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# 85. Verordnung:Höhe der Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst – 2016

85. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. Oktober 2015 über die Höhe der Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst im Jahr 2016

> Auf Grund des § 4 Abs 5 des Salzburger Rettungsgesetzes, LGBl Nr 78/1981, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst (§ 4 Abs 1 und 3 des Salzburger Rettungsgesetzes) werden für das Jahr 2016 wie folgt festgesetzt:

a) Gemeindebeitrag:

4,51 € je Einwohner der Gemeinde;

b) Landesbeitrag:

6,10 € je Einwohner des Landes.