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# 107. Kundmachung:Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ab dem 1. Jänner 2016

107. Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 10. Dezember 2015 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ab dem 1. Jänner 2016

> Auf Grund des § 3 Abs 4 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969, LGBl Nr 77, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 48/2014 und in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 60/2015, wird kundgemacht:

### § 1 {#par_1}

Mit Wirkung ab 1. Jänner 2016 gelten die folgenden Mindest- und Höchstbeträge:

Höchstbetrag gemäß § 3 Abs 1 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes1969

1.612,80 €

Höchstbetrag gemäß § 75 Abs 2 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999

3.902,80 €

Mindestbetrag gemäß § 1 Abs 2 der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben-verordnung 2012 bei Anwendung der im allgemeinen Teil des Tarifs festgelegten Tarifposten

13,90 €

Mindestbetrag gemäß § 1 Abs 2 der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben-verordnung 2012 bei Anwendung der im besonderen Teil des Tarifs festgelegten Tarifposten

27,80 €

Höchstbetrag gemäß § 1 Abs 2 der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben-verordnung 2012 bei Berechnung der im Einzelfall unter Vervielfältigung eines Grundbetrags (Euro je m², lfm etc) vorzuschreibenden Verwaltungsabgabe, wenn in der einzelnen Tarifpost nicht ein besonderer Höchstbetrag festgelegt ist

1.236,50 €

### § 2 {#par_2}

Mit Wirkung ab 1. Jänner 2016 lautet die Anlage der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl Nr 91/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 1/2014:

#### Allgemeiner Teil

Tarifpost

Bezeichnung

Euro

1

Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen

27,90

2

Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse und sonstige Bestätigungen (jedoch nicht auch einfache kanzleimäßige Übernahmebestätigungen, Rechtskraftbestätigungen udgl), wenn die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist

13,90

3

Niederschriften von mündlichen, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen je Seite

3,40

4

Duplikate, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, wenn die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist, unbeschadet des Kostenersatzes für die Herstellung der erforderlichen Kopien je Bogen des Duplikats

3,40

5

Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, wenn die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist

13,90

6

Vidierungen, wenn die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist

13,90

7

Auszüge aus technischen Unterlagen oder von Pausen und Abzüge von Zeichnungen, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden und die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist, je Seite (21 x 30 cm)

a) bei einfachen Auszügen oder mechanischen Abzügen oder Handpausen

8,20

b) bei sonstigen Auszügen oder Handpausen mit erheblichem Arbeitsaufwand

17,30

#### Besonderer Teil

#### I. Staatsbürgerschaft

Tarifpost

Bezeichnung

Euro

8

Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) bei einem Bruttoeinkommen der Partei in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung

a)

bis

3.700 €

136,00

b) über

3.700

bis

7.400 €

556,40

c) über

7.400

bis

11.100 €

766,70

d) über

11.100

bis

14.800 €

989,20

e) über

14.800

bis

22.200 €

1.100,50

f) über

22.200 €

1.236,50

9

Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 6 StbG

1.236,50

10

Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß den §§ 10 Abs 4 oder 11a Abs 2

247,30

11

Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß den §§ 11a Abs 1, 2, 4 und 6, 12 Abs 1 Z 1 und 2, 13, 14 und 25 StbG sowie Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten gemäß § 16 StbG

a) bei einem Bruttoeinkommen der Partei in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung der Partei

aa)

bis

3.700 €

136,00

bb) über

3.700

bis

7.400 €

278,30

cc) über

7.400

bis

11.100 €

383,30

dd) über

11.100

bis

14.800 €

494,60

ee) über

14.800

bis

22.200 €

556,30

ff) über

22.200 €

630,60

b) wenn die Partei über kein eigenes Einkommen verfügt, ist als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Höhe der Verwaltungsabgabe ein Drittel des Bruttoeinkommens des Ehegatten in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung zugrunde zu legen.

12

Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß den §§ 11b und 12 Abs 1 Z 3 und Abs 2 StbG

69,20

13

Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf ein Kind gemäß § 17 StbG

38,90

15

Ablegung der Prüfung gemäß § 10a Abs 5 StbG je Antreten

148,40

16

Bescheid über die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28 StbG) bei einem Bruttoeinkommen der Partei in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung

a)

bis

7.400 €

766,70

b) über

7.400

bis

11.100 €

1.038,70

c) über

11.100 €

1.236,50

17

Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft in Folge Verzichts (§ 38 Abs 2 StbG)

38,90

18

Bescheid über die Feststellung der Staatsbürgerschaft (§ 42 Abs 1 StbG)

57,50

19

Die Tarifsätze in den Tarifposten 8 bis 12 ermäßigen sich um 57,50 € je Kind der Partei,

höchstens aber auf 57,50 €. Als Kind gilt jedes Kind im Sinn des § 2 Abs 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl Nr 376/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 163/2013, das im gemeinsamen Haushalt der Partei lebt und für das die Partei oder eine mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Person Familienbeihilfe auf Grund des genannten Gesetzes oder eine gleichartige ausländische Beihilfe im Sinn des § 4 des genannten Gesetzes erhält.

#### II. Straßenverkehr und Schifffahrt

Tarifpost

Bezeichnung

Euro

20

Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960)

a) je bestimmtem Tag

13,90

b) je Monat

63,10

c) höchstens

377,20

21

Bewilligung von Ausnahmen von einem Fahrverbot für Lastkraftwagen gemäß § 42 Abs 1 oder 2 StVO 1960 je Lastkraftwagen, Anhänger, Sattelkraftfahrzeug oder selbstfahrende Arbeitsmaschine (§ 45 Abs 2 bzw 45 Abs 2 iVm Abs 2b StVO 1960)

a) an Samstagen

aa) je bestimmtem Tag

13,90

bb) je Monat

27,80

cc) höchstens

173,10

b) an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen

aa) je bestimmtem Tag

19,80

bb) je Monat

69,20

cc) höchstens

414,20

Betrifft die Ausnahmebewilligung ausschließlich die Zeit zwischen 20:00 und 22:00 Uhr an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen, reduzieren sich die Tarife gemäß sublit aa, bb und cc auf 3,90 €, 13,30 € bzw 79,10 €.

