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# 117. Gesetz:Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz; Änderung

117. Gesetz vom 16. Dezember 2015, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, LGBl Nr 17/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 50/2014 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 60/2015, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die den § 13 betreffende Zeile lautet:

1.2. Nach der den § 37 betreffenden Zeile wird eingefügt:

1.3. Die den § 52 betreffende Zeile wird durch folgende Zeilen ersetzt:

1.4. Die den § 53 betreffende Zeile lautet:

1.5. Die die §§ 61 bis 83 betreffenden Zeilen lauten:

1.6. Die den § 121 betreffende Zeile lautet:

1.7. Nach der den § 130 betreffenden Zeile wird eingefügt:

1.8. Die die Anlage betreffenden Zeilen lauten:

### „Anlage {#prov_anlage}

2. Im § 1 Abs 4 erhält die bisherige Z 4 die Ziffernbezeichnung „5.“ und wird nach der Z 3 eingefügt:

3. Im § 4 Abs 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 63)“.

4. Im § 10 Abs 2 entfällt in der Z 6 die Wortfolge „einschließlich Vorrückungsstichtag“.

5. Im § 11 lauten die Abs 1 und 2:

„(1) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit, auf die Dauer einer Vertretung von Bediensteten oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten. Bei Beendigung einer Karenzvertretung kann mit der oder dem vertretenden Vertragsbediensteten unmittelbar anschließend eine zweite Karenzvertretung vereinbart werden.

(2) Wird das Dienstverhältnis über die im Abs 1 geregelten Zeiträume fortgesetzt, wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. Dies gilt auch dann, wenn die Dauer der Karenzvertretung(en) einen Zeitraum von sechs Jahren übersteigt.“

6. Im § 12 Abs 1 lauten die Z 1 und 2:

7. § 12a Abs 2 lautet:

„(2) Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist im Entlohnungsschema VD eine Voraussetzung für die Beförderung und nach Maßgabe von § 3 Abs 1 bis 2 der Anlage auch für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c.“

8. Im § 12b erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird angefügt:

„(2) Bei Vertragsbediensteten, die als Verwalterinnen und Verwalter eines Seniorenwohnheimes tätig sind und das Zertifikat für Heimleiterinnen und Heimleiter der Europäischen Vereinigung der Leiter und Träger von Einrichtungen der Langzeitpflege (E.D.E) vorweisen können, wird die Grundausbildung weiters durch die erfolgreich Absolvierung des Moduls „Dienst- und Besoldungsrecht“ (§ 12c Abs 3 Z 1 iVm Abs 7 Z 2) ersetzt.“

9. Im § 13 werden folgende Änderungen vorgenommen:

9.1. Die Überschrift lautet:

### „Verwendung der Vertragsbediensteten“ {#prov_verwendung_der_vertragsbediensteten}

9.2. Nach Abs 2 wird angefügt:

„(3) Bei Vertragsbediensteten, die in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendet werden, kann angeordnet werden, dass wechselweise die Funktionen Assistenz und Gruppenführung wahrgenommen werden.“

10. In den §§ 24 Abs 4 und 25 wird jeweils das Wort „Gemeindevorstehung“ durch das Wort „Gemeinde“ ersetzt.

11. § 27 Abs 2 lautet:

„(2) Vertragsbedienstete, die während der Dienstverrichtung gesundheitlich erkennbar beeinträchtigt oder wegen Krankheit vom Dienst abwesend sind, haben sich auf Anordnung ihrer oder ihres Vorgesetzten der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.“

12. Im § 37 wird angefügt:

„(3) Für die Dauer einer solchen Herabsetzung des ursprünglichen Beschäftigungsausmaßes, auf die kein Rechtsanspruch der oder des Bediensteten besteht jedoch kein Anspruch darauf, weiterhin mit einer bisher innegehabten Leitungsfunktion betraut zu werden.“

13. Nach § 37 wird eingefügt:

### „Pflegeteilzeit {#prov_pflegeteilzeit}

### § 37a {#par_37a}

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 53 Abs 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.

(3) Eine vorzeitige Rückkehr zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaß kann vereinbart werden bei

### Bildungsteilzeit {#prov_bildungsteilzeit}

### § 37b {#par_37b}

(1) Vertragsbedienstete können schriftlich eine Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren (Bildungsteilzeit), wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat.

(2) Die gemäß Abs 1 vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb von vier Jahren ab Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zwei Jahre nicht überschreiten darf.

(3) Die Vereinbarung nach Abs 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen der oder des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind.

(4) Innerhalb von vier Jahren ab Antritt der Bildungsteilzeit (Abs 1) ist nur ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach folgender Maßgabe zulässig: Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der vierjährigen Frist eine Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nicht-ausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.

(5) Für die Dauer eines in eine Bildungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach den §§ 15 oder 15b MSchG oder den §§ 2 oder 5 VKG, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes ist die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit unwirksam.“

14. § 38 Abs 2 lautet:

„(2) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr 30 Werktage. Ein Urlaubsausmaß von 36 Werktagen gebührt erstmals in jenem Jahr, in dem die oder der Vertragsbedienstete bis spätestens 30. Juni das 43. Lebensjahr vollendet, ansonsten im nächst folgenden Jahr.“

15. Im § 41 werden folgende Änderungen vorgenommen:

15.1. Die Abs 1 und 2 lauten:

„(1) Die Gemeinde kann bei Vertragsbediensteten das Urlaubsausmaß auch in Stunden ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft.

(2) Die Stundenanzahl nach Abs 1vermindert sich entsprechend, wenn die Vertragsbediensteten nicht vollbeschäftigt sind. Anlässlich jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Kalenderjahr neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.“

15.2. Im Abs 4 wird das Zitat „§ 38 Abs 5“ durch das Zitat „§ 38 Abs 4“ ersetzt.

16. Im § 46 Abs 2 entfällt der Satzteil „, soweit sie nicht gemäß § 105 iVm § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen sind“.

17. Im § 47 wird angefügt:

„(5) Die Ersatzleistung gemäß den Abs 1 und 2 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.“

18. § 50 Abs 2 lautet:

„(2) Vertragsbedienstete, die befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt werden, sind für die betreffende Dauer der Mitgliedschaft gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.“

19. Im § 51 Abs 1 lautet der Klammerausdruck „(§§ 50, 52a, 53 und 54)“.

20. § 52 lautet:

### „Auswirkungen des Karenzurlaubs und der Karenz auf den Arbeitsplatz {#prov_auswirkungen_des_karenzurlaubs_und_der_karenz_auf_den_arbeitsplatz}

### § 52 {#par_52}

Nach der Rückkehr aus einer Karenz oder aus einem Karenzurlaub hat die oder der Vertragsbedienstete Anspruch darauf, mit dem bisherigen oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb des Gemeindegebietes betraut zu werden.“

21. Nach § 52 wird eingefügt:

### „Frühkarenzurlaub {#prov_fruhkarenzurlaub}

### § 52a {#par_52a}

(1) Einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 5 Abs 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Einem Vertragsbediensteten, der in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen ab dem Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Haushalts mit seinem Kind oder dem Kind des Partners, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Haushalts.

