m²)

800 €

je zus m² Apertur Fläche ( 10 m²)

6.

Errichtung, Erneuerung oder Erweiterung einer Photovoltaik-Solaranlage

3.000 €

je kWp (0 ≤ 5kWp)

2.000 €

je zus kWp ( 5kWp)

Bei Nichterreichen eines Mindestertrags von 800 kWh je kWp pro Jahr ist der Fördersatz im Verhältnis der Unterschreitung zu kürzen.

7.

Errichtung oder Erneuerung einer mechanischen Be- und Entlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung

80 €

je m² Bruttogeschoß-fläche

8.

Dachsanierung

130 €

je m² saniertem Bauteil

9.

Maßnahmen zur alten- und/oder behindertengerechten Ausstattung

15.000 €

je Wohnung

10.

erstmaliger Einbau/Sanierung eines Bades einschließlich Erneuerung der Wasserleitungen

5.000 €

je Wohnung

11.

Sanierung der Elektroinstallationen

5.000 €

je Wohnung

12.

baulicher Feuchtigkeitsschutz

5.000 €

je Wohnung

13.

sonstige Sanierungsmaßnahmen

7.000 €

je Wohnung

14.

nachträgliche Errichtung eines Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen

50.000 €

je Aufzugsanlage

zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß:

6.000 €

je zusätzlichem Geschoß

15.

Umbau eines Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen

20.000 €

je Aufzugsanlage

zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß:

2.000 €

je zusätzlichem Geschoß

(2) Die Gewährung einer Förderung für Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 und 2 setzt die Einhaltung folgender Kennwerte voraus:

förderbare Maßnahme

höchstzulässiger U-Wertin W/(m²K)

Austausch der Fenster und/oder der Außentüren

1,35

Außenwände

0,25

Oberste Geschoßdecke, Dachschräge, Decken über Außenluft

0,20

Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich

0,35

(3) Für die Bemessung der förderbaren Kosten sind vom Förderungswerber oder der Förderungswerberin bekannt zu geben:

### Höchst förderbare Kosten {#prov_hochst_forderbare_kosten}

### § 23 {#par_23}

(1) Förderbare Maßnahmen, die das gesamte Gebäude betreffen, sind nur im Verhältnis der förderbaren Wohnnutzfläche zur Gesamtnutzfläche zu berücksichtigen. Gilt für das zu sanierende Gebäude ein anderer Aufteilungsschlüssel (zB Nutzwerte), kann über Antrag dieser zugrunde gelegt werden. Förderbar sind nur Wohnungen, die nach Abschluss der Sanierungsarbeiten als Hauptwohnsitz verwendet werden.

(2) Die förderbaren Kosten sind begrenzt mit:

### Höhe des Zuschusses {#prov_hohe_des_zuschusses_5}

### § 24 {#par_24}

(1) Der Grundbetrag beträgt in Prozent der förderbaren Sanierungskosten:

1.

bei größeren Renovierungen und Erfüllung der Standards für energieeffiziente Bestandsbauten ……………………………………………………………………………………….

20 %,

2.

bei sonstigen Sanierungen ……………………………………………………………..........

15 %.

(2) Der jeweilige Grundbetrag erhöht sich um 0,5 % je Punkt:

### Endabrechnung und Auszahlung {#prov_endabrechnung_und_auszahlung}

### § 25 {#par_25}

(1) Eine Sanierungsförderung kann nur gewährt werden, wenn die zu fördernden Maßnahmen von dazu befugten Unternehmen ausgeführt worden sind und die Rechnungen eine Ausweisung von Material- und Arbeitskosten je Sanierungsmaßnahme vorsehen. Für die Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes der obersten Geschoßdecke genügt die Vorlage einer Materialrechnung.

(2) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach Vorlage der saldierten Rechnungen und Feststellung der endgültigen Sanierungskosten. Die Auszahlung des Zuschusses unterbleibt, wenn dieser weniger als 250 € beträgt.

