/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20151214_106/image001.jpg

# 106. Kundmachung:Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2016

106. Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 4. Dezember 2015 über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2016

> Auf Grund der §§ 6 Abs 4, 10 Abs 4 und 13 Abs 1 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (MSG), LGBl Nr 63/2010, sowie des § 17 Abs 2a des Salzburger Sozialhilfegesetzes (S.SHG), LGBl Nr 19/1975, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

### § 1 {#par_1}

Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt im Jahr 2016:

1.

für Alleinstehende oder Alleinziehende

837,76 €

2.

für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person

628,32 €

3.

für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

175,93 €

### § 2 {#par_2}

Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, beträgt im Jahr 2016:

1.

bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden

75,40 €

2.

bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden

150,80 €

### § 3 {#par_3}

Die Hilfe für den Lebensunterhalt für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung oder auf Grund einer gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung beträgt im Jahr 2016:

1.

bei volljährigen Personen

104,72 €

2.

bei minderjährigen Personen

67,02 €

### § 4 {#par_4}

Das Taschengeld, das Personen, die in Anstalten oder Heimen untergebracht sind und das 15. Lebensjahr vollendet haben, im Sinn des § 17 Abs 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes zu gewähren ist, beträgt im Jahr 2016 167,55 €.