21a

Bewilligung für ein zeitlich uneingeschränktes oder für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in nahegelegenen Kurzparkzonen (§ 45 Abs 4 und 4a StVO 1960)

a) bis zur Dauer einer Woche

10,70

b) bis zur Dauer eines Monats

21,60

c) bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren

64,50

21b

Bewilligung einer Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist (§ 62 Abs 4 StVO 1960)

a) für eine einmalige Ausnahme

16,00

b) für eine Dauerbewilligung bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren

161,20

21c

Bewilligung zum Befahren einer Fußgängerzone einschließlich Parken, Be- und/oder Entladen (§ 76a Abs 1 StVO 1960 iVm § 45 Abs 2 StVO 1960)

a) für eine einmalige Ausnahme

16,00

b) für eine Dauerbewilligung bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren

161,20

21d

Treffen gleichzeitig mehrere Tatbestände der Tarifpost 21a bis 21c zu und besteht ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den zu erteilenden Bewilligungen, ist, auch wenn sich dies auf mehrere Amtshandlungen bezieht, die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz einzuheben.

22

Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen (§ 64 Abs 1 StVO 1960)

a) wenn zur Erteilung der Bewilligung für Kraftfahrzeugveranstaltungen die Bezirksverwaltungsbehörde (Landespolizeidirektion) zuständig ist

81,60

b) wenn zur Erteilung der Bewilligung für Kraftfahrzeugveranstaltungen die Landesregierung zuständig ist

136,00

23

Bewilligung der Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82 Abs 1 StVO 1960) für den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw von unbestimmter Dauer

55,00

24

Bewilligung der Ausnahme vom Verbot des Anbringens von Werbe- und Ankündigungstafeln (§ 84 Abs 3 StVO 1960) je Tafel

a) für kürzere als Jahresfrist

55,00

b) für den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw von unbestimmter Dauer

216,40

25

Bewilligung von Arbeiten auf oder neben der Straße (§ 90 Abs 1 StVO 1960) für einen Monat oder länger

55,00

26

Bewilligung für die Ausnahme vom Liegeverbot gemäß § 16 Abs 1 Schifffahrtsgesetz iVm § 103 Abs 5 Seen- und Fluss-Verkehrsordnung für einen Monat oder länger

55,00

27

Bewilligung von Veranstaltungen gemäß § 18 Abs 1 Schifffahrtsgesetz iVm § 27 Abs 1 Seen- und Fluß-Verkehrsordnung

55,00

28

Ausnahmebewilligung von Fahrverboten (§ 18 Abs 3 Schifffahrtsgesetz iVm § 6 Abs 1 lit c der Verordnung LGBl Nr 30/1998, § 5 Abs 1 lit d der Verordnung LGBl Nr 58/1990 und § 2 Abs 1 lit d der Verordnung LGBl Nr 41/1999)

a) für Fahrzeuge bei behördlich bewilligten Veranstaltungen auf Seen je Fahrzeug und Veranstaltung

13,90

b) für Fahrzeuge zur Vornahme von Arbeiten auf Seen je Fahrzeug

aa) bis zu einer Woche

13,90

bb) länger als eine Woche

55,00

#### III. Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Tarifpost

Bezeichnung

Euro

29

Erteilung der Zustimmung gemäß § 7 Abs 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG

a) zu anderen als den in lit b und c genannten Geschäften

132,30

b) zur Errichtung von Objekten im eigenen oder fremden Namen mit einer Bausumme bis 1 Mio €

259,60

c) zur Errichtung von Objekten im eigenen oder fremden Namen mit einer Bausumme ab 1 Mio €

408,00

30

Bewilligung der Unterbrechung der Bautätigkeit gemäß § 7 Abs 5 WGG

132,30

31

Erteilung der Zustimmung gemäß § 10a WGG

a) zur Beteiligung bis zu 25 % am Stamm- oder Grundkapital

327,70

b) zur Beteiligung ab 25 % am Stamm- oder Grundkapital

630,60

c) zur Fusion einer Bauvereinigung, unabhängig von deren Rechtsform, mit einer anderen Bauvereinigung

630,60

d) zur Einbringung auch nur eines Teils des Vermögens einer Bauvereinigung in eine andere Bauvereinigung

630,60

32

Anerkennung der Gemeinnützigkeit gemäß § 34 WGG

630,60

#### IV. Land- und Forstwirtschaft

Tarifpost

Bezeichnung

Euro

33

Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 18 Abs 6 Salzburger Tierzuchtgesetz 2009 – S.TZG für Besamungstechniker

136,00

34

Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 18 Abs 6 S.TZG für Eigenbestandsbesamer

41,50

36

Feststellung von Grundflächen als Eigenjagdgebiet (§ 15 Abs 1 Jagdgesetz 1993 – JG) je begonnenes Hektar

Bei Änderungen im Grundeigentum gegenüber der letzten Feststellung sind nur die hinzugekommenen oder abgegebenen Flächen zu berechnen; die Verwaltungsabgabe beträgt aber mindestens

0,80

43,80

37

Teilung eines bisher einheitlichen Gemeinschaftsjagdgebietes in mehrere selbstständige Gemeinschaftsjagdgebiete (§ 16 Abs 1 JG)

je begonnenes Hektar des (der) neuen Gemeinschaftsjagdgebiete(s)

0,80

38

Feststellung eines Vorpachtrechtes auf die Jagd auf einem Jagdeinschluss (§ 17 Abs 1 JG)

je begonnenes Hektar

0,80

mindestens aber

43,80

39

Bemessung des Pachtzinses für die Jagd auf einem Jagdeinschluss (§ 17 Abs 6 JG)

