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# 20. Verlautbarung:Kostenbeiträge des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2016

20. Verlautbarung der Salzburger Landesregierung vom 16. Februar 2016 über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2016

> Auf Grund des § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verlautbart:

### § 1 {#par_1}

Der Kostenbeitrag nach § 62 Abs 1 erster Satz SKAG beträgt für das Jahr 2016 je Verpflegstag 9,70 €.

### § 2 {#par_2}

(1) Der verringerte Kostenbeitrag nach § 62 Abs 1 vorletzter Satz SKAG beträgt für Patienten der allgemeinen Gebührenklasse mit einem geringen Einkommen gemäß Abs 2 für das Jahr 2016 je Verpflegstag 7,20 €.

(2) Ein geringes Einkommen ist gegeben, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Patienten zusammen mit den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter dem 1,5-Fachen des Richtsatzes gemäß § 293 ASVG liegt.

### § 3 {#par_3}

(1) Diese Verlautbarung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verlautbarung der Salzburger Landesregierung vom 27. Jänner 2015 über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2015, LGBl Nr 8, außer Kraft. Sie ist für die Verrechnung von Verpflegstagen vor dem 1. Jänner 2016 weiter anzuwenden.