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# 49. Gesetz:Salzburger Gleichbehandlungsgesetz; Änderung

49. Gesetz vom 8. Juni 2016, mit dem das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, LGBl Nr 31/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2015, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift „4. Unterabschnitt Kontaktfrauen“ durch folgende Zeilen ersetzt:

2. Im § 30 wird die Z 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt:

3. Im § 31 werden ersetzt:

3.1. im Abs 1 im ersten und zweiten Satz jeweils die Worte „der Kommissionen“ durch die Wortfolge „der Kommissionen und des Monitoringausschusses“;

3.2. im Abs 2 im ersten Satz und im Abs 5 jeweils die Worte „von Kommissionen“ durch die Wortfolge „von Kommissionen und des Monitoringausschusses“;

3.3. im Abs 3 im ersten Satz die Worte „zu den Kommissionen“ durch die Wortfolge „zu den Kommissionen und zum Monitoringausschuss“ und im dritten Satz die Worte „der Kommissionen“ durch die Wortfolge „der Kommissionen und des Monitoringausschusses“;

3.4. Abs 4 durch folgende Bestimmungen:

„(4) Kommissionsmitgliedern und Mitgliedern des Monitoringausschusses, die keine Bediensteten des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind, gebührt eine Entschädigung nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz.

(4a) Bei den Mitgliedern des Monitoringausschusses gemäß § 40a Abs 2 Z 1 und 2 gebühren überdies eine Reisekostenvergütung entsprechend den für Salzburger Landesbeamtinnen und -beamten geltenden Bestimmungen und der Ersatz der Kosten für die persönliche Assistenz anlässlich der Sitzungsteilnahme.“

4. Im § 32 Abs 1 werden die Worte „von Kommissionen“ durch die Wortfolge „von Kommissionen und des Monitoringausschusses“ ersetzt.

5. Im § 33 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Nach Abs 2 wird eingefügt:

„(2a) Die Mitgliedschaft bzw Ersatzmitgliedschaft zum Monitoringausschuss endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer oder durch Verzicht.“

5.2. Im Abs 3 lautet der Einleitungssatz: „Die Landesregierung hat Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Kommissionen und des Monitoringausschusses, die Kontaktfrauen sowie die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese:“

6. Nach dem § 40 wird eingefügt:

#### „4. UnterabschnittSalzburger Monitoringausschuss

### Aufgaben und Mitglieder des Monitoringausschusses {#prov_aufgaben_und_mitglieder_des_monitoringausschusses}

### § 40a {#par_40a}

(1) Zur Förderung und zum Schutz sowie zur Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl III Nr 155/2008, (im Folgenden kurz: Übereinkommen) in Angelegenheiten der Salzburger Landesvollziehung ist ein Monitoringausschuss zu bilden.

(2) Dem Monitoringausschuss gehören folgende Mitglieder an:

(3) Der Monitoringausschuss hat folgende Aufgaben:

### Geschäftsführung des Salzburger Monitoringausschusses {#prov_geschaftsfuhrung_des_salzburger_monitoringausschusses}

### § 40b {#par_40b}

(1) Der Monitoringausschuss hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der nähere Bestimmungen zur Aufgabenerfüllung festzulegen sind. Jedenfalls ist vorzusehen, dass

(2) Geschäftsstelle des Monitoringausschusses ist das Amt der Landesregierung.“

7. Die Überschrift „4. Unterabschnitt“ wird durch die Überschrift „5. Unterabschnitt“ ersetzt.

8. Im § 54 wird angefügt:

„(7) Die §§ 30, 31 Abs 1 bis 5, 32 Abs 1, 33 Abs 2a und 3, die Überschrift des 4. Unterabschnittes, die §§ 40a und 40b und die Überschrift des 5. Unterabschnittes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2016 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden des Monitoringausschusses werden deren oder dessen Aufgaben von der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten wahrgenommen.“