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# 68. Gesetz:Salzburger Parteienförderungsgesetz; Änderung

68. Gesetz vom 8. Juli 2015, mit dem das Salzburger Parteienförderungsgesetz geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Parteienförderungsgesetz, LGBl Nr 79/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82 /2013, wird geändert wie folgt:

1. § 6 Abs 4 lautet:

„(4) Der Landesrechnungshof kann die Spendenlisten auf Vollständigkeit und die Einhaltung des Inserateverbots gemäß Abs 2 prüfen. Über eine solche Prüfung hat der Landesrechnungshof eine Bestätigung auszustellen.“

2. § 11 Abs 7 lautet:

„(7) Der Landesrechnungshof kann die Spendenlisten auf Vollständigkeit prüfen. Über eine solche Prüfung hat der Landesrechnungshof eine Bestätigung auszustellen.“

3. Im § 16 wird angefügt:

„(4) Die §§ 6 Abs 4 und 11 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft. Sie finden jedenfalls auf das Rechenschaftsjahr 2014 Anwendung.“