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# 32. Verordnung:Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Seen des Landes Salzburg

32. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 1. März 2016, mit der die Verordnung über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Seen des Landes Salzburg geändert wird

> Auf Grund der §§ 17 Abs 2 und 37 Abs 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl I Nr 62/1997, in der geltenden Fassung, wird verordnet:

> Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Seen des Landes Salzburg, LGBl Nr 41/1999, zuletzt geändert mit Verordnung LGBl Nr 94/2009, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 werden nach der Wortfolge „mit Ausnahme des Aber- oder Wolfgangsees“ die Worte „, des Niedertrumer Sees (Mattsees)“ eingefügt.

2. Im § 2 Abs 1 entfällt in der lit d die sublit dd und werden nach den Worten „der Bezirkshauptmannschaft“ die Worte „oder des Landesverwaltungsgerichts“ eingefügt.

3. § 2b entfällt.

4. Im § 4 wird angefügt:

„(8) Die §§ 1 und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 32/2016 sowie der Entfall des § 2b treten mit 10. März 2016 in Kraft.“