(3) Von der Einverleibung eines Veräußerungsverbotes sowie eines Pfandrechtes ist abzusehen.

#### 7. Unterabschnitt

#### Wohnbeihilfe

### Zumutbarer Wohnungsaufwand {#prov_zumutbarer_wohnungsaufwand}

### § 26 {#par_26}

(1) Als zumutbarer Wohnungsaufwand gelten die Prozentsätze des monatlichen Haushaltseinkommens, die in der Anlage A für die jeweilige Haushaltsgröße festgelegt sind. Die Prozentsätze vermindern sich:

(2) Ein Wohnungsaufwand von mehr als 25 % des Haushaltseinkommens ist jedenfalls unzumutbar. Eine Änderung des zumutbaren Wohnungsaufwandes während des Zeitraumes der Gewährung der Wohnbeihilfe wird nur auf Ansuchen berücksichtigt.

### Höchstbetrag erweiterter Wohnbeihilfe {#prov_hochstbetrag_erweiterter_wohnbeihilfe}

### § 27 {#par_27}

(1) Die erweiterte Wohnbeihilfe je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche und Monat ist begrenzt:

(2) Unterschreitet die höchstzulässige erweiterte Wohnbeihilfe gemäß Abs 1 für die Wohnung den Betrag von 182 €, ist von diesem Betrag als Höchstgrenze auszugehen.

(3) Wohnbeihilfegestützte Mietwohnungen gemäß Abs 1 Z 1 lit a gelten im Hinblick auf die Mobilisierung von Grundstücken für den geförderten Wohnbau und die Vorgaben des Wohnbauprogramms als geförderte Mietwohnungen.

### Befristung und Auszahlung {#prov_befristung_und_auszahlung}

### § 28 {#par_28}

(1) Die (erweiterte) Wohnbeihilfe ist jeweils höchstens auf ein Jahr zu befristen.

(2) Eine Auszahlung erfolgt nur, wenn ein Mindestbetrag von 5 € erreicht wird. Dies gilt auch, wenn um Änderung der (erweiterten) Wohnbeihilfe angesucht wird.

#### 8. Unterabschnitt

#### Zinsbeihilfe

### Gewährung {#prov_gewahrung}

### § 29 {#par_29}

Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zinsbeihilfe werden durch gesonderte Verordnung geregelt.

#### 4. Abschnitt

#### Verfahrensbestimmungen

### Ablichtungen {#prov_ablichtungen}

### § 30 {#par_30}

Unterlagen zu Ansuchen um die Gewährung einer Förderung oder Wohnbeihilfe sind, soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, in Ablichtung vorzulegen.

### Unterlagen zur Person {#prov_unterlagen_zur_person}

### § 31 {#par_31}

Zur Beurteilung, ob jemand begünstigte Person ist, sind jedenfalls vorzulegen:

-

die Einkommensnachweise,

-

der Staatsbürgerschaftsnachweis bzw Nachweis über die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern.

### Unterlagen zu einzelnen Förderungssparten {#prov_unterlagen_zu_einzelnen_forderungssparten}

### § 32 {#par_32}

Folgende Unterlagen sind jedenfalls vorzulegen:

1.

bei Kaufförderungen:

a)

für die Prüfung der Förderbarkeit:

-

die Unterlagen gemäß § 31;

-

eine Erklärung des Bauträgers über die für diese Förderungssparte maßgeblichen Förderdaten der zu erwerbenden Wohnung;

-

ein von einem Kreditinstitut geprüfter Finanzierungsplan;

-

ein Planungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;

-

nach Baufertigstellung: ein Fertigstellungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;

b)

für die Vorbereitung des Förderungsvertrages: die unterfertigte Kaufvertragsurkunde;

2.

bei Errichtungsförderungen im Eigentum:

-

die Unterlagen gemäß § 31;

