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# 44. Gesetz:Salzburger Patientinnen- und Patientenentschädigungs-Gesetz; Änderung

44. Gesetz vom 27. April 2016, mit dem das Salzburger Patientinnen- und Patientenentschädigungs-Gesetz geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Patientinnen- und Patientenentschädigungs-Gesetz, LGBl Nr 59/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 3 betreffende Zeile:

2. § 1 Abs 1 lautet:

„(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Abgeltung jener Schäden sicherzustellen, die Personen in öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalten entstanden sind, und für die nicht eindeutig eine Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt gegeben ist.“

3. Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Abs 2 wird angefügt: „Ab diesem Tag (Fälligkeitstag) sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu entrichten.“

3.2. Nach Abs 2 wird angefügt:

„(3) Die im Abs 2 genannten Träger haben dem Fonds auf dessen Verlangen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Nachprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Beitragsüberweisungen erforderlich sind.“

4. § 3 lautet:

### „Leistungen des Fonds {#prov_leistungen_des_fonds}

### § 3 {#par_3}

(1) Die Entschädigung besteht in der Zuwendung eines Geldbetrags, bei dessen Bemessung auf die Art und das Ausmaß des entstandenen Schadens und auf die finanziellen Mittel des Fonds Bedacht zu nehmen ist. Die Gewährung einer Entschädigung setzt voraus, dass die Entschädigungskommission zur Ansicht gelangt, dass

(2) Begehren auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz können nicht gestellt werden:

5. Im § 7 wird nach Abs 1 eingefügt:

„(1a) Wenn die Bestellung eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes gemäß Abs 1 Z 3 erforderlich ist, hat die Landesregierung die Ärztekammer Salzburg schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist von mindestens vier Wochen einen Vorschlag zu erstatten. Verstreicht diese Frist ohne Einlangen eines Vorschlags, hat die Landesregierung für den Zeitraum bis zur Bestellung auf Grund eines verspätet eingelangten Vorschlags anstelle des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) gemäß Abs 1 Z 3 eine weitere Landesbedienstete oder einen weiteren Landesbediensteten aus dem Kreis der in der Salzburger Patientenvertretung beschäftigten Bediensteten zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Fonds zu bestellen.“

6. § 8 Abs 3 lautet:

„(3) Soweit nachstehend nicht anderes bestimmt wird, ist die Entschädigungskommission beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ergibt sich zu Beginn einer Sitzung, dass nicht alle Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind, ist von der oder dem Vorsitzenden eine neue Sitzung mit Beginn um eine Viertelstunde später durch mündliche Verkündung anzusetzen; bei dieser Sitzung ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben.“

7. Im § 13 wird angefügt:

„(6) Die §§ 1 Abs 1, 2 Abs 2 und 3, 3, 7 Abs 1a und 8 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2016 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“