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# 65. Gesetz:Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000; Änderung

65. Gesetz vom 8. Juli 2015, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 15/2015, wird geändert wie folgt:

1. Im § 52 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Abs 1 lautet:

„(1) In öffentlichen Krankenanstalten sind folgende Stellen gemäß Abs 2 auszuschreiben:

1.2. Abs 4 lautet:

„(4) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist hat der Rechtsträger der Krankenanstalt die Gesuche mit allen Unterlagen dem Landessanitätsrat zur Begutachtung zu übermitteln. In diesem Gutachten sind die Bewerbungen für die ausgeschriebene Stelle zu beurteilen, eingehend zu begründen und eine dementsprechende Reihung der Bewerber vorzunehmen. Die Begründung hat sich sowohl auf die fachliche Qualifikation der Bewerber als auch auf deren Eignung für die ausgeschriebene Stelle zu erstrecken. Bei Bewerbungen um Stellen gemäß Abs 1 Z 1 und 2 in Fondskrankenanstalten ist überdies auf die Übereinstimmung mit dem Versorgungsauftrag der Krankenanstalt Bedacht zu nehmen. Das Gutachten mit den vorgelegten Unterlagen ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt, eine weitere Ausfertigung des Gutachtens der Landesregierung zu übermitteln.“

2. Im § 99 wird angefügt:

„(4) § 52 Abs 1 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2015 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“