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# 3. Gesetz:Salzburger Ortstaxengesetz 2012, Kurtaxengesetz 1993 und Salzburger Tourismusgesetz 2003; Änderung

3. Gesetz vom 16. Dezember 2015, mit dem das Salzburger Ortstaxengesetz 2012, das Kurtaxengesetz 1993 und das Salzburger Tourismusgesetz 2003 geändert werden

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Salzburger Ortstaxengesetz 2012, LGBl Nr 106, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 52/2015, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 7 betreffenden Zeile eingefügt:

2. Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 4 wird im ersten und im letzten Satz das Datum „15. Februar“ durch das Datum „15. Jänner“ ersetzt.

2.2. Abs 5 lautet:

„(5) Die Ortstaxe, die sich aus der Abgabenerklärung ergibt, ist bis zu folgendem Abgabenfälligkeitszeitpunkt zu entrichten:

3. Nach § 7 wird eingefügt:

### „Festsetzung der Abgabe {#prov_festsetzung_der_abgabe}

### § 7a {#par_7a}

Die Abgabenbehörde kann die besondere Ortstaxe mit Zahlungsauftrag festsetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Abgabenerklärung unterlässt oder wenn sich die Abgabenerklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Gegen den Zahlungsauftrag kann vom Abgabepflichtigen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erhoben werden, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft tritt und die Abgabenbehörde die Abgabe mit Bescheid festzusetzen hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.“

4. Im § 13 wird angefügt:

„(4) Die §§ 7 Abs 4 und 5 sowie (§) 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 3/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Das Kurtaxengesetz 1993, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 52/2015, wird geändert wie folgt:

1. Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 4 wird im ersten und im letzten Satz das Datum „15. Feber“ durch das Datum „15. Jänner“ ersetzt.

1.2. Abs 5 lautet:

„(5) Die Kurtaxe und die Forschungsinstituts-Abgabe, die sich aus der Abgabenerklärung ergibt, ist bis zu folgendem Abgabenfälligkeitszeitpunkt zu entrichten:

2. Nach § 5 wird eingefügt:

### „Festsetzung der Abgabe {#prov_festsetzung_der_abgabe_2}

### § 5a {#par_5a}

Die Abgabenbehörde kann die besondere Kurtaxe mit Zahlungsauftrag festsetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Abgabenerklärung unterlässt oder wenn sich die Abgabenerklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Gegen den Zahlungsauftrag kann vom Abgabepflichtigen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erhoben werden, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft tritt und die Abgabenbehörde die Abgabe mit Bescheid festzusetzen hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.“

3. Im § 11 wird angefügt:

„(4) Die §§ 5 Abs 4 und 5 sowie (§) 5a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 3/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

## Artikel III {#art_artikel_iii}

> Das Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:

1. Im § 56 wird nach Abs 1b eingefügt:

„(1c) Der Fondsbeitrag gilt durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Die Beitragsbehörde (§ 53 Abs 1) hat den Beitrag mit Zahlungsauftrag festzusetzen, wenn der Beitragspflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Gegen den Zahlungsauftrag kann vom Beitragspflichtigen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erhoben werden, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft tritt und die Beitragsbehörde den Beitrag mit Bescheid festzusetzen hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.“

2. Im § 66 wird angefügt:

„(10) § 56 Abs 1c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 3/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“