132,30

40

Genehmigung einer Vereinbarung über die Abrundung von Jagdgebieten (§ 18 Abs 1 JG), behördliche Abrundung von Jagdgebieten insbesondere durch Austausch von Flächenteilen (§ 18 Abs 2 JG)

je begonnenes Hektar

0,80

mindestens aber

43,80

41

Festlegung der Pachtbedingungen von Amts wegen (§ 28 Abs 2 JG)

132,30

42

Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden (§ 29 Abs 7 JG)

43,80

43

Genehmigung der teilweisen Überlassung einer gepachteten Gemeinschaftsjagd (§ 35 Abs 2 JG)

je begonnenes Hektar

0,80

mindestens aber

43,80

44

Genehmigung der Verpachtung der Ausübung der Jagd auf Teilen des Eigenjagdgebietes (§ 39 JG)

je begonnenes Hektar

0,80

mindestens aber

43,80

45

Ausstellung einer Jahresjagdkarte (§ 42 Abs 1 JG), wenn der Nachweis der jagdlichen Eignung bei der erstmaligen Ausstellung durch Prüfungszeugnisse oder andere ausreichende Unterlagen, die nicht allgemein als Nachweis der jagdlichen Eignung anerkannt sind, erbracht wird

55,00

46

Erlassung des Abschussplans (§ 60 Abs 4 JG) bei einer Größe des Jagdgebietes

a) bis 250 Hektar

65,60

b) über 250 Hektar

132,30

47

Bewilligung der Errichtung und des Betriebs eines Wildwintergatters (§ 67 Abs 1 JG)

65,60

48

Bewilligung der Errichtung eines Wildgeheges (§ 68 Abs 2 JG) bei einer Größe

a) bis 10 Hektar

296,70

b) über 10 Hektar bis 50 Hektar

593,50

c) über 50 Hektar

877,90

49

Ersatzweise Zustimmung der Behörde zur Errichtung und Erhaltung sonstiger Jagdanlagen (§ 69 Abs 1 JG)

132,20

50

Vergleich oder Entscheidung einer Jagd- und Wildschadenskommission (§ 97 Abs 2 JG) je angefangenen Verhandlungstag

132,20

51

Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der Teilung von Fischereirechten (§ 3 Abs 3 Fischereigesetz 2002)

136,00

52

Entscheidung über die Art und den räumlichen Umfang eines Fischwassers (§ 6 Abs 3 Fischereigesetz 2002)

136,00

53

Bewilligung der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Teichanlage (§ 7 Abs 2 Fischereigesetz 2002)

je angefangene 1.000 m² Fläche

13,90

mindestens aber

55,00

55

Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem Rechtsgeschäft gemäß § 3 Abs 1 lit a, b und c Grundverkehrsgesetz 2001 – GVG 2001, ausgenommen die Zustimmung zu Rechtsgeschäften zwischen bis zum zweiten Grad verwandten oder verschwägerten Personen,

je angefangene 7.400 € Wert des Geschäftsgegenstandes

110,10

höchstens insgesamt

1.347,80

Für die Feststellung des Wertes des Geschäftsgegenstandes ist jener Wert maßgebend, der dem Rechtsgeschäft bei der finanzbehördlichen Gebührenbemessung nach den jeweils in Betracht kommenden Vorschriften des Gebühren- und Abgabenrechtes zugrunde gelegt wird.

56

Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem Rechtsgeschäft gemäß § 3 Abs 1 lit d GVG 2001, ausgenommen die Zustimmung zu Rechtsgeschäften zwischen bis zum zweiten Grad verwandten oder verschwägerten Personen, jeweils 25 % der in Tarifpost 55 festgesetzten Tarifsätze, mindestens aber

27,80

57

Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10 Abs 2 GVG 2001

63,10

58

Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem Rechtsgeschäft gemäß § 11 Abs 1 GVG 2001 jeweils 400 % der in der Tarifpost 55 festgesetzten Tarifsätze,

höchstens aber

1.347,80

59

Bewilligung zur Ausbringung von GVO (§ 4 Abs 1 Gentechnik-Vorsorge-gesetz)

630,60

#### V. Wirtschaft

Tarifpost

Bezeichnung

Euro

60

Nachsicht vom Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§ 12 Landeselektrizitätsgesetz 1999 – LEG)

309,10

61

Erteilung der Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes gemäß § 14 Abs 1 LEG

3.902,80

62

Bewilligung zur Errichtung oder Änderung von Windkraftanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 500 kW und einer Jahresauslastung ab 2.150 Volllaststunden (§ 45a Abs 1 LEG)

327,70

bei Anlagen bis 5.000 kW installierte Leistung

bei größeren Anlagen

1.236,50

64

Bewilligung zur Errichtung oder Änderung einer nicht unter TP 62 fallenden Stromerzeugungsanlage (§ 48 Abs 1 LEG) mit einer installierten Leistung

bis 200 kW sowie von Notstromaggregaten und fahrbaren Anlagen

129,90

bis 3.000 kW

439,00

darüber

1.236,50

65

Erteilung der Betriebsbewilligung nach einer neuerlichen Überprüfung (§ 48 Abs 2 LEG) 50 % der in Tarifpost 64 festgelegten Tarifsätze.

