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# 114. Gesetz:Salzburger Bezügegesetz 1998; Änderung

114. Gesetz vom 16. Dezember 2015, mit dem das Salzburger Bezügegesetz 1998 geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 71/2015, wird geändert wie folgt:

1. Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Abs 1 lautet:

„(1) Als monatlicher Bezug gebühren:

1.

dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages

9.083,70 €

2.

dem Zweiten Präsidenten oder der Zweiten Präsidentin des Landtages

7.019,20 €

3.

einem oder einer Klubvorsitzenden im Landtag

7.845,00 €

4.

einem Mitglied des Landtages, das nicht unter die Z 1 bis 3 fällt

4.954,80 €

5.

dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau

16.102,90 €

6.

einem Landeshauptmann-Stellvertreter oder einer Landeshauptmann-Stellvertreterin

14.864,30 €

7.

einem Landesrat oder einer Landesrätin

14.038,50 €

8.

dem Direktor oder der Direktorin des Landesrechnungshofes

8.670,80 €

9.

dem Amtsführenden Präsidenten oder der Amtsführenden Präsidentin des Landesschulrates

9.083,70 €

10.

dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der Stadt Salzburg

14.558,70 €

11.

einem Bürgermeister-Stellvertreter oder einer Bürgermeister-Stellvertreterin der Stadt Salzburg

12.794,00 €

12.

einem Stadtrat oder einer Stadträtin der Stadt Salzburg

11.470,50 €

13.

einem oder einer Klubvorsitzenden im Gemeinderat der Stadt Salzburg, der bzw die Mitglied des Stadtsenates ist

6.617,60 €

ansonsten

5.735,20 €

14.

einem Mitglied des Stadtsenates, das nicht unter Z 13 fällt, und einem oder einer Vorsitzenden eines Ausschusses des Gemeinderates der Stadt Salzburg

3.353,00 €

15.

einem Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg, das nicht unter die Z 10 bis 14 fällt

2.470,60 €

16.

einem Bürgermeister oder einer Bürgermeisterin einer anderen Gemeinde des Landes bei einer Einwohnerzahl

a) von über

13.000

7.953,00 €

b) von

11.001

bis

13.000

7.665,20 €

c) von

9.001

bis

11.000

7.269,30 €

d) von

7.001

bis

9.000

6.777,50 €

e) von

5.001

bis

7.000

6.357,60 €

f) von

3.001

bis

5.000

5.877,90 €

g) von

2.001

bis

3.000

5.158,30 €

h)

bis

2.000

4.438,30 €

17.

dem Präsidenten oder Präsidentin der Landwirtschaftskammer

5.780,50 €

18.

einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin der Landwirtschaftskammer

2.227,00 €

“

1.2. Abs 2 lautet:

„(2) Hätte eine Person gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs 1, ausgenommen auf einen nach den Z 1 bis 4 zusammen mit einem nach den Z 13 bis 18 oder auf einen nach den Z 13 bis 16 lit e bis h zusammen mit einem nach der Z 17 oder 18, gebührt jeweils nur der höhere Bezug.“

1.3. Im Abs 3 wird die Verweisung „gemäß Abs 1 Z 4 bzw 15“ durch die Verweisung „gemäß Abs 1 Z 3 bzw 13“ ersetzt.

1.4. Im Abs 4 wird der Klammerausdruck „(Abs 1 Z 18)“ durch den Klammerausdruck „(Abs 1 Z 16)“ ersetzt.

2. Im § 11 Abs 1 wird die Wortfolge „und zwar die von § 4 Abs 1 Z 1 bis 10 erfassten Organe an das Land, die von § 4 Abs 1 Z 12 bis 14 erfassten Organe an die Stadt Salzburg, die von § 4 Abs 1 Z 18 erfassten Organe an die jeweilige Gemeinde und das vom § 4 Abs 1 Z 19 erfasste Organ an die Landwirtschaftskammer“ durch die Wortfolge „und zwar die von § 4 Abs 1 Z 1 bis 9 erfassten Organe an das Land, die von § 4 Abs 1 Z 10 bis 12 erfassten Organe an die Stadt Salzburg, die von § 4 Abs 1 Z 16 erfassten Organe an die jeweilige Gemeinde und das von § 4 Abs 1 Z 17 erfasste Organ an die Landwirtschaftskammer“ ersetzt.

3. Im § 20 wird angefügt:

„(5) Die §§ 4 Abs 1, 2, 3 und 4 sowie 11 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“