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# 101. Verordnung:Beitragsgruppenverordnung; Änderung

101. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. November 2015, mit der die Beitragsgruppenverordnung geändert wird

> Auf Grund des § 32 Abs 1 bis 3 Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr 43, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Beitragsgruppenverordnung, LGBl Nr 24/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 74/2013, wird mit Wirkung ab dem Beitragsjahr 2016 geändert wie folgt:

In der Anlage Teil I (Berufsgruppen mit Ausnahme des Handels) werden folgende Änderungen vorgenommen:

1. Die die Berufsgruppe Apotheken betreffenden Zeilen werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„

Apotheken und Hausapotheken

6 6 6

4 5 6

3 4 5

“

2. Die die Berufsgruppe Ärzte, einschließlich Hausapotheken betreffende Zeile wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

„

Ärzte, ausgenommen Hausapotheken

4 5 6

“

3. Die Berufsgruppe „Betriebsberater“ wird durch die Berufsgruppe „Betriebs- und Unternehmensberater“ ersetzt.

4. Die die Berufsgruppe Dentisten betreffende Zeile wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

„

Dentisten und Zahnärzte

4 5 6

“

5. Die die Berufsgruppe Gastgewerbebetriebe ohne Beherbergungsanteil (einschließlich Frühstück) betreffenden Zeilen werden durch folgende Bestimmung ersetzt:

„

Gastgewerbebetriebe ohne Beherbergungsanteil (einschließlich Frühstück)

2 2 2

“

6. Die Berufsgruppe „Schischulen“ wird durch die Berufsgruppe „Schischulen, Snowboardschulen, Schibegleiter, Snowboardbegleiter“ ersetzt.