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# 35. Verordnung:Standortverordnung Gemeinde Elsbethen – Projekt im Bereich der GP 919/13, KG 56547

35. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. März 2016 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Elsbethen für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Elsbethen – Projekt im Bereich der GP 919/13, KG 56547)

> Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung einer Teilfläche des Grundstücks Nr 919/13 KG 56547 Aigen II für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 600 m² zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, von dem je eine Ausfertigung beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Gemeindeamt der Gemeinde Elsbethen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

### § 2 {#par_2}

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Elsbethen über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

### § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 15. März 2016 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.