-

die Baubewilligung samt Bauplan und Lageplan;

-

ein höchsten drei Monate alter Grundbuchsauszug;

-

ein von einem Kreditinstitut geprüfter Finanzierungsplan samt Ausweisung der Kosten für die Errichtung;

-

ein Planungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;

-

nach Baufertigstellung: ein Fertigstellungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;

3.

bei Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen:

a)

als Grundlage für die Ausstellung der Zusicherung:

-

der Kauf- bzw Baurechtsvertrag für das Grundstück,

-

die Bauplatzerklärung,

-

die Baubewilligung samt Bauplan,

-

ein höchstens drei Monate alter Grundbuchsauszug,

-

Nachweise über die tatsächlichen Errichtungskosten (Einzelgewerks- bzw Generalun

ternehmerausschreibung),

-

eine Nutzflächenaufstellung bzw -berechnung (Topografie),

-

ein Planungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten ener

giebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird,

-

die vorläufige Entgeltberechnung;

b)

nach Fertigstellung und Übergabe an die Bewohner:

-

ein Fertigstellungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird,

-

die Endabrechnung auf dem von der Landesregierung aufgelegten Formblatt,

-

die saldierten Rechnungen (Kopien) für die tatsächlich entstandenen Kosten (Bau-, Bauneben-, Finanzierungskosten),

-

die Ausweisung der erzielten Preisnachlässe (Rabatte, Skonti udgl) in den Rechnungen;

c)

bei Miet-Kaufwohnungen zusätzlich zu lit a und b für die Auszahlung des Zuschusses:

-

eine Bestätigung über die Höhe des Finanzierungsbeitrages,

-

ein auf die Dauer der Förderung befristeter Mietvertrag,

-

eine abstrakte, unbefristete Bankgarantie eines Kreditinstitutes zur Sicherstellung des Finanzierungsbeitrages, soweit eine solche Besicherung nach dem S.WFG 2015 erforderlich ist;

4.

bei Förderungen zur Errichtung von Wohnheimen zusätzlich zu Z 3 lit a und b:

-

bei Förderungswerbern gemäß § 30 Abs 1 Z 3 und 4 S.WFG 2015 die Satzungen, Statuten udgl der juristischen Person,

-

ein Nachweis über das Vorhandensein von Eigenmitteln (Mindeststamm- oder Grundkapital, Rücklagen);

5.

bei Sanierungsförderungen:

a)

bei Sanierungsmaßnahmen gemäß § 22 Abs 1 Z 1 bis 8 und bei Ansuchen um Förderungszuschläge gemäß der Anlage B Abs 1:

-

ein Bestands- und Planungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;

-

nach Baufertigstellung: ein Fertigstellungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird.

-

zu Kontrollzwecken auf Anforderung:

-

die Baubewilligung;

-

ein Nachweis über die Wohnnutzfläche des Wohnhauses bzw der förderbaren Wohnungen sowie gegebenenfalls der sonstigen (nicht förderbaren) Gebäudeteile;

-

eine Bewohnerliste samt Nachweis über die Nutzung der Wohnungen als Hauptwohnsitz;

b)

bei Maßnahmen gemäß § 22 Abs 1 Z 9 bis 15: die Kostenvoranschläge der mit den Sanierungsmaßnahmen beauftragten und dazu befugten Unternehmen;

c)

bei Ansuchen durch den Wohnungsinhaber oder die Wohnungsinhaberin:

-

der Mietvertrag mit einer Mindestlaufzeit für die Dauer der Förderung oder einen sonstigen Nachweis, aus dem sich das Nutzungsrecht der Wohnung über diesen Zeitraum ergibt;

-

die Zustimmungserklärung der Eigentümer zur Sanierungsmaßnahme;

d)

bei Ansuchen durch den Wohnungseigentümer oder die Wohnungseigentümerin, wenn es sich um gebäudebezogene Maßnahmen handelt, die Zustimmungserklärung aller übrigen Wohnungseigentümer zu den geplanten Maßnahmen;