66

Fristverlängerung gemäß § 50 Abs 2 LEG 25 % der in Tarifpost 64 festgelegten Tarifsätze

67

Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung für eine Leitungsanlage (§ 54 Abs 1 LEG)

a) je begonnene 1.000 m Leitungslänge

8,20

mindestens aber

81,60

b) bei sonstigen Anlagen

81,60

68

Fristverlängerung gemäß § 56 Abs 3 LEG 25 % der in Tarifpost 67 festgelegten Tarifsätze, mindestens aber

27,80

69

Einräumung von Leitungsrechten (§ 57 Abs 1 LEG) je begonnene 1.000 m Leitungslänge

8,20

mindestens aber

81,60

70

Feststellungsbescheid gemäß § 65 Abs 5 LEG 50 % der in den Tarifposten 64 und 67 festgelegten Tarifsätze, mindestens aber

27,80

71

Bewilligung von Vorarbeiten (§ 66 Abs 1 LEG) 25 % der in den Tarifposten 64 und 67 festgelegten Tarifsätze, mindestens aber

27,80

72

Abtretung des Eigentums an Grundstücken durch Enteignung (§§ 51, 64 LEG)

je angefangene 100 m²

21,80

mindestens aber

216,40

73

a) Bewilligung zur Führung einer Schischule (§ 6 Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz)

216,40

b) Bewilligung zur Führung einer Snowboardschule (§ 15a Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz)

216,40

74

Bewilligung zur Tätigkeit als Schibegleiter (§ 22 Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz)

41,50

74a

Bewilligung zur Tätigkeit als Snowboardbegleiter (§§ 4a und 26a Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz)

41,50

75

Erteilung der Bergführerbewilligung (§ 3 Abs 1 Salzburger Bergsportführergesetz S.BFG)

136,00

76

Erteilung der Canyoningführerbewilligung (§ 3 Abs 1 S.BFG)

136,00

81

Bewilligung zur Führung eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens (§ 4 Fiakergesetz)

136,00

82

Bewilligung zur Errichtung eines Campingplatzes (Salzburger Campingplatzgesetz)

216,40

83

Bewilligung für regelmäßige Filmvorführungen, Revue- und Varieteevorstellungen mit fester Veranstaltungsstätte (§ 5 Abs 1 lit a Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 – VAG 1997)

a) bei einem Fassungsraum der Veranstaltungsstätte bis zu 600 Personen

204,10

b) bei einem Fassungsraum der Veranstaltungsstätte über 600 Personen

556,40

84

Bewilligung für fallweise Revue- und Varieteevorstellungen (§ 5 Abs 1 lit b VAG 1997) je Veranstaltungstag bei einem Fassungsraum der Veranstaltungsstätte über 600 Personen

55,00

85

Bewilligung für Veranstaltungen im Umherziehen (§ 5 Abs 1 lit c VAG 1997) für die Dauer von mehr als einem Jahr

55,00

86

Bewilligung zur Veranstaltung von Zirkusvorstellungen (§ 5 VAG 1997)

a) bei einem Zirkus mit einer Veranstaltungsstätte bis zu 200 Personen

41,50

b) bei einem Zirkus mit einer Veranstaltungsstätte über 200 Personen

160,70

87

Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters für die in den Tarifposten 83 bis 86 angeführten Berechtigungen (§ 6 VAG 1997) jeweils 50 % der dort festgesetzten Tarifsätze, mindestens jedoch

27,80

88

Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 13 Abs 2 VAG 1997 über die Anmeldung

41,50

a) einer entgeltlichen Veranstaltung mit einer Teilnehmermöglichkeit für mehr als 200 Personen

b) einer entgeltlichen Sportveranstaltung eines Vereines mit einer voraussichtlichen Besucherzahl von mehr als 3.000 Personen

55,00

c) einer Veranstaltungsfolge (§ 13 Abs 6 VAG 1997) von

aa) bis zu 10 entgeltlichen Tarifveranstaltungen 150 % der für eine entgeltliche Veranstaltung geltenden Tarifsätze

bb) über 10 entgeltlichen Tarifveranstaltungen 200 % der für eine entgeltliche Veranstaltung geltenden Tarifsätze

d) des Aufstellens und Betreibens von Spielapparaten je Apparat

41,50

89

Genehmigung einer Veranstaltungsstätte für die Abhaltung von Veranstaltungen (§ 16 VAG 1997)

a) mit einem Fassungsvermögen bis zu 200 Personen

41,50

b) mit einem Fassungsvermögen für mehr als 200 Personen

129,90

c) mit einem Fassungsvermögen für mehr als 600 Personen

204,10

90

Genehmigung der Erweiterung einer in Tarifpost 89 angeführten Veranstaltungsstätte

27,80

a) wenn der in Tarifpost 89 lit a bis c jeweils festgesetzte Rahmen beibehalten wird, 50 % des dort vorgesehenen Tarifsatzes, mindestens aber

b) wenn durch die Erweiterung der Veranstaltungsstätte der jeweils nächst höhere Rahmen der Tarifpost 89 erreicht wird

81,60

c) wenn durch die Erweiterung einer nach Tarifpost 89 lit a genehmigten Veranstaltungsstätte der in Tarifpost 89 lit c festgesetzte Rahmen erreicht wird

160,70

91

Genehmigung einer Spielhalle (§ 16 VAG 1997)

630,60

92

Bewilligung des gewerbsmäßigen Abschlusses und der Vermittlung von Wetten aus Anlass sportlicher Ereignisse (§ 2 Gesetz über die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure)

a) aus Anlass einer bestimmten Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe am Veranstaltungsort

110,10

b) an einem festen Standort unabhängig vom Veranstaltungsort

816,00

#### VI. Raumordnung und Bauen

Tarifpost

Bezeichnung

Euro

93

Feststellung der Raumverträglichkeit eines Seveso II-Betriebs gemäß § 15 Abs 1 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 – ROG 2009

1.347,80

94

Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 31 Abs 3 zweiter Satz ROG 2009 für die Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnung

278,30

94a

Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 46 Abs 1 ROG 2009

27,80

a) wenn es sich um eine bauliche Maßnahme gemäß § 2 Abs 1 Z 1 Baupolizeigesetz 1997 – BauPolG handelt und dafür eine Bauplatzerklärung erforderlich ist, je angefangene 100 m² des Bauplatzes

b) in allen anderen Fällen

43,80

95

Erteilung einer Bauplatzerklärung (§ 14 Abs 2 Bebauungsgrundlagengesetz – BGG) bei einer Fläche des Bauplatzes

bis zu 1.000 m²

69,20

je weitere angefangene 100 m²

27,80

Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die baubehördliche Erteilung einer Bauplatzerklärung als Teil der Baubewilligung (§ 12a BGG).

