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# 41. Verordnung:Landeskliniken-Gebühren-Verordnung 2015

41. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. April 2015 über die Festsetzung des Eurowertes je LKF-Punkt, der Pflegegebühren und der Anstaltsgebühren für das Landeskrankenhaus Salzburg, die Christian-Doppler-Klinik und die Landesklinik St Veit (Landeskliniken-Gebühren-Verordnung 2015)

> Auf Grund der §§ 60 Abs 1, 61 Abs 2, 64 Abs 1 und 3 und 77 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG, LGBI Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:

### Landeskrankenhaus Salzburg - Universitätsklinikum der PMU {#prov_landeskrankenhaus_salzburg_universitatsklinikum_der_pmu}

### § 1 {#par_1}

(1) Die Leistungen des Landeskrankenhauses Salzburg - Universitätsklinikum der PMU sind gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch LKF-Gebühren abzugelten. Der zur Verrechnung gelangende, kostendeckende Eurowert je LKF-Punkt beträgt 1,52 €.

(2) Bei der Berechnung der Anstaltsgebühren gemäß § 5 Abs 2 der Sondergebührenverordnung Landeskliniken ist anstelle der Pflegegebühren von einem täglichen Pflege-Grundbetrag von 889 € auszugehen.

### Christian-Doppler-Klinik - Universitätsklinikum der PMU {#prov_christian_doppler_klinik_universitatsklinikum_der_pmu}

### § 2 {#par_2}

(1) Die Leistungen der Christian-Doppler-Klinik - Universitätsklinikum der PMU sind gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch Pflegegebühren abzugelten. Die tägliche Pflegegebühr wird mit Ausnahme der Pflegeabteilungen (Abs 2) in der kostendeckenden Höhe von 519 € festgelegt.

(2) Die Pflegegebühren in den Pflegeabteilungen der Christian-Doppler-Klinik - Universitätsklinikum der PMU werden in folgender Höhe festgelegt:

1. kostendeckende Pflegegebühr, soweit nicht die Z 2 oder 3 anzuwenden ist:

399 €;

2. Pflegegebühr bei Inanspruchnahme nur der Tagesklinik:

168 €;

3. Pflegegebühr bei Inanspruchnahme nur der Nachtklinik:

76 €.

### Landesklinik St Veit im Pongau {#prov_landesklinik_st_veit_im_pongau}

### § 3 {#par_3}

(1) Die Leistungen der Landesklinik St Veit im Pongau sind mit Ausnahme der Leistungen der Pflegeabteilungen (Abs 2) gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch LKF-Gebühren abzugelten. Der zur Verrechnung gelangende, kostendeckende Eurowert je LKF-Punkt beträgt 1,46 €.

(2) Die Leistungen der Pflegeabteilungen der Landesklinik St Veit im Pongau werden durch tägliche Pflegegebühren abgegolten. Diese Pflegegebühren werden in folgender Höhe festgelegt:

1. Pflegegebühr, soweit nicht Z 2 oder 3 anzuwenden sind:

281 €;

2. Pflegegebühr bei Inanspruchnahme nur der Tagesklinik:

196 €;

3. Pflegegebühr bei Inanspruchnahme nur der Nachtklinik:

165 €.

(3) Bei der Berechnung der Anstaltsgebühren gemäß § 5 Abs 2 der Sondergebührenverordnung Landeskliniken ist in jenen Abteilungen, deren Leistungen durch LKF-Punkte abgegolten werden, anstelle der Pflegegebühren von einem täglichen Pflege-Grundbetrag von 291 € auszugehen.

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

### § 4 {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Krankenanstalten anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2015 erbracht werden, und gilt gemäß § 64 Abs 1 SKAG bis zum Wirksamwerden einer Neufestsetzung der Pflegegebühren bzw Eurowerte.