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# 79. Verordnung:Kehrtarif; Änderung 2015

79. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 2. September 2015 zur Änderung des Kehrtarifs

> Auf Grund des § 125 Abs 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Der Kehrtarif, LGBl Nr 81/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 58/2014, wird geändert wie folgt:

1. Im § 8 lautet die Z 2:

2. Im § 9 wird angefügt:

„(10) § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2015 treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.“

3. In der Anlage 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Die Tarifpost 1 lautet:

„

Tarifpost 1 – Objektgebühr (§ 2 Abs 1)

Tarifgruppe A

8,87 €

Tarifgruppe B

12,69 €

“

3.2. Die Tarifpost 2 lautet:

„

Tarifpost 2 – Kehrgebühr (§ 2 Abs 2)

a)

Kehren eines Rauch- bzw Gasfanges mit angeschlossenen Feuerstätten (Normaltarif)

mit einer Nennheizleistung

Gebühr je Geschoß

bis 11 kW

1,44 €

12 – 35 kW

2,10 €

36 – 120 kW

4,44 €

über 120 kW

6,57 €

b)

Kehren solcher Rauch- oder Gasfänge mit angeschlossenen Feuerstätten, die nach § 7 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 öfter als dreimal zu reinigen sind

mit einer Nennheizleistung

Gebühr je Geschoß

bis 11 kW

1,20 €

12 – 35 kW

1,55 €

36 – 120 kW

2,87 €

über 120 kW

4,44 €

c)

Reinigen der Fangsohle

5,52 €

“

3.3. In der Tarifpost 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.3.1. In der lit c wird der Betrag von „12,02 €“ durch den Betrag von „12,21 €“ ersetzt.

3.3.2. In der lit d wird der Betrag von „3,88 €“ durch den Betrag von „3,94 €“ ersetzt.

3.4. In der Tarifpost 4 wird der Betrag von „12,02 €“ durch den Betrag von „12,21 €“ ersetzt.

3.5. In der Tarifpost 5 wird der Betrag von „12,02 €“ durch den Betrag von „12,21 €“ ersetzt.

3.6. In der Tarifpost 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.6.1. In der lit a wird der Betrag von „36,52 €“ durch den Betrag von „37,10 €“ ersetzt.

3.6.2. In den lit b und c wird jeweils der Betrag von „42,41 €“ durch den Betrag von „43,08 €“ ersetzt.

3.6.3. In der lit d wird der Betrag von „7,90 €“ durch den Betrag von „8,03 €“ ersetzt.

3.7. In der Tarifpost 7 wird der Betrag von „12,02 €“ durch den Betrag von „12,21 €“ ersetzt.

3.8. In der Tarifpost 8 wird in der lit a der Betrag von „12,02 €“ durch den Betrag von „12,21 €“ ersetzt.

3.9. In der Tarifpost 11 wird der Betrag von „12,02 €“ durch den Betrag von „12,21 €“ ersetzt.