6.

bei Ansuchen um Wohnbeihilfe:

-

das Ansuchen (Formblatt) vollständig ausgefüllt und unterfertigt,

-

die Einkommensunterlagen (zB Einkommensteuerbescheid, Arbeitnehmerveranlagung, Bestätigungen über Transferleistungen etc),

-

eine Bankbestätigung (Formblatt);

7.

bei Ansuchen um erweiterte Wohnbeihilfe zusätzlich zu Z 5 (erstmaliges Ansuchen):

-

der Mietvertrag samt Vergebührungsklausel,

-

ein Meldezettel (Haushaltsbestätigung),

-

eine Bestätigung über die Ausstattungskategorie (§ 15a MRG),

-

ein Nachweis über die Größe der Nutzfläche (zB Bestätigung der Vermieter, Plan),

-

eine Mietzinsvorschreibung aufgeschlüsselt gemäß § 15 MRG.

### Unterlagen zu einzelnen Sachgebieten {#prov_unterlagen_zu_einzelnen_sachgebieten}

### § 33 {#par_33}

Zum Nachweis der Einhaltung der technischen Mindestanforderungen sind vorzulegen:

1.

zum Schallschutz:

-

bei Kaufförderungen: der Kaufvertrag, in dem die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Richtlinie und Önormen für die kaufgegenständliche Wohnung und die Vorlage des Prüfprotokolls eines befugten Ziviltechnikers, eines gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einer akkreditierten Prüfanstalt an den Käufer ausdrücklich vertraglich zugesichert ist;

-

bei Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen und Wohnheimen: das Prüfprotokoll eines befugten Ziviltechnikers, eines gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einer akkreditierten Prüfanstalt, in dem auf Grund ausreichender Messungen zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens die Einhaltung der Önormen bestätigt wird;

-

eine Bestätigung des Planers (Ziviltechniker einschlägiger Befugnis oder Baumeister) betreffend die Einhaltung der einschlägigen schallschutztechnischen Önormen;

2.

zu den Baustoffen:

-

bei Kaufförderungen: der Kaufvertrag, in dem die Nichtverwendung von Baustoffen gemäß § 6 Abs 1 Z 1 bis 3 dem Käufer oder der Käuferin ausdrücklich vertraglich zugesichert ist;

-

bei sonstigen Förderungen für Bauten: eine Erklärung des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin über die Nichtverwendung von Baustoffen gemäß § 6 Abs 1 Z 1 bis 3.

#### 5. Abschnitt

#### Schluss- und Übergangsbestimmungen

### Anerkennung gleichwertiger Normen {#prov_anerkennung_gleichwertiger_normen}

### § 34 {#par_34}

(1) Soweit nach den Richtlinien dieser Verordnung Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz herangezogen werden.

(2) Die Richtlinien und Önormen liegen in der für die Wohnbauförderung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht auf. Die Richtlinien können überdies im Internet auf der Homepage des Landes Salzburg unter der Adresse „www.salzburg.gv.at“ eingesehen werden.

### Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis {#prov_umsetzungs_und_informationsverfahrenshinweis}

### § 35 {#par_35}

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

(2) In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG unter der Notifikationsnummer 2014/582/A durchgeführt worden.

### Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen {#prov_inkrafttreten_und_ubergangsbestimmungen}

### § 36 {#par_36}

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wohnbau-Durchführungsverordnung (WFV), LGBl Nr 135/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 10/2012 außer Kraft.