96

Aufhebung der Bauplatzerklärung (§ 22 lit a BGG)

69,20

97

Genehmigung der Änderung eines Bauplatzes und Änderung bescheidmäßig festgelegter Bebauungsgrundlagen (§ 24 Abs 1 und § 24a BGG)

69,20

Bei Vergrößerung eines Bauplatzes findet die Tarifpost 95 unter Zugrundelegung der Vergrößerungsfläche Anwendung.

98

Bewilligung der Errichtung von Nebenanlagen vor der Baufluchtlinie oder der Unterschreitung der Mindestabstände gemäß (§ 25 Abs 7a bzw 8 BGG)

27,80

je angefangene 10 m³ umbauter Raum innerhalb des gesetzlichen Nachbarabstandes

99

Erteilung der Bewilligung zur Vornahme einer baulichen Maßnahme (§ 9 Baupolizeigesetz 1997 – BauPolG)

13,90

a) je angefangene 100 m³ umbauter (abgebrochener) Raum

b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter Raum nicht festgestellt werden kann

27,80

c) bei technischen Einrichtungen wie Heizungsanlagen, Klima- und Lüftungsanlagen

65,60

d) wenn statische und sonstige Berechnungen überprüft werden mussten (§ 5 Bau-PolG), zusätzlich je Seite der Berechnungen

13,90

Diese Tarifsätze vermindern sich um 50 %, wenn Bauten der Aufbewahrung von Erntegütern und landwirtschaftlichen Geräten dienen. Die Verwaltungsabgabe beträgt in jedem Fall mindestens

27,80

99a

Bewilligung der Überschreitung der höchstzulässigen baulichen Ausnutzbarkeit gemäß § 9 Abs 1b BauPolG

82,70

100

Verlängerung der Bewilligung zur Vornahme einer baulichen Maßnahme (§ 9 Abs 7 vorletzter Satz BauPolG) 25 % der in Tarifpost 99 festgelegten Tarifsätze, mindestens aber

21,80

101

Erteilung der Bewilligung zur Vornahme einer baulichen Maßnahme im vereinfachten Verfahren (§ 10 BauPolG)

9,20

a) je angefangene 100 m³ umbauter Raum

mindestens aber

21,80

b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter Raum nicht festgestellt werden kann

16,60

c) für die Errichtung oder erhebliche Änderung eines Aufzuges

55,00

101a

Bewilligung zur nachträglichen Errichtung eines Personenaufzuges (§ 9 Abs 1a Bau-PolG)

82,70

102

Verlängerung einer im vereinfachten Verfahren erteilten Bewilligung zur Vornahme einer baulichen Maßnahme (§ 10 iVm § 9 Abs 7 BauPolG)

13,30

103

Genehmigung der Inanspruchnahme fremder Liegenschaften (§ 14 BauPolG)

55,00

104

Nachfolgende Genehmigung bestimmter geringfügiger Abweichungen (§ 16 Abs 5 BauPolG)

43,80

105

Bescheid, mit dem die Übereinstimmung der baulichen Anlage mit der erteilten Baubewilligung festgestellt wird (§ 17 Abs 4 BauPolG)

a) je angefangene 100 m³ umbauter Raum

11,40

b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter Raum nicht festgestellt werden kann

21,80

c) bei technischen Einrichtungen wie Heizungsanlagen, Klima- und Entlüftungsanlagen

43,80

d) wenn statische und sonstige Berechnungen überprüft werden müssen, zusätzlich je Seite der Berechnungen

11,40

Diese Tarifsätze vermindern sich um 50 %, wenn Bauten der Aufbewahrung von Erntegütern und landwirtschaftlichen Geräten dienen. Die Verwaltungsabgabe beträgt in jedem Fall mindestens

21,80

106

Aufhebung eines Betriebsverbotes oder der Sperre eines Aufzuges (§ 20 Abs 9 Bau-PolG)

136,00

107

Bestellung als Aufzugsprüfer (§ 19 Abs 9 BauPolG)

136,00

108

Genehmigung einer Verbindung zwischen einer öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlage (§ 32 Abs 5 Bautechnikgesetz – BauTG)

136,00

109

Befreiung von der Einmündungsverpflichtung (§ 34 Abs 3 BauTG)

408,00

110

Ausnahmebewilligung von bautechnischen Erfordernissen (§ 61 BauTG) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter Raum nicht festgestellt werden kann

43,80

111

Bewilligung für die Errichtung oder nicht nur geringfügige Änderung von Ankündigungsanlagen (§§ 6 und 15 Abs 4 Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 – OSchG) sowie Bewilligung zur Anbringung oder nicht nur geringfügigen Änderung von Ankündigungen im Ortsbildschutzgebiet (§ 15 Abs 4 OSchG)

je angefangene m² Fläche

13,90

bei Ankündigungsanlagen mindestens

65,60

höchstens insgesamt

630,60

Diese Tarifsätze erhöhen sich für beleuchtete oder selbstleuchtende Anlagen um 100 %.

