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# 100. Verordnung:Berechnung des nicht verwertbaren Vermögens von in Anstalten oder Heimen untergebrachten Hilfeempfängern (2016)

100. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. November 2015 zur Berechnung des nicht verwertbaren Vermögens von in Anstalten oder Heimen untergebrachten Hilfeempfängern

> Auf Grund des § 12 Abs 7 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Zum Zweck der Berechnung des gemäß § 8 Abs 2 Z 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes nicht verwertbaren Vermögens wird der Sozialhilfe-Richtsatz für Alleinunterstützte für das Kalenderjahr 2016 mit 517 € festgesetzt.

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.