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# 54. Verordnung:Entbindung von Rechtsträgern von der Verpflichtung zur Trennung der Aufbau- und Ablauforganisation für Finanzgeschäfte

54. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. Juni 2015 über die Entbindung von Rechtsträgern von der Verpflichtung zur Trennung der Aufbau- und Ablauforganisation für Finanzgeschäfte

> Auf Grund des § 5 Abs 2 des Salzburger Finanzgebarungsgesetzes – S.FG, LGBl Nr 59/2013, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Rechtsträger im Sinn von § 2 Z 3 lit e S.FG werden von der Einhaltung der gemäß § 5 Abs 1 S.FG bestehenden Verpflichtung zur Trennung der Aufbau- und Ablauforganisation im Umfang gemäß § 2 entbunden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

### § 2 {#par_2}

Die Entbindung gemäß § 1 gilt nur für Finanzgeschäfte, die abgeschlossen worden sind:

### § 3 {#par_3}

Insoweit im Rahmen dieser Verordnung auf die VRV 1997 Bezug genommen wird, gilt dies als Verweisung auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997, BGBl Nr 787/1996, in der Fassung, die sie durch Änderungen bis zur Verordnung BGBl II Nr 118/2007, diese einschließend, erhalten hat.

### § 4 {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit 19. Juni 2015 in Kraft.