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# 8. Verordnung:Bürmooser Moor – Europaschutzgebietsverordnung; Änderung

8. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. Jänner 2016, mit der die Bürmooser Moor – Europaschutzgebietsverordnung geändert wird

> Auf Grund der §§ 19 bis 21 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Bürmooser Moor – Europaschutzgebietsverordnung, LGBl Nr 97/2008, wird geändert wie folgt:

1. Im § 2 werden die Z 2 bis 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt:

2. § 4 Abs 1 lautet:

„(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß § 2 Z 3 bis 5 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 2 Z 1 und 2 zu erwarten ist.“

3. Im § 8 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird angefügt:

„(2) Die §§ 2 und 4 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 8/2016 treten mit 1. März 2016 in Kraft.“