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# 7. Verordnung:Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2009; Änderung

7. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. Jänner 2016, mit der die Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2009 geändert wird

> Auf Grund der §§ 2 und 6 des Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetzes 2008 – FlUGG, LGBl Nr 35/2009, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2009, LGBl Nr 54, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 61/2013 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 60/2015, wird geändert wie folgt:

1. § 1 lautet:

### „Gebührenhöhe {#prov_gebuhrenhohe}

### § 1 {#par_1}

(1) Die Fleischuntersuchungsgebühren werden für folgende Maßnahmen an Werktagen, ausgenommen Samstage, jeweils in der Zeit zwischen 5:30 und 22:00 Uhr festgelegt:

Tarifpost

Gebührenhöhe in Euro

1.

Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier

1.1.

bei Rindern und Einhufern über 6 Monate

8,07

1.2.

bei Rindern und Einhufern bis 6 Monate (= Kälber, Fohlen)

4,50

1.3.

bei Schweinen über 25 kg und Wildschweinen

4,50

1.4.

bei Schweinen bis 25 kg (= Ferkel)

1,34

1.5.

bei Schafen und Ziegen über 6 Monate sowie Reh-, Gams- und Muffelwild

2,50

1.6.

bei Schafen und Ziegen bis 6 Monate (= Schaflämmer und Ziegenkitze)

1,50

1.7.

bei Rotwild und Farmwild, ausgenommen Wildschweine

5,66

1.8.

bei Hühnern

0,04

1.9.

bei Puten

0,10

1.10.

bei Kaninchen und Hasenartigen

0,44

1.11.

bei Straußen

8,07

1.12.

bei Fischen je Partie

23,05

2.

Trichinenuntersuchung

1,16

3.

Überprüfung gemäß § 11 Abs 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO): je Tier jeweils das Doppelte des Betrags gemäß TP 1

4.

Kontrollen gemäß § 54 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) je angefangene Viertelstunde

21,81

(2) Die Mindestgebühr für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenuntersuchungen und Überprüfungen gemäß § 11 Abs 4 FlUVO in einem Arbeitsgang am selben Ort beträgt 31,00 €.

(3) Sind für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zwei Un-tersuchungsorgane erforderlich (Notschlachtung außerhalb des Schlachthofes), ist für jede Untersuchung eine Mindestgebühr von 31,00 € zu entrichten.“

2. Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Abs 1 lautet:

„(1) Die Mindestentschädigung (§ 6 Abs 2 Z 1 FlUGG) beträgt 55 % der sich gemäß § 1 und § 2 Abs 1 ergebenden Gebühr, mindestens jedoch 29,00 € für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenuntersuchungen und Überprüfungen gemäß § 11 Abs 4 FlUVO in einem Arbeitsgang am selben Ort.“

2.2. Nach Abs 4 wird angefügt:

„(5) Für die elektronische Dokumentation der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 8 FlUVO gebührt eine Entschädigung in der Höhe von 8,00 €.“

3. § 4 lautet:

### „Verweisungen auf Bundesrecht {#prov_verweisungen_auf_bundesrecht}

### § 4 {#par_4}

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:

4. Im § 5 wird angefügt:

„(4) Die §§ 1, 3 Abs 1 und 5 und (§) 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 7/2016 treten mit 30. Jänner 2016 in Kraft. Sie sind auf jene Leistungen gemäß § 1 FlUGG anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt erbracht werden.“