(3) Einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(5) Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter, im Fall der Abs 2 und 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

(6) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.“

22. § 53 lautet:

### „Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung oder eines pflegebedürftigen Angehörigen {#prov_karenzurlaub_zur_pflege_eines_kindes_mit_behinderung_oder_eines_pflegebedurftigen_angehorigen}

### § 53 {#par_53}

(1) Vertragsbediensteten ist auf ihr Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie sich der Pflege

(2) Ein Karenzurlaub gemäß Abs 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig. Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs 1 Z 1 liegt vor, solange das Kind mit Behinderung

(4) Vertragsbedienstete haben das Ansuchen auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(5) Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs 1 und 3) innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(6) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Gänze für die Vorrückung wirksam.

(7) Auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn

23. Die §§ 61 bis 73 lauten:

### „Bestandteile des Monatsbezugs {#prov_bestandteile_des_monatsbezugs}

### § 61 {#par_61}

(1) Die oder der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt und den in den §§ 66 bis 74 dieses Gesetzes geregelten Zulagen. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, sind diese Zulagen mit Ausnahme der Verwendungsabgeltung (§ 71) und der Kinderzulage (§ 74) bei der Bemessung von Ansprüchen nach dem Monatsentgelt diesem zuzuzählen.

(2) Das Monatsentgelt bestimmt sich nach der Entlohnungsgruppe, in welche die oder der Vertragsbedienstete eingereiht ist.

(3) Soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt wird, gebührt der oder dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezugs (Monatsentgelt einschließlich der den §§ 66 bis 74 geregelten Zulagen), der ihr oder ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

(4) Stehen Vertragsbedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezugs, oder wird eine allgemeine Bezugserhöhung (§ 78) innerhalb eines Kalendervierteljahres wirksam, gebührt ihnen als Sonderzahlung nur der für das Kalendervierteljahr berechnete, dem tatsächlichen Monatsbezug entsprechende Teil.

### Entlohnungsschemas, Entlohnungsgruppen, Dienstklassen und Erfahrungsstufen {#prov_entlohnungsschemas_entlohnungsgruppen_dienstklassen_und_erfahrungsstufen}

### § 62 {#par_62}

(1) Im Gemeindedienst bestehen die Entlohnungsschemas Verwaltungs- und Pflegedienst (VD), Handwerklicher Dienst (HD) und Kinderpädagogischer Dienst (KD). Diese Entlohnungsschemas unterteilen sich in Entlohnungsgruppen, das Entlohnungsschema VD zusätzlich in Dienstklassen.

(2) Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen, vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung, sind in den §§ 1 bis 9 der Anlage zu diesem Gesetz festgelegt.

(3) Jeder Entlohnungsgruppe bzw Dienstklasse sind Erfahrungsstufen zugeordnet. Vertragsbedienstete sind bei ihrer Anstellung in jene Erfahrungsstufe ihrer Entlohnungsgruppe bzw Dienstklasse einzureihen, die sich aus dem Besoldungsdienstalter (§ 76) ergibt. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, können Vertragsbedienstete bei der Anstellung ausnahmsweise unmittelbar in eine höhere, für ihre Entlohnungsgruppe bzw Dienstklasse vorgesehene Erfahrungsstufe eingereiht werden. Dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung der oder des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen.

(4) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG) Anwendung. Eine Anerkennung setzt voraus, dass die angestrebte Verwendung dem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates im Wesentlichen entspricht.

### Entlohnungsgruppen und Monatsentgelt des Entlohnungsschemas VD {#prov_entlohnungsgruppen_und_monatsentgelt_des_entlohnungsschemas_vd}

### § 63 {#par_63}

(1) Das Entlohnungsschema VD umfasst die folgenden Entlohnungsgruppen:

Entlohnungsgruppe a

Höherer Dienst,

Entlohnungsgruppe fh

Fachhochschuldienst

Entlohnungsgruppe b

Gehobener Dienst,

Entlohnungsgruppe c

Fachdienst,

Entlohnungsgruppe d

Mittlerer Dienst,

Entlohnungsgruppe w2

Wachdienst,

Entlohnungsgruppe w3

Wachdienst.

(2) Das Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Besoldungsschemas VD wird bestimmt:

(3) Folgende Dienstklassen kommen in Betracht:

in den Entlohnungsgruppen a und fh:

Dienstklassen III bis VIII

in der Entlohnungsgruppe b:

Dienstklassen II bis VII,

in den Entlohnungsgruppen c und w2:

Dienstklassen I bis V,

in der Entlohnungsgruppe d:

Dienstklassen I bis IV,

in der Entlohnungsgruppe w3:

Dienstklassen I bis III.

(4) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Besoldungsschemas VD beträgt in Euro