112

Behandlung bzw Bewilligung eines Ansuchens um Verlängerung der Berechtigungsdauer gemäß § 7 Abs 2 OSchG die Hälfte der Tarifsätze der Tarifpost 111, mindestens aber

27,80

113

Bewilligung zur Errichtung oder erheblichen Änderung von frei stehenden Antennentragmastenanlagen (§ 10 OSchG)

630,60

114

Feststellung betreffend neu errichtete Gehsteige (§ 7 Abs 1 Anliegerleistungsgesetz – ALG)

55,00

115

Überbrückung von Wasserrinnen und Dachrinnenabläufen (§ 9 Abs 1 ALG)

55,00

116

Genehmigung der Inanspruchnahme fremder Liegenschaften (§ 13 ALG)

55,00

117

Durchführung einer Feuerbeschau (§ 10 Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973)

je angefangene halbe Stunde und teilnehmendes Amtsorgan

9,20

118

Bewilligung der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Gasanlagen (§ 7 Salzburger Gassicherheitsgesetz – GasSG)

a) bei Kleinwohnhäusern im Sinn des § 40 BauTG

65,60

b) ansonsten

136,00

119

Fristverlängerung gemäß § 8 Abs 2 GasSG 25 % der in der Tarifpost 118 enthaltenen Tarifsätze, mindestens aber

27,80

120

Zulassung von Abweichungen von der Bewilligung gemäß § 9 Abs 1 GasSG

216,40

#### VII. Umweltverträglichkeitsprüfung und Umweltschutz

Tarifpost

Bezeichnung

Euro

121

Feststellung auf Antrag des Projektwerbers, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (§ 3 Abs 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000)

123,60

122

Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000

1.347,80

123

Grundsätzliche Genehmigung gemäß § 18 Abs 1 UVP-G 2000

1.347,80

124

Bescheid, mit dem die Übereinstimmung des Vorhabens mit der erteilten Genehmigung festgestellt wird (§ 20 Abs 2 UVP-G 2000)

618,20

125

(Teil-)Bescheid, mit dem die Übereinstimmung eines Teils des Vorhabens mit der erteilten Genehmigung festgestellt wird (§ 20 Abs 3 UVP-G 2000)

309,10

126

Sonstige Feststellungen, Bewilligungen, Genehmigungen und Berechtigungen nach dem UVP-G 2000

61,80

126a

Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung einer UUIG-Anlage (§ 6 Abs 1 Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz – UUIG)

1.347,80

126b

Feststellung der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung (§ 7 Abs 2 UUIG)

618,20

126c

Bewilligung zum Betrieb einer UUIG-Anlage (§ 6 Abs 1 UUIG), wenn diese nicht gemeinsam mit der Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung oder der Feststellung der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung erteilt wird

618,20

126d

Nachträgliche Genehmigung geringfügiger Abweichungen (§ 6 Abs 1 UUIG)

61,80

126e

Verlängerung des zeitlichen Abstandes zwischen den Überprüfungen (§ 8 Abs 2 UUIG)

61,80

126f

Verlängerung der Fristen für das Erlöschen der Bewilligung (§ 12 Abs 3 UUIG)

61,80

127

Bewilligung zur Behandlung von Hausabfällen, sperrigen Hausabfällen oder Altstoffen, welche außerhalb der Abfallwirtschaftsregion anfallen, in einer in Salzburg befindlichen Abfallbehandlungsanlage (§ 7 Abs 2 Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 – S.AWG)

136,00

128

Zulassung eines nicht aus öffentlichen Interessen (zB Sicherheitsgründen) erforderlichen Eingriffs in ein Naturdenkmal, geschütztes Naturgebilde von örtlicher Bedeutung oder in einem geschützten Landschaftsteil (§§ 8 Abs 2 und 15 Abs 2 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG)

41,50

129

Bewilligung eines Eingriffs in einem Naturschutzgebiet (§ 21 NSchG)

129,90

130

Bewilligung eines Eingriffs in einem Europaschutzgebiet (§ 22a NSchG)

129,90

131

Bewilligung eines Eingriffs in geschützten Lebensräumen (§ 24 NSchG)

129,90

132

Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Wasseranlagen (§ 24 Abs 1 lit b NSchG sowie § 2 Z 2 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 – ALV)

bei Anlagen bis 5.000 kW installierte Leistung

327,70

bei größeren Anlagen

1.236,50

133

Bewilligung zur Gewinnung von Bodenschätzen, zur Anlage oder wesentlichen Änderung der dafür erforderlichen Gewinnungsstellen oder von Bergbauhalden (§ 25 Abs 1 lit a NSchG sowie § 2 Z 2 und 5 ALV)

je begonnene 1.000 m² Abbaufläche

8,20

mindestens aber

41,50

134

Bewilligung zur Errichtung bzw Aufstellung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen einschließlich Mischgut oder Bitumen (§ 25 Abs 1 lit a NSchG sowie § 2 Z 2 und 5 ALV)

259,60

135

Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Campingplätzen (§ 25 Abs 1 lit b NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)

je begonnene 1.000 m²

82,90

136

Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Golfplätzen (§ 25 Abs 1 lit b NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)

je begonnene 10.000 m²

41,50

137

Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Sportplätzen sowie zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder Bereitstellung von Lagerplätzen, Ablagerungsplätzen, Abstellplätzen oder Parkplätzen in der freien Landschaft (§ 25 Abs 1 lit c NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)

je begonnene 1.000 m²

8,20

mindestens aber

41,50

138

Bewilligung der Anlage oder wesentlichen Änderung von Schipisten (§ 25 Abs 1 lit d NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)

je begonnene 10.000 m²

41,50

139

Bewilligung der Anlage oder wesentlichen Änderung von Straßen und Wegen (§ 25 Abs 1 lit d NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)

je begonnene 500 m Länge

41,50

140

Bewilligung der Anlage oder wesentlichen Änderung von Sommerrodelbahnen (§ 25 Abs 1 lit d NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)

je begonnene 100 m Länge

41,50

141

Bewilligung aller sonstigen geländeverändernden Maßnahmen über 5.000 m² (§ 25 Abs 1 lit d NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)

je begonnene 1.000 m²

41,50

142

Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Flugplätzen (§ 25 Abs 1 lit e NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)

1.236,50

142a

Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen zur wiederkehrenden Benützung für Außenlandungen und Außenabflüge (§ 9 des Luftfahrtgesetzes) mit motorisierten Luftfahrzeugen (§ 25 Abs 1 lit e NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)

259,60

143

Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Haupt- und Nebenbahnen, Materialbahnen, Materialseilbahnen und Aufstiegshilfen, von ortsfesten Seilförderanlagen oder solchen zur Versorgung von Schutzhütten sowie zur Neuerrichtung von Anschlussbahnen (§ 25 Abs 1 lit e NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)

