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# 46. Gesetz:Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007; Änderung

46. Gesetz vom 27. April 2016, mit dem das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007, LGBl Nr 41/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 119/2015, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Nach der den § 2c betreffenden Zeile wird eingefügt:

1.2. nach der den § 13a betreffenden Zeile wird eingefügt:

2. Nach § 2c wird eingefügt:

### „Sonderförderung für die Durchführung des verpflichtenden Beratungsgesprächs {#prov_sonderforderung_fur_die_durchfuhrung_des_verpflichtenden_beratungsgesprachs}

### § 2d {#par_2d}

(1) Die Gemeinden erhalten für die Durchführung des verpflichtenden Beratungsgesprächs gemäß § 13b vom Land

(2) Zum Zweck der Auszahlung der Zuschüsse gemäß Abs 1 haben die Gemeinden dem Land mit Stichtag 15. Oktober bekannt zu geben:

3. Im § 13a Abs 5 wird die Z 3 durch folgende Bestimmung ersetzt:

4. Nach § 13a wird eingefügt:

### „Durchführung des verpflichtenden Beratungsgesprächs {#prov_durchfuhrung_des_verpflichtenden_beratungsgesprachs}

### § 13b {#par_13b}

(1) Die Träger von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben bis zum 30. April eines jeden Jahres alle Anmeldungen von Kindern, die vor dem 1.September desselben Jahres ihr viertes Lebensjahr vollenden, der Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Kindes mitzuteilen. Die Mitteilung hat zu enthalten:

(2) Die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Kindes hat nach Einlangen der Mitteilungen gemäß Abs 1 den Erziehungsberechtigten oder die Erziehungsberechtigte(n) derjenigen Kinder zu einem Beratungsgespräch schriftlich einzuladen, die

(3) Die Einladung und die Durchführung des Beratungsgesprächs haben so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine Anmeldung zum Besuch einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung für das unmittelbar folgende Kindergartenjahr noch möglich ist.

(4) Im Beratungsgespräch sind von einer geeigneten Fachperson die positiven Auswirkungen des Besuches einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung auf die kognitiven, sprachlichen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten des Kindes darzulegen. Das Kind hat bei dem Beratungsgespräch anwesend zu sein.“

5. Im § 72 wird angefügt:

„(5) Die §§ 2d, 13a Abs 5 und 13b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2016 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“