Erfahrungsstufe

Entlohnungsgruppe

w3

d

c, w2

fh, b

a

I. Dienstklasse

1

1.535,0

1.520,0

1.590,0

-

-

2

1.545,0

1.540,0

1.610,0

-

-

3

1.560,0

1.570,0

1.650,0

-

-

4

1.580,0

1.600,0

1.680,0

-

-

5

1.605,0

1.620,0

1.720,0

-

-

II. Dienstklasse

1

1.640,0

1.650,0

1.755,0

1.790,0

-

2

1.675,0

1.675,0

1.790,0

1.815,0

-

3

1.695,0

1.710,0

1.830,0

1.845,0

-

4

1.730,0

1.730,0

1.865,0

1.900,0

-

III. Dienstklasse

1

1.750,0

1.760,0

1.900,0

1.940,0

2.240,0

2

-

1.790,0

1.940,0

1.985,0

-

3

-

1.820,0

1.975,0

2.035,0

-

4

-

1.840,0

-

-

-

5

-

1.865,0

-

-

-

6

-

1.900,0

-

-

-

7

-

1.920,0

-

-

-

8

-

2.000,0

-

-

-

9

-

2.070,0

-

-

-

10

-

2.185,0

-

-

-

Erfahrungsstufe

Dienstklasse

IV

V

VI

VII

VIII

1

-

-

3.040,0

3.650,0

4.860,0

2

-

2.605,0

3.120,0

3.770,0

5.100,0

3

2.080,0

2.700,0

3.210,0

3.870,0

5.350,0

4

2.170,0

2.780,0

3.315,0

4.120,0

5.715,0

5

2.255,0

2.865,0

3.430,0

4.365,0

6.090,0

6

2.350,0

2.950,0

3.540,0

4.610,0

6.455,0

7

2.430,0

3.040,0

3.650,0

4.860,0

6.840,0

8

2.520,0

3.120,0

3.770,0

5.100,0

7.200,0

9

2.605,0

3.210,0

3.870,0

5.350,0

-

10

2.700,0

3.285,0

3.985,0

5.590,0

-

11

2.780,0

3.520,0

4.100,0

5.835,0

-

12

2.865,0

-

4.205,0

6.080,0

-

13

2.940,0

-

-

-

-

14

3.070,0

-

-

-

-

(5) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Besoldungsschemas VD beginnt in den jeweiligen Dienstklassen mit folgender Erfahrungsstufe:

Entlohnungsgruppe

Dienstklasse

I

II

III

IV

V

VI

VII

VIII

a

-

-

1

5

3

2

1

1

fh

-

-

1

5

2

1

1

1

b

-

1

1

4

2

1

1

-

c / w2

1

1

1

3

2

-

-

-

d

1

1

1

3

-

-

-

-

w3

1

1

1

-

-

-

-

-

### Entlohnungsgruppen und Monatsentgelt des Entlohnungsschemas HD {#prov_entlohnungsgruppen_und_monatsentgelt_des_entlohnungsschemas_hd}

### § 64 {#par_64}

(1) Das Entlohnungsschema HD umfasst die Entlohnungsgruppen p1, p2, p3, p4 und p5.

(2) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas HD beträgt in Euro:

Erfahrungsstufe

Entlohnungsgruppe

p1

p2

p3

p4

p5

1

1.560,0

1.535,0

1.500,0

1.460,0

1.425,0

2

1.580,0

1.550,0

1.520,0

1.475,0

1.440,0

3

1.615,0

1.575,0

1.535,0

1.495,0

1.455,0

4

1.645,0

1.600,0

1.570,0

1.520,0

1.470,0

5

1.680,0

1.640,0

1.590,0

1.535,0

1.485,0

6

1.715,0

1.660,0

1.615,0

1.560,0

1.500,0

7

1.760,0

1.700,0

1.650,0

1.580,0

1.515,0

8

1.785,0

1.720,0

1.670,0

1.605,0

1.530,0

9

1.820,0

1.755,0

1.695,0

1.620,0

1.545,0

10

1.860,0

1.780,0

1.730,0

1.640,0

1.560,0

11

1.890.0

1.815,0

1.750,0

1.665,0

1.575,0

12

1.935,0

1.840,0

1.785,0

1.690,0

1.590,0

13

1.970,0

1.880,0

1.805,0

1.710,0

1.605,0

14

2.015,0

1.905,0

1.840,0

1.725,0

1.620,0

15

2.050,0

1.935,0

1.860,0

1.750,0

1.635,0

16

2.095,0

1.975,0

1.885,0

1.770,0

1.650,0

17

2.130,0

2.005,0

1.920,0

1.795,0

1.665,0

18

2.180,0

2.045,0

1.945,0

1.810,0

1.680,0

19

2.215,0

2.075,0

1.980,0

1.830,0

1.695,0

20

2.255,0

2.105,0

2.015,0

1.850,0

1.720,0

21

2.300,0

2.150,0

2.040,0

1.880,0

1.735,0

22

2.375,0

2.215,0

2.100,0

1.920,0

1.760,0

23

2.460,0

2.285,0

2.180,0

1.965,0

1.790,0

24

2.540,0

2.355,0

2.270,0

2.010,0

1.820,0

25

2.620,0

2.425,0

2.355,0

2.060,0

1.850,0

26

2.700,0

2.495,0

2.440,0

2.100,0

1.880,0

27

2.780,0

2.560,0

2.520,0

2.145,0

1.910,0

### Entlohnungsgruppen und Monatsentgelt des Entlohnungsschemas KD {#prov_entlohnungsgruppen_und_monatsentgelt_des_entlohnungsschemas_kd}

### § 65 {#par_65}

(1) Das Entlohnungsschema KD umfasst die Entlohnungsgruppen kp und bö.

(2) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas KD beträgt in Euro:

Erfahrungsstufe

kp

bö

1

2.300,0

1.785,0

2

2.320,0

1.800,0

3

2.340,0

1.830,0

4

2.360,0

1.855,0

5

2.380,0

1.880,0

6

2.400,0

1.930,0

7

2.430,0

1.995,0

8

2.460,0

2.070,0

9

2.510,0

2.155,0

10

2.590,0

2.225,0

11

2.690,0

2.315,0

12

2.830,0

2.430,0

13

2.960,0

2.550,0

14

3.080,0

2.665,0

15

3.210,0

2.780,0

16

3.330,0

2.890,0

17

3.450,0

2.985,0

18

3.570,0

3.100,0

19

3.680,0

3.200,0

### Verwaltungsdienstzulage, Leistungszulage {#prov_verwaltungsdienstzulage_leistungszulage}

### § 66 {#par_66}

(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas VD gebührt eine Verwaltungsdienstzulage in folgender Höhe:

Dienstklasse I bis V:

161,2 €,

Dienstklasse VI bis VIII:

204,7 €.

(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas HD gebührt eine Verwaltungsdienstzulage in Höhe von 161,2 €.

(3) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemas VD und HD sowie den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe bö gebührt eine Leistungszulage in der Höhe von 4,49 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

### Pflegedienstzulage, Ergänzungszulage {#prov_pflegedienstzulage_erganzungszulage}

### § 67 {#par_67}

(1) Vertragsbediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD- Gesetzes, des Bundesgesetzes für die Regelung des medizinisch- technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine Pflegedienstzulage.

(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich:

1.

für Vertragsbedienstete der Sanitätshilfsdienste

55,5 €;

2.

für Vertragsbedienstete der medizinisch-technischen Dienste

145,7 €;

3.

für Vertragsbedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes nach dem GuKG und für Hebammen

a) der Dienstklassen I und II

145,7 €,

b) ab der Dienstklasse III

174,9 €.

(3) Zusätzlich zu den Zulagen gemäß Abs 2 gebühren folgende Ergänzungszulagen:

Zulage gemäß

Höhe in % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2

Abs 2 Z 1

1,56

Abs 2 Z 3

5,19

### Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage {#prov_pflegedienst_chargenzulage_erganzungszulage}

### § 68 {#par_68}

(1) Vertragsbediensteten in Krankenanstalten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine Pflegedienst-Chargenzulage.