(2) Auf Förderungen, die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt bereits zugesagt oder zugesichert worden sind, sind die bisherigen Bestimmungen der WFV weiter anzuwenden. An Stelle folgender Bestimmungen der WFV sind jedoch anzuwenden:

in Bezug auf:

statt

anzuwenden

das Einkommen

§ 2 WFV

§ 7

den zumutbaren Wohnungsaufwand

§ 32 WFV

§ 26

(3) Auf Förderungsansuchen, für die bis zum 30. September 2015 ein Verfahren um Baubewilligung nachweislich bereits anhängig ist, sind auf Antrag des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin die §§ 1a, 1c und 1d sowie die Anlage B der WFV (gesamthaft) weiter anzuwenden. Die Höhe der Zuschlagspunkte errechnet sich in diesem Fall aus der Differenz der Summe der Punkte gemäß der Anlage B für Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und ökologische Baustoffwahl und der Zahl 12. Ergibt sich daraus ein Ergebnis von unter 15 Punkten, ist auf mindestens 15 Zuschlagspunkte aufzurunden.

### Anlage A {#prov_anlage_a}

#### Zumutbarer Wohnungsaufwand

bei einem monatlichen

Haushaltseinkommen

in € bis:

Zumutbarer Wohnungsaufwand

in Prozenten des monatlichen Haushaltseinkommens

bei einer Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen 1)

1

2

3

4

5

6

655

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

700

1,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

745

2,0

1,0

0,0

0,0

0,0

0,0

790

3,0

2,0

1,0

0,0

0,0

0,0

835

4,5

3,0

2,5

1,0

0,0

0,0

880

6,0

4,0

3,5

2,0

1,0

0,0

925

7,5

5,0

4,5

3,0

2,0

1,0

970

9,0

6,5

6,0

4,0

3,0

2,0

1.015

10,5

8,0

7,0

5,0

4,0

3,0

1.060

12,0

9,5

8,0

6,0

5,0

4,0

1.105

13,5

11,0

9,5

7,0

6,0

5,0

1.150

15,0

12,0

11,0

8,0

7,0

6,0

1.195

16,5

13,0

12,0

9,0

8,0

7,0

1.240

18,0

14,0

13,0

10,0

9,0

8,0

1.285

19,5

15,0

13,5

11,0

10,0

9,0

1.330

21,0

15,5

14,0

12,0

10,5

9,5

1.375

22,5

16,0

14,5

13,0

11,0

10,0

1.420

24,0

17,0

15,0

13,5

11,5

10,5

1.465

24,5

17,5

15,5

14,0

12,0

11,0

1.510

25,0

18,0

16,0

14,5

12,5

11,5

1.555

25,5

18,5

16,5

15,0

13,0

12,0

1.600

26,0

19,0

17,0

15,5

13,5

12,5

1.645

26,5

20,0

17,5

16,0

14,0

13,0

1.690

27,0

20,5

18,0

16,5

14,5

13,5

1.735

27,5

21,0

18,5

17,0

15,0

14,0

1.780

28,0

21,5

19,0

17,5

15,5

14,5

1.825

28,5

22,5

19,5

18,0

16,0

15,0

1.870

29,0

23,0

20,0

18,5

16,5

15,5

1.915

29,5

23,5

20,5

19,0

17,0

16,0

1.960

30,0

24,0

21,0

19,5

17,5

16,5

2.005

30,5

25,0

21,5

20,0

18,0

17,0

2.050

31,0

25,5

22,0

20,5

18,5

17,5

2.095

31,5

26,0

22,5

21,0

19,0

18,0

2.140

32,0

26,5

23,0

21,5

19,5

18,5

2.185

32,5

27,0

23,5

22,0

20,0

19,0

2.230

33,0

27,5

24,0

22,5

20,5

19,5

2.275

33,5

28,0

25,0

23,0

21,0

20,0

2.320

34,0

28,5

25,5

23,5

21,5

20,5

2.365

34,5

29,0

26,0

24,0

22,0

21,0

2.410

35,0

29,5

26,5

24,5

22,5

21,5

2.455

35,5

30,0

27,0

25,0

23,0

22,0

2.500

36,0

30,5

27,5

25,5

23,5

22,5

2.545

36,5

31,0

28,0

26,0

24,0

23,0

2.590

37,0

31,5

28,5

26,5

25,0

23,5

2.635

37,5

32,0

29,0

27,0

25,5

24,0

2.6802)

38,0

32,5

29,5

27,5

26,0

25,0

1)

Für jede weitere Person vermindert sich der zumutbare Wohnungsaufwand um jeweils 1 % des monatlichen Haushaltseinkommens.

