/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20160224_23/image001.jpg

# 23. Verordnung:Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes – Geschäftsordnung; Änderung

23. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. Februar 2016, mit der die Verordnung über die rechtsverbindliche Zeichnung und die Geschäftsführung der Verwaltung des Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg geändert wird

> Auf Grund des § 3 Abs 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg – FELS-Gesetz, LGBl Nr 77/1981, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Verordnung über die rechtsverbindliche Zeichnung und die Geschäftsführung der Verwaltung des Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg, LGBl Nr 46/1991, wird geändert wie folgt:

1. § 1 lautet:

### „Rechtsverbindliche Zeichnung {#prov_rechtsverbindliche_zeichnung}

### § 1 {#par_1}

(1) Die rechtsverbindliche Zeichnung von Bescheiden des Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes erfolgt durch den Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung oder dessen Stellvertreter gemeinsam mit dem mit der Geschäftsführung des Fonds betrauten Sachbearbeiter oder dem Leiter des Referates für ländliche Verkehrsinfrastruktur.

(2) Die rechtsverbindliche Zeichnung anderer Geschäftsstücke des Fonds erfolgt durch den mit der Geschäftsführung des Fonds betrauten Sachbearbeiter oder den Leiter des Referates für ländliche Verkehrsinfrastruktur und einem zuständigen Sachbearbeiter.“

2. Nach § 2 wird angefügt:

### „Inkrafttreten novellierter Bestimmungen {#prov_inkrafttreten_novellierter_bestimmungen}

### § 3 {#par_3}

§ 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 23/2016 tritt mit 25. Februar 2016 in Kraft.“