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# 108. Verordnung:Verlängerung – Ausnahme von der Bewilligungspflicht für die Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser

108. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. Dezember 2015, mit der die Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg, mit der die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für die Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund verlängert wird, geändert wird

> Auf Grund des § 33g Abs 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg, mit der die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für die Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund verlängert wird, LGBl Nr 83/2012, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 wird die Wortfolge „bis 22. Dezember 2015“ durch die Wortfolge „bis 22. Dezember 2021“ ersetzt.

2. Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

2.2. Nach Abs 1 (neu) wird angefügt:

„(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 108/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“