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# 11. Verordnung:Gemeinde-Instanzenzug-Verordnung; Änderung

11. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 8. Februar 2016, mit der die Gemeinde-Instanzenzug-Verordnung geändert wird

> Auf Grund des § 99 Abs 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Gemeinde-Instanzenzug-Verordnung, LGBl Nr 72/2014, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 Abs 1 wird vor dem Wort „jeweils“ die Wortfolge „ohne nachfolgenden gegenteiligen Beschluss“ eingefügt.

2. Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 1 wird unter dem Wort „Goldegg“ die Wortfolge „Stadt Mittersill“ eingefügt.

2.2. Im Abs 2 wird nach dem Wort „Verordnung“ der Klammerausdruck „(§ 4 Abs 1 und 2)“ eingefügt und wird die Wortfolge „bis dahin geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung“ ersetzt.

3. Im § 4, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird angefügt:

„(2) Die §§ 1 Abs 1 sowie 2 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 11/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Dieser Tag ist für die Stadt Mittersill der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2.“