(2) Die Pflegedienst- Chargenzulage beträgt monatlich:

1.

für Stationsschwestern und Stationspfleger

217,5 €;

2.

für Oberschwestern und Oberpfleger

279,9 €;

3.

für Pflegedirektorinnen und Pflegedirektoren

341,8 €.

(3) Zusätzlich zur Zulage gemäß Abs 2 gebührt eine Ergänzungszulage in der Höhe von 9,022 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

### Sonderausbildungszulage für Vertragsbedienstete in Krankenanstalten {#prov_sonderausbildungszulage_fur_vertragsbedienstete_in_krankenanstalten}

### § 69 {#par_69}

Vertragsbedienstete in Gemeindekrankenanstalten mit abgeschlossener Sonderausbildung gemäß § 65 GuKG erhalten als Bestandteil des Monatsbezuges eine Sonderausbildungszulage in der Höhe von 2,5 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, wenn sie in einer der folgenden Verwendungen tätig sind:

### Verwendungszulage {#prov_verwendungszulage}

### § 70 {#par_70}

(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas VD gebührt eine Verwendungszulage, wenn sie dauernd

(2) Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas HD gebührt eine Verwendungszulage, wenn sie dauernd einen Bauhof mit mehr als 16 Bediensteten leiten.

(3) Die Verwendungszulage gemäß Abs 1 und 2 kann auf folgende Arten bemessen werden:

(4) Durch die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 und Abs 2 gelten alle Mehrleistungen der Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Für zeitliche Mehrleistungen kann im Zulagen- und Nebengebührenkatalog der Gemeinde (§ 126 Abs 3) unter Bedachtnahme auf die Höhe der jeweiligen Zulage ein Grenzwert vorgesehen werden, ab dessen Überschreitung eine gesonderte Abgeltung vorzunehmen ist. Bei Pflegedienstleiterinnen und -leitern gelten zeitliche Mehrleistungen durch die Verwendungszulage als nicht abgegolten.

(5) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn die Vertragsbediensteten befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden.

### Verwendungsabgeltung {#prov_verwendungsabgeltung}

### § 71 {#par_71}

(1) Leisten Vertragsbedienstete die im § 70 Abs 1 und 2 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 21 aufeinander folgende Kalendertage, gebührt ihnen dafür eine Verwendungsabgeltung.

(2) Für die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 70 Abs 3 anzuwenden. Für die Abgeltung von zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen gilt § 70 Abs 4.

(3) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich die Höhe der Verwendungsabgeltung während des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

### Dienstalterszulage, Dienstzulage und Wachdienstzulage für den Wachdienst, Teuerungszulagen {#prov_dienstalterszulage_dienstzulage_und_wachdienstzulage_fur_den_wachdienst_teuerungszulagen}

### § 72 {#par_72}

(1) Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, fh und b, die im Entlohnungsschema VD die höchste Erfahrungsstufe einer Dienstklasse erreicht haben, aus der eine Vorrückung gemäß § 75 Abs 3 nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach vier Jahren in der höchsten Erfahrungsstufe eine Zulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer Dienstklasse.

(2) Für den Anspruch auf Dienstzulage und Wachdienstzulage für die Vertragsbediensteten des Wachdienstes gelten die §§ 19 und 20 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 sinngemäß.

(3) Durch Verordnung der Landesregierung können Teuerungszulagen gewährt werden, wenn dies zur Anpassung der Monatsentgelte an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Diese Teuerungszulagen sind in Prozentsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezugs (§ 61 Abs 1) auch verschieden hoch festgesetzt werden. Die Teuerungszulagen sind in gleicher Weise wie der Teil des Monatsbezugs zu behandeln, zu dem sie gewährt werden.

### Zulagen für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas KD {#prov_zulagen_fur_vertragsbedienstete_des_entlohnungsschemas_kd}

### § 73 {#par_73}

(1) Den Leiterinnen oder Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt je nach Anzahl der Kindergruppen folgende monatliche Leiterzulage in Euro:

1

Gruppe

80,0 €

2

Gruppen

110,0 €

3

Gruppen

140,0 €

4

Gruppen

180,0 €

5

Gruppen

200,0 €

6

Gruppen

230,0 €

7

Gruppen

260,0 €

8

Gruppen

290,0 €

9

Gruppen

320,0 €

ab 10

Gruppen

350,0 €

(2) Den Leiterinnen oder Leitern gemäß Abs 1 und den gruppenführenden Pädagoginnen gebührt eine monatliche Gruppenführungszulage in der Höhe von 3 % des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

(3) Pädagoginnen und Pädagogen, die in heilpädagogischen Gruppen oder Integrationsgruppen als Sonderpädagoginnen eingesetzt sind, gebührt im Ausmaß dieser Verwendung eine monatliche Sonderzulage in der Höhe folgender Prozentsätze des Gehalts einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:

1.

Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit a und b der Tagesbetreuungs-Verordnung:

10 %;

2.

Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit c der Tagesbetreuungs-Verordnung:

7 %.

“

24. Die §§ 75 bis 83 werden einschließlich der Überschrift des 2. Unterabschnittes durch folgende Bestimmungen ersetzt:

#### „2. Unterabschnitt

#### Vorrückung, Besoldungsdienstalter, Überstellung

### Vorrückung in höhere Erfahrungsstufen {#prov_vorruckung_in_hohere_erfahrungsstufen}

### § 75 {#par_75}

(1) Vertragsbedienstete rücken auf Grund ihrer wachsenden Erfahrung vorbehaltlich des Abs 3 regelmäßig in höhere Erfahrungsstufen vor. Für die Ersteinstufung und die Zeitpunkte der Vorrückungen ist das Besoldungsdienstalter maßgeblich.

(2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Erfahrungsstufe erfolgt jeweils mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die oder der Vertragsbedienstete weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Die gemäß § 76 anrechenbaren Vordienstzeiten der neu anzustellenden Vertragsbediensteten sind dabei zu deren Gunsten so festzulegen, dass sich nach Dienstbeginn stets ein 1. Jänner oder ein 1. Juli als Zeitpunkt für das Vorrücken in die nächsthöhere Erfahrungsstufe ergibt.

