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# 19. Gesetz:Salzburger Ehrenzeichengesetz, Salzburger Stadtrecht 1966 und Salzburger Gemeindeordnung 1994; Änderung

19. Gesetz vom 3. Februar 2016, mit dem das Salzburger Ehrenzeichengesetz, das Salzburger Stadtrecht 1966 und die Salzburger Gemeindeordnung 1994 geändert werden

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Salzburger Ehrenzeichengesetz, LGBl Nr 45/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 67/2007, wird geändert wie folgt:

1. § 14a lautet:

### „Aberkennung {#prov_aberkennung}

### § 14a {#par_14a}

(1) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung der Auszeichnung entgegengestanden wären, oder setzt die ausgezeichnete Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so kann die Auszeichnung von der Landesregierung aberkannt werden. Im Fall der Aberkennung ist die Auszeichnung von der ausgezeichneten Person zurückzustellen.

(2) Werden nach dem Ableben der ausgezeichneten Person Tatsachen bekannt, die den Aberkennungstatbestand des Abs 1 erfüllt hätten, so kann die Landesregierung dies mit Beschluss feststellen. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Auszeichnung durch die Erben ist damit nicht verbunden.“

2. Im § 15 wird angefügt:

„(6) § 14a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 19/2016 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 14a findet auch auf jene Auszeichnungen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehen wurden.“

#### Artikel II

#### (Verfassungsbestimmung)

> Das Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl Nr 47, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 20/2015, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 73 betreffende Zeile:

2. Im § 73 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Die Überschrift lautet:

### „Beschlussfassung über die Zu- und Aberkennung von Ehrungen“ {#prov_beschlussfassung_uber_die_zu_und_aberkennung_von_ehrungen}

2.2. Abs 2 lautet:

„(2) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung des Bürgerbriefes, des Ehrenbürgerbriefes, von Medaillen oder Ehrenringen entgegengestanden wären, oder setzt die ausgezeichnete Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so kann die Auszeichnung von dem nach Abs 1 für die Verleihung zuständigen Organ aberkannt werden. Im Fall der Aberkennung sind Medaillen und Ehrenringe von der ausgezeichneten Person zurückzustellen.“

2.3. Nach Abs 2 wird eingefügt:

„(2a) Werden nach dem Ableben der ausgezeichneten Person Tatsachen bekannt, die den Aberkennungstatbestand des Abs 2 erfüllt hätten, so kann das nach Abs 1 für die Verleihung zuständige Organ dies mit Beschluss feststellen. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Auszeichnung durch die Erben ist damit nicht verbunden.“

2.4. Im Abs 3 wird die Verweisung „Abs 1 und 2“ durch die Verweisung „Abs 1, 2 und 2a“ ersetzt.

3. Im § 84 wird angefügt:

„(7) § 73 Abs 2, 2a und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 19/2016 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 73 Abs 2, 2a und 3 findet auch auf jene Auszeichnungen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehen wurden.“

#### Artikel III

> Die Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 18/2015 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 60/2015, wird geändert wie folgt:

1. Im § 14 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 3 entfallen der zweite und der dritte Satz.

1.2. Nach Abs 3 wird angefügt:

„(3a) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Ernennung zur Ehrenbürgerin bzw zum Ehrenbürger oder einer Verleihung sonstiger Auszeichnungen entgegengestanden wären, oder setzt die ausgezeichnete Person nachträglich ein Verhalten, das einer Ernennung oder Verleihung entgegenstünde, so kann die Auszeichnung von der Gemeindevertretung aberkannt werden. Im Fall der Aberkennung ist eine sichtbare Auszeichnung (Abs 2) von der ausgezeichneten Person zurückzustellen.“

1.3. Nach Abs 3a wird angefügt:

„(3b) Werden nach dem Ableben der ausgezeichneten Person Tatsachen bekannt, die den Aberkennungstatbestand des Abs 3a erfüllt hätten, so kann die Gemeindevertretung dies mit Beschluss feststellen. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Auszeichnung durch die Erben ist damit nicht verbunden.“

2. Im § 99 wird angefügt:

„(6) § 14 Abs 3, 3a und 3b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 19/2016 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 14 Abs 3, 3a und 3b findet auch auf jene Auszeichnungen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes verliehen wurden.“