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# 115. Gesetz:Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000; Änderung

115. Gesetz vom 16. Dezember 2015, mit dem das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 67/2015, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Nach der den § 47 betreffenden Zeile wird eingefügt:

1.2. Nach der den § 56 betreffenden Zeile wird eingefügt:

2. § 42 Abs 3 entfällt.

3. § 43 lautet:

### „Entlohnungsgruppen und Dienstzweige {#prov_entlohnungsgruppen_und_dienstzweige}

### § 43 {#par_43}

(1) Soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt wird, sind die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsschemas und in ihnen in die Entlohnungsgruppen und Dienstzweige, vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung, nach den dienstlichen Erfordernissen durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

(2) Die Voraussetzungen für die Einreihung in das Entlohnungsschema kp richten sich nach den im Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 geregelten fachlichen Anstellungserfordernissen für Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen.

(3) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen zur Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse findet das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG) Anwendung. Eine Anerkennung setzt voraus, dass die angestrebte Verwendung dem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates im Wesentlichen entspricht.“

4. Nach § 47 wird eingefügt:

### „Entlohnungsgruppe und Monatsentgelt des Entlohnungsschemas kp {#prov_entlohnungsgruppe_und_monatsentgelt_des_entlohnungsschemas_kp}

### § 47a {#par_47a}

(1) Das Entlohnungsschema kp umfasst die Entlohnungsgruppe kp. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas kp beträgt in Euro:

Entlohnungsstufe:

Entlohnungsgruppe kp:

1

2.190,0

2

2.210,0

3

2.230,0

4

2.250,0

5

2.270,0

6

2.290,0

7

2.320,0

8

2.350,0

9

2.400,0

10

2.480,0

11

2.580,0

12

2.720,0

13

2.850,0

14

2.970,0

15

3.100,0

16

3.220,0

17

3.340,0

18

3.460,0

19

3.570,0

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.“

5. Nach § 56 wird eingefügt:

### „Nebengebühren im Entlohnungsschema kp {#prov_nebengebuhren_im_entlohnungsschema_kp}

### § 56a {#par_56a}

(1) Zusätzlich zum festgelegten Monatsentgelt gebührt Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas kp für die Leitung von Kinderbetreuungseinrichtungen anstelle der Verwendungszulage gemäß § 75 Abs 1 Z 3 L-BG eine monatliche pauschalierte Nebengebühr in der Höhe von 120,00 Euro für die erste Gruppe und von jeweils 40,00 Euro für jede weitere Gruppe.

(2) Für die Tätigkeit als Sonderkindergartenpädagogin und Sonderkindergartenpädagoge gebührt eine monatliche pauschalierte Nebengebühr in der Höhe von 230,00 Euro.“

6. Im § 76a werden folgende Änderungen vorgenommen:

6.1. Die Z 1 lautet:

6.2. In der Z 2 lautet der Klammerausdruck: „(zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG; ABl Nr L 348 vom 28. November 1992, in der Fassung der Richtlinie 2014/27/EU)“;

6.3. Die Z 3 lautet:

6.4. Der Punkt am Ende der Z 9 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:

7. Nach § 86 wird angefügt:

### „Inkrafttreten ab der Novelle LGBl Nr 115/2015 und Übergangsbestimmungen dazu {#prov_inkrafttreten_ab_der_novelle_lgbl_nr_115_2015_und_ubergangsbestimmungen_dazu}

### § 87 {#par_87}

(1) Die §§ 43, 47a, 56a und 76a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/2015 sowie der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall von § 42 Abs 3 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Die in den §§ 47a und 56a festgelegten Beträge können erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 gemäß § 63 erhöht werden.

(2) Die Vertragsbediensteten des bisher im Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 geregelten Schemas ki der Entlohnungsgruppen ki 1 und ki 2 wechseln ins neue Entlohnungsschema kp und werden in der neuen Entlohnungsgruppe kp in jene Entlohnungsstufe gereiht, die ihrer bis zu diesem Zeitpunkt für sie geltenden Entlohnungsstufe der Nummerierung nach entspricht (Überleistungsstufe). Die nächste Vorrückung erfolgt zu jenem Zeitpunkt, in dem die Vertragsbediensteten in den Entlohnungsgruppen ki 1 oder ki 2 vorgerückt wären.“