(3) Wenn Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas VD zwei Jahre in der höchsten Erfahrungsstufe einer Dienstklasse verbracht haben, rücken sie in die nächsthöhere Dienstklasse auf. Es können dabei erreicht werden:

1.

in den Entlohnungsgruppen d und w3

die Dienstklassen II und III;

2.

in den Entlohnungsgruppen c und w2

die Dienstklassen II bis IV;

3.

in der Entlohnungsgruppe b

die Dienstklassen III bis V;

4.

in den Entlohnungsgruppen a und fh

die Dienstklassen IV bis VI.

(4) Die Vorrückung wird gehemmt, wenn Vertragsbedienstete die für ihre dienstrechtliche Stellung maßgeblichen Prüfungen innerhalb der dafür vertraglich festgelegten Frist nicht ablegen. Der Zeitraum der Hemmung beginnt mit dem Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufs der Frist und endet mit dem Ablauf jenes Monats, in welchem die letzte maßgebliche Prüfung erfolgreich absolviert wurde. Die Vorrückung kann auch im Zusammenhang mit einer Beförderung (§§ 79 bis 83) für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt werden.

### Besoldungsdienstalter {#prov_besoldungsdienstalter}

### § 76 {#par_76}

(1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten. Die Vordienstzeiten sind nach Abs 2 bis 5 unter Berücksichtigung der einschlägigen Berufstätigkeit und der dienstverwandten Zeiten zu ermitteln. Neu anzustellende Vertragsbedienstete sind bei Dienstantritt vom Dienstgeber über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren.

(2) Als Zeiten einer einschlägigen Berufstätigkeit sind Zeiten zu 100 % anrechenbar, wenn sie eine fachliche Erfahrung vermitteln, durch die

(3) Als dienstverwandte Zeiten sind Zeiträume zu 60 % anrechenbar,

(4) Eine mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes gemäß Abs 2 und 3 ist nicht zulässig. Einschlägige Berufstätigkeiten (Abs 2), die nicht eine Universitäts-, Fachhochschul-, Schul-, Lehr- oder sonstige, zumindest einjährige Berufsausbildung voraussetzen, dürfen maximal mit fünf Jahren angerechnet werden. Ausgeschlossen von einer Anrechnung gemäß Abs 2 und Abs 3 Z 1 sind Studien-, Schul-, Lehr- und Praktikumszeiten. Zur vereinfachten Berechnung können die anrechenbaren Zeiten auf jeweils volle Monate aufgerundet werden.

(5) Neu anzustellende Vertragsbedienstete haben alle vor Beginn des Dienstverhältnisses aus ihrer Sicht anrechenbaren Vordienstzeiten unter Beifügung entsprechender Nachweise mitzuteilen. Teilen sie eine anrechenbare Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten ab erfolgter Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die betreffende Vordienstzeit nicht anrechenbar.

### Überstellung {#prov_uberstellung}

### § 77 {#par_77}

(1) Überstellung ist die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.

(2) Werden Vertragsbedienstete überstellt, gebührt ihnen die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund ihres Besoldungsdienstalters als Vertragsbedienstete der neuen Entlohnungsgruppe ergibt.

(3) Ist bei einer Überstellung im Entlohnungsschema VD das Entgelt in der neuen Erfahrungsstufe niedriger als das bisherige Entgelt, wird die oder der Vertragsbedienstete in die dem bisherigen Entgelt entsprechende Erfahrungsstufe oder, wenn eine solche Erfahrungsstufe nicht vorgesehen ist, in die Erfahrungsstufe mit dem nächst höheren Entgelt eingereiht. Dies gilt nicht, wenn die Überstellung in eine niedrigere Entlohnungsgruppe auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten erfolgt.

(4) Abs 3 gilt sinngemäß auch bei einer Überstellung aus den Entlohnungsschemas HD oder KD in das Entlohnungsschema VD.

(5) Bei Überstellungen innerhalb der Entlohnungsschemas HD und KD sind die Vertragsbediensteten in jene Erfahrungsstufe einzureihen, deren Bezeichnung der bisherigen Erfahrungsstufe entspricht.

(6) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, können Vertragsbedienstete bei der Überstellung in eine höhere als die sich aus den Abs 2 bis 5 ergebende Erfahrungsstufe eingereiht werden. Dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung der oder des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen.

### Erhöhung der Bezüge {#prov_erhohung_der_bezuge}

### § 78 {#par_78}

Wenn auf Bundesebene oder auf Landesebene eine sozialpartnerschaftliche Vereinbarung über eine allgemeine Bezugserhöhung für den Gemeindedienst zustande kommt, ist die Landesregierung jeweils ermächtigt, die in diesem Gesetz festgesetzten Geldbeträge für Bezüge einschließlich der in Sonderverträgen festgelegten Beträge durch Verordnung demgemäß zu erhöhen.

#### 2a. Unterabschnitt

#### Beförderungen

### Allgemeine Bestimmungen über Beförderungen {#prov_allgemeine_bestimmungen_uber_beforderungen}

### § 79 {#par_79}

(1) Vertragsbedienstete der Schemas VD und HD können befördert werden. Eine Beförderung setzt das Vorliegen eines guten, zumindest der zu erwartenden Normalleistung entsprechenden Arbeitserfolges voraus (Normbeförderung). Dieser Arbeitserfolg muss während eines Zeitraumes von zumindest sechs Monaten innerhalb eines Gesamtzeitrahmens von einem Jahr vor der Antragstellung erbracht worden sein.

(2) Unter Beförderung ist zu verstehen:

(3) Beförderungen können nur zu den Terminen 1. Jänner und 1. Juli vorgenommen und auch mit Wirksamkeit auf einen nicht länger als drei Monate zurückliegenden Zeitpunkt vorgenommen werden.

(4) Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe d können bei Vorliegen folgender Verwendungen oder Ausbildungen befördert werden:

(5) Die Beförderung ist entweder von der oder dem Vertragsbediensteten oder von der oder dem Vorgesetzten schriftlich zu beantragen und ausreichend zu begründen. Beförderungen gemäß § 80 Abs 3 bedürfen eines schriftlichen und eingehend begründeten Antrages der oder des Vertragsbediensteten sowie einer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme der oder des Dienstvorgesetzten.

(6) Auf eine Beförderung besteht kein Rechtsanspruch. Die für eine ablehnende Beförderungsentscheidung maßgeblichen Erwägungen sind jedoch der oder dem Vertragsbediensteten schriftlich mitzuteilen. Bei Stattgebung des Beförderungsantrages durch das zuständige Gemeindeorgan ist die Beförderung anschließend mittels Nachtrag zum Dienstvertrag schriftlich festzuhalten.

(7) Werden Beförderungen nicht zum ehestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, können auch die zwischen dem ehestmöglichen und dem tatsächlichen Beförderungstermin liegenden Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren berücksichtigt werden.

