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# 67. Gesetz:Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 und Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000; Änderung

67. Gesetz vom 8. Juli 2015, mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 und das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 geändert werden

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 66/2015, wird geändert wie folgt:

1. In § 12i Abs 3 Z 3 lit b wird das Zitat „gemäß den §§ 9 Abs 6 oder 10 Abs 7 des Ärztegesetzes 1998“ durch das Zitat „gemäß § 11 Abs 8 des Ärztegesetzes 1998“ ersetzt.

2. § 74a Abs 1 und 2 lauten:

„(1) Den in der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH beschäftigten Ärzten mit Ausnahme der Führungskräfte (§ 52 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000) und der Stellvertreter des ärztlichen Direktors gebührt eine nicht ruhegenussfähige Spitalsärztezulage. Diese Zulage setzt sich aus einem feststehenden Anteil (Abs 2), einem variablen Anteil (Abs 3) und bei Fachärzten im Sinn des Ärztegesetzes 1998 überdies aus einem Fachärzteanteil (Abs 4) zusammen.

(2) Der feststehende Anteil der Zulage besteht aus zwei Teilbeträgen.

Personenkreis

Prozentsatz

Erste Oberärzte

36,01

Oberärzte

26,97

Personenkreis

Prozentsatz ab 1.1.2015

Prozentsatz ab 1.1.2018

Erste Oberärzte

32

41,44

Oberärzte

32

41,44

“

3. Im § 130 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Der Einleitungssatz lautet: „Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:“

3.2. Nach der Z 4 wird eingefügt:

„4a. Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr 169; Gesetz BGBl I Nr 82/2014;“

4. Im § 134 wird angefügt.

„(11) Die §§ 12i Abs 3, 74a Abs 1 und 2 und 130 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2015 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

#### Artikel II

> Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 66/2015, wird geändert wie folgt:

1. Im § 56 erhält der bisherige Abs 3b die Absatzbezeichnung „(3d)“ und wird Abs 3a durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„(3a) Den in der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH beschäftigten Ärzten mit Ausnahme der Führungskräfte (§ 52 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000) und der Stellvertreter des ärztlichen Direktors gebührt eine Spitalsärztezulage. Diese Zulage setzt sich aus einem feststehenden Anteil, einem variablen Anteil und bei Fachärzten im Sinn des ÄrzteG 1998 überdies aus einem Fachärzteanteil zusammen.

(3b) Der feststehende Anteil der Zulage besteht aus zwei Teilbeträgen.

Personenkreis

Prozentsatz

Erste Oberärzte

56,35

Oberärzte

47,31

Fachärzte

33,75

Sonstige Ärzte

11,49

Personenkreis

Prozentsatz ab 1.1.2015

Prozentsatz ab 1.1.2018

Erste Oberärzte

32

41,44

Oberärzte

32

41,44

Fachärzte

32

41,44

Ärzte für Allgemeinmedizin ohne Facharztausbildung (Sekundarärzte)

35

44,65

Ärzte in Ausbildung zum Facharzt

37

46,80

Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

30

39,30

Ärzte in Basisausbildung

30

39,30

(3c) Der variable Teil der Zulage bemisst sich nach den Prozentsätzen des Monatsentgelts (ohne weitere Zulagen) in der gemäß § 74a Abs 3 L-BG jeweils für Beamte geltenden Höhe. Der Fachärzteanteil bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:

bei Fachärzten in einer Entlohnungsstufe

Prozentsatz

bis a 18

6

ab a 19

3

“

2. § 66 Abs 2 Z 4a lautet:

3. § 67 Abs 2 lautet:

„(2) Abweichend von Abs 1 beträgt die Kündigungsfrist für Ärzte in Basisausbildung sowie für Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin innerhalb des ersten Jahres des Dienstverhältnisses einen Monat.“

4. Im § 76 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Der Einleitungssatz lautet: „Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:“

4.2. Nach der Z 3 wird eingefügt:

5. Im § 84 wird angefügt:

„(9) Die §§ 56 Abs 3a bis 3d, 66 Abs 2, 67 Abs 2 und 76 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2015 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“