41,50

je angefangene 500 m Länge

144

Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von oberirdischen Hochspannungsleitungen über 36 kV Nennspannung (§ 25 Abs 1 lit f NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)

je angefangene 1.000 m Leitungslänge

10,40

mindestens aber

41,50

145

Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen für die wiederkehrende Benützung zu motorsportlichen Zwecken (§ 25 Abs 1 lit g NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)

je begonnene 1.000 m²

129,90

höchstens insgesamt

630,60

146

Bewilligung zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung von Flächen einschließlich deren wesentlicher Betriebsänderung (§ 25 Abs 1 lit h NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)

je 5.000 m² zu beschneiende Fläche

41,50

147

Bewilligung zum Aufsuchen und Gewinnen von Mineralien und Fossilien (§ 25 Abs 1 lit i NSchG sowie § 2 Z 13 ALV)

41,50

148

Kenntnisnahme der dauernden Beseitigung von Busch- und Gehölzgruppen bzw Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten (§ 26 Abs 1 lit a NSchG sowie § 2 Z 10 ALV)

65,60

149

Kenntnisnahme der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Entwässerungsanlagen bzw Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten (§ 26 Abs 1 lit b NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)

65,60

150

Kenntnisnahme der Errichtung, Aufstellung oder Anbringung oder nicht nur geringfügigen Änderung von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken oder von Anlagen für wechselnde Ankündigungen (Ankündigungsanlagen) sowie von besonders auffälligen privaten Verbotsschildern udgl bzw entsprechende Bewilligung solcher Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (§ 26 Abs 1 lit c NSchG sowie § 2 Z 3 ALV)

je angefangene m² Fläche

13,90

bei Ankündigungsanlagen mindestens aber

65,60

höchstens insgesamt

630,60

Diese Tarifsätze erhöhen sich für beleuchtete oder selbstleuchtende Anlagen um 100 %.

151

Kenntnisnahme von geländeverändernden Maßnahmen auf Almen und in der Alpinregion bzw Bewilligung solcher Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (§ 26 Abs 1 lit d NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)

je begonnene 1.000 m²

65,60

152

Kenntnisnahme der Errichtung oder erheblichen Änderung von frei stehenden Antennentragmastenanlagen, ausgenommen im Bauland, oder Bewilligung solcher Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (§ 26 Abs 1 lit e NSchG sowie § 2 Z 1 ALV)

136,00

153

Kenntnisnahme des Betriebs von Laser-Einrichtungen für Vorführzwecke außerhalb von Bauwerken oder Bewilligung solcher Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (§ 26 Abs 1 lit f NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)

136,00

154

Bewilligung zur Entnahme vollkommen oder teilweise geschützter Pflanzen und Pflanzenteile sowie zur Entnahme geschützter Tiere zu Zwecken der Volksgesundheit einschließlich der Heilmittelerzeugung und der Getränkeerzeugung, zu Zwecken der Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen und Wäldern, an Nutz- und Haustieren, an Fischgründen oder Gewässern sowie zu Zwecken der Errichtung von Anlagen (§ 34 Abs 1 NSchG)

136,00

155

Bewilligung zum Sammeln nicht geschützter wild wachsender Pflanzen oder Pflanzenteile in der freien Natur in großen Mengen (§ 30 Abs 1 NSchG)

129,90

156

Verlängerung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung (§ 45 Abs 2 NSchG) 50 % des jeweiligen Tarifsatzes für die Bewilligung.

157

Anpassung naturschutzbehördlicher Berechtigungen an zeitgemäße Anforderungen des Naturschutzes, wenn dies wesentlich im Privatinteresse der Parteien gelegen ist (Art II Abs 3 des Gesetzes LGBl Nr 41/1992 in der Fassung des Art V des Gesetzes LGBl Nr 73/1999)

129,90

158

Bewilligung des Betriebs eines Tierheimes (§ 29 Tierschutzgesetz)

197,80

#### VIII. Gesundheit

Tarifpost

Bezeichnung

Euro

159

Anerkennung einer Quelle als Heilquelle (§ 3 Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 – HKG 1997)

630,60

160

Anerkennung eines Peloids als Heilpeloid (§ 4 HKG 1997)

630,60

161

Anerkennung eines sonstigen natürlichen Vorkommens als Heilvorkommen (§ 5 HKG 1997)

630,60

162

Bewilligung der Nutzung von Heilvorkommen (§ 6 Abs 1 HKG 1997) wie die in den Tarifposten 159 bis 161 bestimmten Tarifsätze.

163

Bewilligung des Vertriebes oder der Versendung der Produkte von Heilvorkommen (§ 11 Abs 1 HKG 1997)

630,60

164

Anerkennung eines Ortes als Kurort (§§ 13 und 14 HKG 1997)

816,00

165

Bewilligung des Betriebs von Kuranstalten und Kureinrichtungen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen (§ 25 Abs 1 HKG 1997)

630,60

166

Bewilligung einer wesentlichen räumlichen Änderung bzw einer wesentlichen Änderung im Leistungsangebot von Kuranstalten und Kureinrichtungen (§ 25 Abs 8 HKG 1997)

136,00

167

Genehmigung der Anstaltsordnung einer Kuranstalt und Kureinrichtung sowie Genehmigung der Änderung (§ 27 Abs 2 HKG 1997)

69,20

168

Anerkennung einer juristischen Person als Rettungsorganisation (§ 3 Abs 1 Salzburger Rettungsgesetz)

278,30

169

Bescheid, mit dem von der Einrichtung einzelner im § 2 Abs 2 lit b vorgesehener Abteilungen abgesehen wird (§ 2 Abs 3 Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 – SKAG)

204,10

170

Bescheid, mit dem die Art der Krankenanstalt festgestellt wird (§ 2 Abs 5 lit a SKAG)

278,30

171

Bescheid, mit dem bei Allgemeinen Krankenanstalten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs 2 lit a und c festgestellt wird (§ 2 Abs 6 Z 1 SKAG)

