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# 71. Gesetz:Salzburger Bezügegesetz 1998, Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz; Änderung

71. Gesetz vom 8. Juli 2015, mit dem das Salzburger Bezügegesetz 1998 und das Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz geändert werden

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 44/2015, wird geändert wie folgt:

1. Im § 3 wird Abs 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„(2) Auf die Ansprüche nach diesem Gesetz kann nicht verzichtet werden, es sei denn, sie hängen von der Stellung eines Antrages hierauf ab, oder in Abs 2a wird anderes bestimmt.

(2a) Ein Verzicht auf den Anspruch ist nur durch Bürgermeisterinnen und Bürgermeister von Gemeinden bis 2000 Einwohner zulässig, wenn die bzw der Anspruchsberechtigte nachweist, dass sie bzw er durch die Annahme von Geldleistungen pensionsrechtliche, arbeitslosen- oder sonstige sozialversicherungsrechtliche Ansprüche verliert oder nicht erhält und ihr bzw ihm dadurch ein Nachteil erwächst, der den Anspruch auf den Bezug übersteigt. Der Verzicht kann befristet oder unbefristet zur Gänze oder teilweise erklärt werden. Im Übrigen gilt § 3 Abs 4 Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz sinngemäß.“

2. Im § 4 Abs 1 lautet die Z 18:

„

18.

einem Bürgermeister oder einer Bürgermeisterin einer anderen Gemeinde des Landes bei einer Einwohnerzahl

von über 13.000 ……………………………………………………………..

7.858,70 €

von 11.001 bis 13.000 ……………………………………………………….

7.574,30 €

von 9.001 bis 11.000 ………………………………………………………...

7.183,10 €

von 7.001 bis 9.000 ………………………………………………………….

6.697,10 €

von 5.001 bis 7.000 ………………………………………………………….

6.282,20 €

von 3.001 bis 5.000 ………………………………………………………….

5.808,20 €

von 2.001 bis 3.000 ………………………………………………………….

5.097,10 €

bis 2.000 ……………………………………………………………………..

4.385,70 €

“

3. Im § 20 wird angefügt:

„(4) Die §§ 3 Abs 2 und 2a sowie 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Das Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz, LGBl Nr 39/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 53/2011, wird geändert wie folgt:

1. Im § 3 Abs 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „für die Ausübung dieser Tätigkeit eine Entschädigung erst ab einer sieben Tage übersteigenden Dauer“ durch die Wortfolge „eine Entschädigung erst ab dem fünfzehnten Tag dieser Tätigkeit“ ersetzt.

2. Im § 22 wird angefügt:

„(3) § 3 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.“