### Beförderungen im Entlohnungsschema VD {#prov_beforderungen_im_entlohnungsschema_vd}

### § 80 {#par_80}

(1) Eine Beförderung im Entlohnungsschema VD setzt ergänzend zu den Bestimmungen des § 79 in jedem Fall voraus, dass die oder der Vertragsbedienstete

(2) Ist bei einer Beförderung in die nächst höhere Dienstklasse das Entgelt der in der neuen Dienstklasse für die Entlohnungsgruppe nach den Beförderungsrichtlinien vorgesehenen Erfahrungsstufe niedriger als das bisherige Entgelt, wird die oder der Vertragsbedienstete in die dem bisherigen Entgelt entsprechende Erfahrungsstufe eingereiht, wenn aber eine solche Erfahrungsstufe nicht vorgesehen ist, in die Erfahrungsstufe mit dem nächst höheren Entgelt.

(3) Die in den Beförderungstabellen (§ 81) vorgesehenen rascheren Beförderungen sind dann möglich, wenn die oder der Vertragsbedienstete besonders herausragende Leistungen erbringt, die den zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschreiten (Übernorm-Beförderungen).

(4) Für Ärztinnen und Ärzte in Krankenanstalten gelten eigene Beförderungsregelungen gemäß den jeweils gültigen Ärztedienstordnungen.

### Beförderungstabellen des Entlohnungsschemas VD {#prov_beforderungstabellen_des_entlohnungsschemas_vd}

### § 81 {#par_81}

(1) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas VD, deren Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband vor dem 1. Juli 2004 begonnen hat und die nicht in die Entlohnungsgruppe fh eingereiht sind, können bei Vorliegen eines entsprechenden Besoldungsdienstalters wie folgt in die nächsthöhere Dienstklasse befördert werden:

Dienstklasse

Besoldungsdienstalter in Jahren

Norm

Übernorm

V

5

4,5

VI

9

7

VII

15

13

VIII

19

17

Dienstklasse

Besoldungsdienstalter in Jahren

bei Vollmatura

bei Beamten-Aufstiegsprüfung

Norm

Übernorm

Norm

Übernorm

III

7

7

8

8

IV

9

7,5

10

8,5

V

15

13

16

14

VI

21

19

22

20

VII

25

23

26

24

Dienstklasse

Besoldungsdienstalter in Jahren

bei Vollmatura:

bei Beamten-Aufstiegsprüfung

Norm

Übernorm

Norm

Übernorm

III

7

7

8

8

IV

9

7,5

10

8,5

V

15

13

16

14

VI

21

19

22

20

VII

-

29

-

30

Dienstklasse

Besoldungsdienstalter in Jahren

Norm

Übernorm

II

10

8

III

16

14

IV

18,5

17

V

23

21

Dienstklasse/ Erfahrungsstufe

Besoldungsdienstalter in Jahren

Norm

Übernorm

II

10

8

III

16

14

IV

18,5

17

IV/8

-

24

Dienstklasse/Erfahrungsstufe

Besoldungsdienstalter in Jahren

Norm

Übernorm

II

8

8

III

18

16

III/8

24,5

22,5

IV/3

26,5

24,5

(2) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas VD, deren Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband ab dem 1. Juli 2004 begonnen hat oder die ins neue Beförderungsreglement gültig optiert haben, können bei Vorliegen eines entsprechenden Besoldungsdienstalters in Jahren wie folgt befördert werden:

Dienstklasse/

Erfahrungsstufe

Norm

Übernorm

Besoldungs-dienstalter

Vorrückungsaus-setzung

Besoldungs-dienstalter

Vorrückungsaus-setzung

V/4

3

3

3

-

VI/2

6

-

5

-

VI/3

-

-

6,5

-

VI/5

10

4

9

4

VII/1

14

5

-

-

VII/2

-

-

13

6

VII/3

19

4

-

-

VII/4

-

-

19

4

VIII/1

24

-

22

-

Dienstklasse/Erfahrungsstufe

Norm

Übernorm

Besoldungs-dienstalter

Vorrückungsaus-setzung

Besoldungs-dienstalter

Vorrückungsaus-setzung

IV/5

4

-

3

-

V/3

7

4

6

4

VI/2

13

3

11

3

VII/1

20

3

18

3

VIII/1

30

-

28

-

Dienstklasse/Erfahrungsstufe

Norm

Übernorm

Besoldungs-dienstalter

Vorrückungsaus-setzung

Besoldungs-dienstalter

Vorrückungsaus-setzung

III/1

5

-

4

-

IV/4

7

-

5

-

V/2

11

5

10

4,5

V/5

-

-

14,5

5

VI/1

22

-

19,5

-

VII/2

27

3

25

3

Dienstklasse/Erfahrungsstufe

Norm

Übernorm

Besoldungs-dienstalter

Vorrückungsaus-setzung

Besoldungs-dienstalter

Vorrückungsaus-setzung

III/1

5

-

4

-

IV/4

7

-

5

-

V/2

11

5

10

4,5

V/5

-

-

14,5

5

VI/1

22

3

19,5

4,5

VII/1

-

-

32

3,5

Dienstklasse/Erfahrungsstufe

Norm

Übernorm

Besoldungs-dienstalter

Vorrückungsaus-setzung

Besoldungs-dienstalter

Vorrückungsaus-setzung

II/1

5

-

4

-

III/1

9

3,5

-

-

III/2

-

-

8,5

3,5

IV/3

16

-

13

-

V/2

24

4

22

4

Dienstklasse/Erfahrungsstufe

Norm

Übernorm

Besoldungs-dienstalter

Vorrückungsaus-setzung

Besoldungs-dienstalter

Vorrückungsaus-setzung

c I/4

4

-

-

-

c I/5

-

-

4

-

II/2

7

4

5,5

3,5

II/4

11

4

9

4

III/2

15

3

13

4

IV/4

18

6

17

5,5

IV/9

-

-

28,5

4

Dienstklasse/Erfahrungsstufe

Norm

Übernorm

Besoldungs-dienstalter

Vorrückungsaus-setzung

Besoldungs-dienstalter

Vorrückungsaus-setzung

II/1

8

-

8

-

III/1

18

-

16

-

III/8

24,5

-

22,5

-

IV/3

26,5

-

24,5

-

### Beförderungs-Ergänzungszulage für Amtsleiterinnen und Amtsleiter {#prov_beforderungs_erganzungszulage_fur_amtsleiterinnen_und_amtsleiter}

