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# 72. Verordnung:Bautechnikverordnung-Energie – BTV-E; Änderung

72. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. Juli 2015, mit der die Verordnung über die energetischen Anforderungen an Bauten sowie über Inhalt und Form des Energieausweises (Bautechnikverordnung-Energie – BTV-E) geändert wird

> Auf Grund der §§ 1 Abs 1, 4 Abs 2, 4a und 63 Abs 1 des Bautechnikgesetzes, LGBl Nr 75/1976, sowie des § 17a Abs 3 des Baupolizeigesetzes 1997, LGBl Nr 40, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Bautechnikverordnung-Energie, LGBl Nr 59/2014, wird geändert wie folgt:

1. Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 3 wird im zweiten Satz das Wort „Grunde“ durch das Wort „Gründe“ ersetzt.

1.2. Nach Abs 5 wird angefügt:

„(6) Die in Abs 2, 3 und 5 festgelegten Anforderungen dienen der Umsetzung des nationalen Plans gemäß Art 9 der Richtlinie 2010/31/EU. Die in den Tabellen in Abs 2 und 3 in der jeweils letzten Zeile angeführten Werte stellen die Anforderungen für Niedrigstenergiegebäude dar.

(7) Niedrigstenergiegebäude sind Gebäude, die hinsichtlich Heizwärmebedarf (HWB) und Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE), jeweils bezogen auf das Referenzklima, den Anforderungen des OIB-Dokuments zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem „Nationalen Plan“ gemäß Art 9 Abs 3 zu 2010/31/EU vom 28. März 2014 für das Jahr 2020 entsprechen.“

2. Im § 7 wird angefügt:

„(3) § 2 Abs 3, 6 und 7 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/2015 treten mit 6. August 2015 in Kraft.“

3. In der Anlage lautet Punkt 2:

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