2)

Für jede weiteren (angefangenen) 45,00 € des monatlichen Haushaltseinkommens erhöht sich der zumutbare Wohnungsaufwand um jeweils 0,5 % des monatlichen Haushaltseinkommens.

### Anlage B {#prov_anlage_b}

#### Zuschlagspunkte

#### für erhöhte Gesamtenergieeffizienz und ökologische Baustoffwahlsowie für sonstige Maßnahmen

(1) Die Höhe der Zuschlagspunkte für erhöhte Gesamtenergieeffizienz und ökologische Baustoffwahl ist gemäß folgender Formel zu berechnen. Das Ergebnis ist auf eine ganze Zahl kaufmännisch zu runden:

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20150327_29/image002.png

(2) Standortqualität:

Maßnahme:

Punkte

a)

Einbindung eines Beirats (Gestaltungsbeirat odgl) in das Bauverfahren

1

b)

Überschreitung Geschoßflächenzahl gemäß § 14 Abs 1 Z 1 um je ganze 0,1

je 2

c)

Anbindung an den öffentlichen Verkehr

3

d)

im Nahbereich eines Lebensmitteleinzelhändlers

3

e)

im Nahbereich einer Schule, einer Kinderbetreuungseinrichtung, einer Arztpraxis oder einer Apotheke

3

(3) Sonstige Maßnahmen: Die Höhe der Zuschlagspunkte für sonstige Maßnahmen im Neubau ergibt sich aus der Summe der Punkte für die angeführten Maßnahmen:

Sonstige Maßnahmen:

Punkte

a)

Wettbewerbe ohne Kostengarantie

1

b)

Denkmalschutz

2

c)

barrierefreie Ausstattung

10

d)

Errichtung eines Mehrgenerationen-Wohnhauses oder eines Wohnhauses für betreutes Wohnen

15

e)

Startwohnungen

18

f)

Errichtung von Einzel- oder Tiefgaragen/Mobilitätskonzept

10

g)

Errichtung von Carports/Mobilitätskonzept

5

h)

Holzbauweise

4

i)

Einzelgewerksausschreibung

3

(4)Für Maßnahmen gemäß Abs 2 gelten folgenden Anforderungen:

Maßnahmen gemäß

Anforderung

lit a

Bestehen eines Beirats und dessen Einbindung im Bauvorhaben.

lit c bis e

Die angeführten Einrichtungen müssen sich im Umkreis von 1000 m (Luftlinie vom Bauvorhaben) befinden. Weiters gilt

1.

hinsichtlich der lit c: es muss eine Haltestelle vorhanden sein und zwischen 6:00 Uhr und 9:00 Uhr morgens eine mindestens einstündige

Frequenztaktung vorliegen;

2.

hinsichtlich der lit d: es muss sich um einen Vollversorger oder gemeinsam mit weiteren Lebensmitteleinzelhändlern um einen mehr als nur Teilversorger handeln;

3.

hinsichtlich der lit e: es muss eine der angeführten Einrichtungen vorhanden sein.

