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# 31. Verordnung:Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Niedertrumer See (Mattsee)

31. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 2. März 2016 über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Niedertrumer See (Mattsee)

> Auf Grund der §§ 16 Abs 1 Z 1 und 5, 17 Abs 2 Z 1 sowie 37 Abs 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl I Nr 62/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:

### Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen {#prov_anwendungsbereich_begriffsbestimmungen}

### § 1 {#par_1}

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den Niedertrumer See (Mattsee), im Folgenden als „See“ bezeichnet.

(2) Im Sinn dieser Verordnung gelten als:

### Verbote {#prov_verbote}

### § 2 {#par_2}

Auf dem See ist verboten:

### Ausnahmen von Verboten {#prov_ausnahmen_von_verboten}

### § 3 {#par_3}

(1) Die Verbote des § 2 gelten nicht:

(2) Das Verbot des § 2 Z 1 gilt nicht:

(3) Das Verbot des § 2 Z 3 gilt nicht:

### Besondere Verpflichtungen {#prov_besondere_verpflichtungen}

### § 4 {#par_4}

Bewilligungsbescheide, die Ausnahmen gemäß § 3 Abs 1 Z 3 bewirken, sind bei der Inanspruchnahme einer dieser Ausnahmebestimmungen mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörden und der Bundespolizei auszufolgen.

### Strafbestimmungen {#prov_strafbestimmungen}

### § 5 {#par_5}

Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 42 Abs 1 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.

### In- und Außerkrafttreten {#prov_in_und_au_erkrafttreten}

### § 6 {#par_6}

Diese Verordnung tritt mit 10. März 2016 in Kraft.