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# 47. Gesetz:Salzburger Sozialhilfegesetz, Salzburger Pflegegesetz, Salzburger Behindertengesetz 1981; Änderung

47. Gesetz vom 29. April 2015, mit dem das Salzburger Sozialhilfegesetz, das Salzburger Pflegegesetz und das Salzburger Behindertengesetz 1981 geändert werden

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:

1. Dem Gesetzestitel wird nach Setzung eines Gedankenstrichs die Abkürzung „S.SHG“ angefügt.

2. Im § 22 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 2 wird angefügt: „Leistungen an oder für Träger von Pflegeeinrichtungen können überdies nur erbracht werden, wenn diese dem Salzburger Pflegegesetz unterliegen und deren Errichtung, wesentliche Änderung, beabsichtigte Betriebsaufnahme oder Betrieb nicht untersagt worden ist.“

2.2. Im Abs 6 entfallen im zweiten Satz die Wortfolge „für die anerkannten Kosten der unselbstständig Beschäftigten“ und im dritten Satz die Wortfolge „für die unselbstständig Beschäftigen“.

2a. § 34a entfällt.

3. Im § 61 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Abs 2 wird die Wortfolge „mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats“ durch die Datumsangabe „mit 1. Dezember 2012“ ersetzt.

3.2. Nach Abs 5 wird angefügt:

„(6) § 22 Abs 2 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2015 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 34a außer Kraft.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Das Salzburger Pflegegesetz, LGBl Nr 52/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 86/2012, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 35 betreffenden Zeile eingefügt:

2. Im § 10 Abs 1 wird die Wortfolge „an fachlich qualifiziertem Pflegepersonal“ durch die Wortfolge „an angestelltem, fachlich qualifizierten Pflegepersonal“ ersetzt.

3. Im § 12 Abs 1 wird die Wortfolge „an geeignetem Personal“ durch die Wortfolge „an angestelltem geeigneten Personal“ ersetzt.

4. Im § 15 Abs 1 wird die Wortfolge „an fachlich qualifiziertem Pflegepersonal“ durch die Wortfolge „an angestelltem, fachlich qualifizierten Pflegepersonal“ ersetzt.

5. Im § 16 Abs 2 wird angefügt: „Als Wohn- und Betreuungsform sind Hausgemeinschaften anzustreben.“

6. Im § 18 Abs 1 wird die Wortfolge „an fachlich qualifiziertem Pflegepersonal“ durch die Wortfolge „an angestelltem, fachlich qualifizierten Pflegepersonal“ ersetzt.

7. Nach § 35 wird eingefügt:

### „Kostentragung von Geldleistungenzur Förderung der 24-Stunden-Betreuung {#prov_kostentragung_von_geldleistungenzur_forderung_der_24_stunden_betreuung}

### § 35a {#par_35a}

Zu den vom Land zu tragenden Kosten für ein innerstaatliches Pflegegeld ergänzende Geldleistungen im Sinn der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung haben die Gemeinden des politischen Bezirks, in dem sie angefallen sind, einen Kostenbeitrag zu leisten. Für diesen gelten die §§ 40 und 41 des Salzburger Sozialhilfegesetzes mit der Maßgabe, dass die Leistungen als Soziale Dienste zu gelten haben.“

8. Im § 36 Z 7 wird der Klammerausdruck „(§ 33 Abs 5)“ durch den Klammerausdruck „(§ 33 Abs 4)“ ersetzt.

9. Im § 38 wird angefügt:

„(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2015 treten in Kraft:

## Artikel III {#art_artikel_iii}

> Das Salzburger Behindertengesetz 1981, LGBl Nr 93, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 17/2013, wird geändert wie folgt:

1. § 16 lautet:

### „Kostentragung {#prov_kostentragung}

### § 16 {#par_16}

Für die Tragung der Kosten der Behindertenhilfe gelten die §§ 40 und 41 S.SHG mit der Maßgabe, dass

2. Im § 23 wird angefügt:

„(8) § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2015 tritt mit 1. Dezember 2012 in Kraft.“