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# 46. Gesetz:Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986; Änderung

46. Gesetz vom 29. April 2015, mit dem das Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986 geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986, LGBl Nr 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 53/2011, wird geändert wie folgt:

1. § 2 lautet wie folgt:

### „Totenbeschauer {#prov_totenbeschauer}

### § 2 {#par_2}

(1) Steht ein natürlicher Tod fest, sind zur Vornahme der Totenbeschau berufen:

(2) Eine zur Feststellung der Todesursache erforderliche Leichenöffnung (Obduktion, § 8) ist in allen Gemeinden vom Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde oder von dem von dieser Behörde gemäß § 52 Abs 2 AVG herangezogenen Arzt vorzunehmen.

(3) Vom Wirkungsbereich der im Abs 1 angeführten Totenbeschauer ist die Totenbeschau in öffentlichen Krankenanstalten ausgenommen; dort obliegt sie dem nach der Organisation der Krankenanstalt mit dieser Aufgabe betrauten Arzt als Totenbeschauer.“

2. Im § 45a Abs 1 wird das Gesetzeszitat „BGBl I Nr 112/2003“ durch das Gesetzeszitat „BGBl I Nr 111/2010“ ersetzt.

3. Im § 49 wird angefügt:

„(4) Die §§ 2 und 45a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes 46/2015 treten mit dem Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Tages in Kraft.“