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# 98. Verordnung:Delegierungsverordnung; Änderung

98. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. November 2015, mit der die Verordnung, mit der hinsichtlich einiger Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf die zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, geändert wird

> Auf Grund des § 16 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der hinsichtlich einiger Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf die zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, LGBl Nr 115/1965, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 75/2013, wird geändert wie folgt:

1. Die Promulgationsklausel lautet: „Auf Grund des § 16 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, in der geltenden Fassung wird verordnet:“

2. § 1 Abs 1 lautet:

„(1) Auf die zuständige Bezirkshauptmannschaft wird übertragen:

3. Im § 3 wird angefügt:

„(5) Die Promulgationsklausel und § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 98/2015 treten mit 26. November 2015 in Kraft.“