(5)Für Maßnahmen gemäß Abs 3 gelten folgende Anforderungen:

Maßnahmen gemäß

Anforderung

lit c

Ausführung im Sinn der Richtlinie „Barrierefreiheit“

lit d

Errichtung eines Gemeinschaftsraums mit maximal drei m² Nutzfläche je Wohnung mit Förderung

lit e

Errichtung von zumindest einer Wohnung gemäß § 5 Abs 1 Z 9 S.WFG 2015 im Bauvorhaben (Zuschlagspunkte können nur für die so gewidmete und errichtete Wohnung gewährt werden);

lit h

Errichtung des Gesamtgebäudes mit Ausnahme der tragenden Teile

lit i

Vergabe der Einzelgewerke für zumindest 80 % des Auftragsvolumens

### Anlage C {#prov_anlage_c}

#### Minderung des Zuschussgrundbetrages bei Kaufpreisüberschreitung

Überschreitung

des Kaufpreises

in %

Zuschussgrundbetrag

bezogen

auf den Ausgangswert

in %

Kaufpreis je m² Wohnnutzfläche

Stadt

Salzburg

in €

Orte gemäß

§ 10 Abs 3 Z 2

in €

Sonstige Gemeinden des

Flachgaus und Tennengaus

in €

Sonstige Gemeinden des

Pongaus,

Pinzgaus und Lungaus

in €

0,00

100,00

4.000

3.750,00

3.500,00

3.250,00

1,25

100,00

4.050

3.796,88

3.543,75

3.250,00

2,50

99,99

4.100

3.843,75

3.587,50

3.291,67

3,75

99,96

4.150

3.890,63

3.631,25

3.333,33

5,00

99,90

4.200

3.937,50

3.675,00

3.375,00

6,25

99,81

4.250

3.984,38

3.718,75

3.416,67

7,50

99,67

4.300

4.031,25

3.762,50

3.458,33

8,75

99,48

4.350

4.078,13

3.806,25

3.500,00

10,00

99,22

4.400

4.125,00

3.850,00

3.541,67

11,25

98,89

4.450

4.171,88

3.893,75

3.583,33

12,50

98,48

4.500

4.218,75

3.937,50

3.625,00

13,75

97,97

4.550

4.265,63

3.981,25

3.666,67

15,00

97,37

4.600

4.312,50

4.025,00

3.708,33

16,25

96,65

4.650

4.359,38

4.068,75

3.750,00

17,50

95,82

4.700

4.406,25

4.112,50

3.791,67

18,75

94,86

4.750

4.453,13

4.156,25

3.833,33

20,00

93,76

4.800

4.500,00

4.200,00

3.875,00

21,25

92,51

4.850

4.546,88

4.243,75

3.916,67

22,50

91,11

4.900

4.593,75

4.287,50

3.958,33

23,75

89,54

4.950

4.640,63

4.331,25

4.000,00

25,00

87,80

5.000

4.687,50

4.375,00

4.041,67

26,25

85,88

5.050

4.734,38

4.418,75

4.083,33

27,50

83,77

5.100

4.781,25

4.462,50

4.125,00

28,75

81,45

5.150

4.828,13

4.506,25

4.166,67

30,00

78,93

5.200

4.875,00

4.550,00

4.208,33

31,25

76,18

5.250

4.921,88

4.593,75

4.250,00

32,50

73,21

5.300

4.968,75

4.637,50

4.291,67

33,75

70,00

5.350

5.015,63

4.681,25

4.333,33

35,00

66,54

5.400

5.062,50

4.725,00

4.375,00

36,25

62,82

5.450

5.109,38

4.768,75

4.416,67

37,50

58,84

5.500

5.156,25

4.812,50

4.458,33

38,75

54,59

5.550

5.203,13

4.856,25

4.500,00

40,00

50,05

5.600

5.250,00

4.900,00

4.541,67

41,25

45,22

5.650

5.296,88

4.943,75

4.583,33

42,50

40,09

5.700

5.343,75

4.987,50

4.625,00

43,75

34,64

5.750

5.390,63

5.031,25

4.666,67

45,00

28,88

5.800

5.437,50

5.075,00

4.708,33

46,25

22,79

5.850

5.484,38

5.118,75

4.750,00

47,50

16,35

5.900

5.531,25

5.162,50

4.791,67

48,75

9,57

5.950

5.578,13

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50,00

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