### § 82 {#par_82}

Amtsleiterinnen und Amtsleitern der Entlohnungsgruppe a, auf die § 80 anzuwenden ist, kann bis zum Erreichen der Dienstklasse VIII eine aufsaugbare Ergänzungszulage in folgender Höhe gewährt werden:

### Beförderungen im Entlohnungsschema HD {#prov_beforderungen_im_entlohnungsschema_hd}

### § 83 {#par_83}

(1) Mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe p1, p2 und p3, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2008 begonnen hat, und mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p4 und p5 können folgende Beförderungen vereinbart werden:

(2) Mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p1, p2 und p3, deren Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 2008 beginnt, können folgende Beförderungen vereinbart werden:

25. § 90 Abs 2 und 3 lautet:

„(2) Die unter Abs 1 Z 1, 3 bis 6, 8 bis 11, 14 und 15 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei den unter Abs 1 Z 14 und 15 angeführten Nebengebühren muss sich die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte über einen Zeitraum von zumindest drei Monaten erstrecken.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten angemessen zu sein bzw darf diese keinesfalls übersteigen und kann entweder in einem Euro-Betrag oder in einem Prozentsatz aus dem jeweiligen Gehaltsansatz einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 festgelegt werden.“

26. § 92 Abs 3 lautet:

„(3) Die Grundvergütung für die Überstunde oder Mehrstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33-fache Anzahl der für den Vertragsbediensteten gemäß § 29 Abs 2 geltenden Wochendienstzeit zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt zuzüglich der Zulagen gemäß § 66 Abs 1 und 2 sowie den §§ 67 bis 73.“

27. § 97 lautet:

### „Mehrleistungszulage {#prov_mehrleistungszulage}

### § 97 {#par_97}

(1) Eine monatliche Mehrleistungszulage gebührt Vertragsbediensteten, die

(2) Die Zulage gemäß Abs Z 1 erster Fall gebührt auch Vertragsbediensteten, die Bezieherinnen oder Bezieher einer solchen Zulage durchgehend zumindest 21 Tage vertreten.

(3) Sofern Mehrleistungszulagen nicht im Zulagen- und Nebengebührenkatalog der Gemeinde geregelt sind, dürfen diese mit monatlich höchstens 5 % des Gehalts einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 bemessen werden.“

28. Im § 101 entfällt die Wortfolge „oder eine Versetzung“.

29. § 103 lautet:

### „Fahrtkostenzuschuss {#prov_fahrtkostenzuschuss}

### § 103 {#par_103}

(1) Vertragsbediensteten gebührt auf Antrag ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss, wenn die kürzeste Wegstrecke zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der davon am weitesten entfernten Dienstelle mehr als 15 km beträgt und sie diese Wegstrecke an zumindest drei Arbeitstagen in der Woche regelmäßig zurücklegen. Bei mehr als 15 km gebührt ein Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von einem Prozent, bei mehr als 25 km ein solcher von eineinhalb Prozent des Gehaltes einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

(2) Vertragsbedienstete, die einen Fahrtkostenzuschuss erhalten, haben alle Tatsachen, die für den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Bei Verletzung dieser Meldepflicht ist ein zu Unrecht bezogener Fahrtkostenzuschuss zurückzuerstatten.

(3) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als pauschalierte Aufwandsentschädigung, § 90 Abs 4 und 5 finden auf diesen Anwendung.

(4) Bei Teilzeitbeschäftigten gebührt der Fahrtkostenzuschuss ungekürzt.“

30. Im § 107 entfällt der dritte Satz.

31. § 113 Abs 5 lautet:

„(5) Bei der Beurteilung, ob die im Abs 1 festgelegten Zeiträume der Dienstverhinderung überschritten worden sind, werden alle Dienstverhinderungen durch Krankheit oder Unfall, bei denen zwischen Dienstantritt und neuerlicher Dienstverhinderung jeweils ein Zeitraum von weniger als 183 Kalendertagen liegt, als fortgesetzte Dienstverhinderung betrachtet und zusammengezählt. Nicht mitgezählt wird die jeweils erste Dienstverhinderung auf Grund eines neuen Unfalls im Dienst, wenn dieser Unfall von der oder dem Vertragsbediensteten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde.“

32. § 121 lautet:

### „Sondervertragliche Festlegungen {#prov_sondervertragliche_festlegungen}

### § 121 {#par_121}

(1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag oder in Nachträgen dazu Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. Solche Verträge können auch als Sonderverträge bezeichnet werden.

(2) Die Landesregierung kann bei Bedarf durch Verordnung verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von sondervertraglichen Regelungen festlegen. Darin kann auch bestimmt werden, dass der Abschluss solcher Regelungen nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien angeführter Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.

(3) Für das ärztliche Personal in Krankenanstalten können unter Bedachtnahme auf die spezifischen Erfordernisse dieser Berufsgruppe Richtlinien beschlossen werden, die dienst- und besoldungsrechtliche Abweichungen von oder Ergänzungen zu den Regelungen dieses Gesetzes vorsehen. Die am 1. Juli 2015 bereits bestehenden Ärztedienstordnungen bleiben gemäß dieser Bestimmung bis zu einer allfälligen Änderung oder Aufhebung weiter in Geltung.“

33. Im § 126 lauten die Abs 2 und 3:

„(2) Folgende Maßnahmen bedürfen einer vorausgehenden Genehmigung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde:

(3) Die Gemeindevorstehung hat die Bemessung der Verwendungszulage gemäß § 70, die Pauschalierung von Nebengebühren sowie die Bemessung der Nebengebühren gemäß den §§ 95 bis 97, 99 und 100 bis 102 durch Richtlinien (Zulagen- und Nebengebührenkatalog der Gemeinde) zu regeln. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Sollen im Einzelfall Zulagen oder Nebengebühren von den Richtlinien abweichend oder soll eine Vergütung gemäß § 105a gewährt werden, bedarf eine derartige Maßnahme der vorherigen Genehmigung der Landesregierung.“

34. Im § 127a werden folgende Änderungen vorgenommen:

34.1. Die Z 1 lautet:

34.2. In der Z 2 lautet der Klammerausdruck: „(zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG; ABl Nr L 348 vom 28. November 1992, in der Fassung der Richtlinie 2014/27/EU)“;

34.3. Die Z 3 lautet:

34.4. Der Punkt am Ende der Z 11 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:

35. Im § 129 werden folgende Änderungen vorgenommen:

35.1. Im Abs 5 wird das Wort „Entlohnungstufe“ durch das Wort „Erfahrungsstufe“ ersetzt.

35.2. Abs 10 und 11 lauten:

„(10) Werden Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 2009 begonnen hat,