278,30

172

Bescheid, mit dem der Umfang des für eine bestimmte Krankenanstalt bewilligten Leistungsangebotes festgestellt wird (§ 2 Abs 6 Z 2 SKAG)

278,30

173

Bewilligung der Errichtung einer Krankenanstalt (§ 5 Abs 2 SKAG)

bis zu 5 Betten

204,10

für weitere 5 Betten

55,00

für jeden Betriebsraum

55,00

höchstens insgesamt

630,60

174

Kenntnisnahme der beabsichtigten Errichtung einer Allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger (§ 11 Abs 2 SKAG)

55,00

175

Bewilligung einer Ordination in einer Krankenanstalt (§ 16 Abs 1 SKAG)

259,60

176

Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters (Stellvertreters) oder des Leiters der Prosektur einer Krankenanstalt (§ 24 Abs 6 SKAG)

81,60

177

Nachsicht vom Erfordernis der Bestellung eines ärztlichen Leiters (Stellvertreters) für Pflegeanstalten für chronisch Kranke (§ 24 Abs 4 SKAG)

81,60

178

Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt (§ 12 Abs 1 SKAG) die in Tarifpost 173 festgelegten Tarifsätze.

179

Bewilligung einer wesentlichen Veränderung einer Krankenanstalt (§ 14 Abs 2 SKAG)

bis zu 5 Betten

204,10

für weitere 5 Betten

55,00

für jeden Betriebsraum

55,00

höchstens insgesamt

630,60

180

Bewilligung der Verpachtung einer Krankenanstalt (§ 15 Abs 1 SKAG) 50 % der in der Tarifpost 173 bestimmten Tarifsätze.

181

Bewilligung der Übertragung der Krankenanstalt auf einen anderen Rechtsträger (§ 15 Abs 1 SKAG) die in Tarifpost 173 festgelegten Tarifsätze.

182

Bewilligung der Änderung der Bezeichnung einer Krankenanstalt (§ 15 Abs 4 SKAG)

81,60

183

Bewilligung der Anstaltsordnung und deren Änderungen (§ 20 Abs 2 SKAG)

204,10

184

Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für eine Krankenanstalt (§ 43 SKAG)

204,10

185

Genehmigung eines Angliederungsvertrages (§ 49 Abs 1 SKAG)

204,10

185a

Genehmigung eines Vertrages gemäß § 50 Abs 2 SKAG

102,00

186

Bewilligung der Errichtung eines Anstaltsambulatoriums (§ 50 Abs 5 SKAG)

204,10

187

Bewilligung des Betriebs eines Anstaltsambulatoriums (§ 50 Abs 5 SKAG)

103,90

188

Genehmigung des Verzichtes einer Krankenanstalt auf das Öffentlichkeitsrecht (§ 47 Abs 2 SKAG)

41,50

189

Genehmigung der freiwilligen Betriebsunterbrechung oder der Auflassung einer der Wirtschaftsaufsicht des Landes unterliegenden Krankenanstalt (§ 47 Abs 2 SKAG)

41,50

190

Bescheid, mit dem Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit festgestellt wird (§ 64 Abs 3 SKAG)

204,10

191

Bewilligung zur Durchführung eines Ausbildungslehrgangs zum Krankenhausverwalter (§ 2 Abs 2 der Verordnung, mit der Ausbildungslehrgänge für Krankenhausverwalter geregelt werden, LGBl Nr 51/1983)

160,70

192

Genehmigung der Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes (§ 19 Abs 2 Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986 – Leichen- und BestattungsG)

816,00

193

Bewilligung der Errichtung einer Bestattungsanlage (§§ 20 und 25 Leichen- und BestattungsG)

259,60

Für die Genehmigung der Erweiterung oder Auflassung einer Bestattungsanlage 50 % des Tarifsatzes.

194

Bewilligung der Bestattung (Beisetzung, Verwahrung) außerhalb einer Bestattungsanlage (§ 21 Abs 3 Leichen- und BestattungsG)

408,00

194a

Bewilligung zur Einbringung der Asche in einen festen Gegenstand außerhalb eines Friedhofs (§ 21a Abs 2 Leichen- und BestattungsG)

408,00

195

Bewilligung der Enterdigung einer Leiche oder von Leichenresten (§ 23 Abs 1 Leichen- und BestattungsG)

55,00

#### IX. Sonstiges

Tarifpost

Bezeichnung

Euro

196

Bewilligung zur Führung des Landeswappens (§ 2 Abs 2 Salzburger Landeswappengesetz 1989)

1.125,20

197

Bewilligung zum Gebrauch des Gemeindewappens, ausgenommen des Wappens der Landeshauptstadt Salzburg (§ 5 Salzburger Gemeindeordnung 1994 – GdO 1994)

877,90

198

Bewilligung zum einmaligen Gebrauch des Gemeindewappens (§ 5 GdO 1994)

110,10

199

Bewilligung zum Gebrauch des Wappens der Landeshauptstadt Salzburg (§ 3 Abs 1 Stadtwappengesetz)

989,20

200

Bewilligung zum einmaligen Gebrauch des Wappens der Landeshauptstadt Salzburg (§ 3 Abs 1 Stadtwappengesetz)

110,10

201

Eignungserklärung eines Unterrichtsmittels für den Unterrichtsgebrauch (§ 62 Abs 5 Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz)

63,10

202

Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde in Gastgewerbebetrieben (§ 113 Abs 3 Gewerbeordnung 1994)

für mehr als 10 Tage

41,50

203

Erteilung einer Bordellbewilligung (§ 4 Abs 1 Salzburger Landessicherheitsgesetz – S.LSG)

1.612,80

204

Bewilligung einer wesentlichen Änderung des Bordellbetriebs (§ 4 Abs 3 S.LSG)

564,40

205

Bewilligung zum Halten von gefährlichen Tieren (§ 25 Abs 1 S.LSG)

41,60