(11) Bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 2009 begonnen hat, gelten für die Berechnung der Jubiläumszuwendung abweichend von § 104 Abs 2 folgende Zeiten als Dienstzeit:

36. Im § 130 wird angefügt:

„(9) Die §§ 1 Abs 4, 4 Abs 2, 10 Abs 2, 11 Abs 1 und 2, 12 Abs 1, 12a Abs 2, 12b, 13 Abs 3, 24 Abs 2, 25, 27 Abs 2, 37 Abs 3, 37a, 37b, 38 Abs 2, 41 Abs 1, 2 und 4, 46 Abs 2, 47 Abs 5, 50 Abs 2, 51 Abs 1, 52, 52a, 53, 61 bis 73, 75 bis 83, 90 Abs 2 und 3, 92 Abs 3, 97, 101, 103, 107, 113 Abs 5, 121, 126 Abs 2 und 3, 127a und 129 Abs 5, 10 und 11, § 131 sowie die §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 und 4, 3 Abs 5 und 6, 4 Abs 2, 8 und 9 der Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs 7 der Anlage außer Kraft. Auf Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor diesem Zeitpunkt begonnen hat, bleibt § 38 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung weiterhin mit der Maßgabe anwendbar, dass das Urlaubsausmaß von 36 Werktagen spätestens erstmals in jenem Jahr gebührt, in dem die oder Vertragsbedienstete bis spätestens 30. Juni das 43. Lebensjahr vollendet.“

37. Nach § 130 wird angefügt:

### „Überleitung bestehender Dienstverhältnisse {#prov_uberleitung_bestehender_dienstverhaltnisse}

### § 131 {#par_131}

(1) Jene Gemeinde-Vertragsbediensteten, die sich am 31. Dezember 2015 im Dienststand einer Gemeinde bzw eines Gemeindeverbandes befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Entgelte zum Überleitungsstichtag in das durch dieses Landesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Überleitungsstichtag ist der 1. Jänner 2016. Die Vertragsbediensteten des Schemas VD (bisher: I) und des Schemas HD (bisher: II) werden innerhalb ihrer Entlohnungsgruppe bzw Dienstklasse in jene Erfahrungsstufe eingereiht, die betragsmäßig nächsthöher ist als ihre bisherige Entlohnungsstufe.

(2) Jene Vertragsbediensteten in Tagesbetreuungseinrichtungen nach dem Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007, die auf Grund der Absolvierung einer der Ausbildungen gemäß § 17 Abs 1 lit b oder Abs 5 der Salzburger Tagesbetreuungs-Verordnung im bisher im Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 geregelten Schema ki in die Entlohnungsgruppe ki 2 gereiht sind, wechseln ins neue Schema KD und werden dort in der neuen Entlohnungsgruppe bö in jene Erfahrungsstufe eingereiht, die betragsmäßig nächsthöher ist als ihre bisherige Entlohnungsstufe.

(3) Die Vertragsbediensteten des bisher im Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 geregelten Schemas ki der Entlohnungsgruppen ki 1 und ki 2 wechseln ins neue Schema KD und werden - mit Ausnahme des im Abs 2 geregelten Personenkreises - in der neuen Entlohnungsgruppe kp in jene Erfahrungsstufe gereiht, die ihrer bis zu diesem Zeitpunkt für sie geltenden Entlohnungsstufe der Nummerierung nach entspricht. Mit dem Zeitpunkt der ex-lege-Überleitung entfällt der Bezug der allgemeinen Leistungszulage.

(4) Jene Erfahrungsstufe, in welche die Reihung gemäß den Abs 1 bis 3 zu erfolgen hat, bildet die Überleitungsstufe. Von der Überleitungsstufe erfolgt die Vorrückung in die nächsthöhere Erfahrungsstufe zu jenem Zeitpunkt, in dem die oder der Vertragsbedienstete nach dem bisherigen Vorrückungs- und Beförderungssystem in die nächste Entlohnungsstufe regulär vorgerückt wäre. Ab dieser Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Vertragsbediensteten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie dann ebenso, wie alle neu eintretenden Vertragsbediensteten, auf Grund ihrer wachsenden Erfahrung in höhere Erfahrungsstufen vorrücken.

(5) Von der Überleitung ausgenommen sind jene Vertragsbediensteten, die am 31. Dezember 2015 ein vom bisherigen Vorrückungsstichtag abgekoppeltes, sondervertragliches Entgelt beziehen oder sondervertraglich nach einem in diesem Gesetz nicht geregelten Schema besoldet werden.“

38. In der Anlage werden folgende Änderungen vorgenommen:

38.1. Die Überschrift des 1. Abschnittes lautet:

#### „1. Abschnitt

#### Entlohnungsschema VD“

38.2. Im § 1 Abs 2 wird im Einleitungssatz das Wort „Dienstzweige“ durch das Wort „Verwendungen“ und in der Tabelle das Wort „Dienstzweig“ durch das Wort „Verwendung“ ersetzt.

38.3. Im § 2 Abs 1 lautet der zweite Satz: „Als Reifeprüfung gilt auch die Ablegung der Berufsreifeprüfung nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung.“

38.4. Im § 2 Abs 4 wird das Zitat „§ 18 Abs 1 Z 6“ durch das Zitat „§ 18 Abs 2 Z 6“ ersetzt.

38.5. § 2 Abs 7 entfällt.

38.6. Im § 3 wird in den Abs 5 und 6 jeweils in den Einleitungssätzen das Wort „Dienstzweige“ durch das Wort „Verwendungen“ und in der Tabelle des Abs 5 das Wort „Dienstzweig“ durch das Wort „Verwendung“ ersetzt.

38.7. Im § 4 wird im Abs 2 in der Tabelle das Wort „Dienstzweig“ durch das Wort „Verwendung“ ersetzt.

38.8. Die Überschrift des 2. Abschnittes lautet:

#### „2. Abschnitt

#### Entlohnungsschema HD“

38.9. Nach § 7 wird angefügt:

#### „3. Abschnitt

#### Entlohnungsschema KD

### Entlohnungsgruppe kp {#prov_entlohnungsgruppe_kp}

### § 8 {#par_8}

Voraussetzung für eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe kp ist

### Entlohnungsgruppe bö {#prov_entlohnungsgruppe_bo}

### § 9 {#par_9}

Voraussetzung für eine Reihung in die Entlohnungsgruppe bö ist der Einsatz als Pädagogin oder Pädagoge in Tagesbetreuungseinrichtungen nach dem Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 und die erfolgreiche Absolvierung einer der Ausbildungen gemäß § 17 Abs 1 lit b oder Abs 5 der Tagesbetreuungs-Verordnung.“