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# 51. Gesetz:Salzburger Grundversorgungsgesetz; Änderung

51. Gesetz vom 8. Juni 2016, mit dem das Salzburger Grundversorgungsgesetz geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Grundversorgungsgesetz, LGBI Nr 35/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile zu § 15 eingefügt:

2. Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Abs 1 lautet:

„(1) Bei der Gewährung der Grundversorgung ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:

2.2. Im Abs 3 zweiter Satz wird nach dem Wort „Form“ die Wortfolge „oder in einer bestimmten Betreuungseinrichtung“ eingefügt.

3. § 3 lautet:

### „Informationspflicht {#prov_informationspflicht}

### § 3 {#par_3}

Hilfs- und schutzbedürftige Fremde sind bei ihrer Übernahme in die Betreuung zu informieren:

4. Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. In der Z 2 wird das Wort „Asylwerber“ durch die Wortfolge „Asylwerberinnen und Asylwerber“ ersetzt.

4.2. Die Z 4 lautet:

4.3. In der Z 5 werden nach der Wortfolge „allein erziehende Frauen und Männer mit minderjährigen Kindern“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Beeinträchtigungen“ eingefügt.

5. Im § 5 Abs 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Die Z 1 lautet:

5.2. Die Z 3 lautet:

6. Im § 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:

6.1. Im Abs 1 lautet die Z 4:

6.2. Im Abs 3 wird der Klammerausdruck „(§ 76 NAG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 62 AsylG)“ ersetzt.

6.3. Die Abs 4 bis 7 lauten:

„(4) Die Leistungen der Grundversorgung haben einem angemessenen Lebensstandard zu entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit gewährleistet. Sie können in Form von Sach- oder Geldleistungen erbracht werden. Ansprüche auf Leistungen der Grundversorgung können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.

(5) Erfolgt die Unterbringung als Sachleistung in organisierten Unterkünften, sind geschlechts- und altersspezifische Aspekte sowie die Situation von besonders schutzbedürftigen Personen besonders zu berücksichtigen. Vor allem sind Minderjährige zusammen mit ihren Eltern, anderen Angehörigen oder sonst mit der Obsorge betrauten Personen sowie nach Möglichkeit auch abhängige erwachsene Personen mit nahen volljährigen Verwandten unterzubringen. Zur Vorbeugung von Übergriffen und geschlechtsbezogener Gewalt einschließlich sexueller Belästigung in organisierten Unterkünften sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.

(6) Durch Verordnung der Landesregierung können festgelegt werden:

(7) Hilfs- und schutzbedürftigen Fremden in organisierten Unterkünften ist der Kontakt zu Verwandten, Rechtsbeiständen oder rechtlich beratenden Personen, Vertreterinnen und Vertretern des Amtes des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen auf dem Gebiet des Flüchtlingswesen tätigen internationalen und nationalen Organisationen sowie anerkannten Nichtregierungsorganisationen zu ermöglichen. Insbesondere darf den genannten Personen sowie Vertreterinnen und Vertretern der genannten Organisationen der Zugang zur Unterkunft nicht verwehrt werden; eine Zugangsbeschränkung ist nur aus Gründen der Sicherheit der darin wohnenden Personen oder Räumlichkeiten zulässig.“

7. Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. Im Abs 1 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Als Einkommen gelten alle von der Grundversorgung verschiedene Einkünfte. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Einkünfte von der Einkommensanrechnung ausnehmen; sie kann dies an die Erfüllung von Integrationsanforderungen knüpfen.“

7.2. Im Abs 3 entfällt die Wortfolge „unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Beschäftigung“.

8. Im § 9 werden folgende Änderungen vorgenommen:

8.1. Im Abs 1:

8.1.1. Nach der Z 2 wird eingefügt:

8.1.2. In der Z 3 wird nach der Wortfolge „in der Unterkunft“ die Wortfolge „oder in deren unmittelbaren Umgebung“ eingefügt.

8.2. Abs 2 lautet:

„(2) Die Ablehnung, die Gewährung unter Auflagen oder Bedingungen, die Einschränkung oder der Entzug von Leistungen hat unter Berücksichtigung der besonderen Situation der betreffenden Personen verhältnismäßig zu sein, wobei in jedem Fall der Zugang zur medizinischen Versorgung und ein würdiger Lebensstandard zu gewährleisten sind. Der Maßnahme hat eine Anhörung der betreffenden Person voranzugehen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist. Die Anhörung der betreffenden Person ist insbesondere nicht möglich, wenn sie zwar zur Anhörung geladen wurde, zu dieser jedoch nicht erscheint.“

9. Im § 10 wird die Wortfolge „des Hilfeempfängers“ durch die Wortfolge „der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers“ ersetzt.

10. Im § 11 werden folgende Änderungen vorgenommen:

10.1. Im Abs 1 wird das Wort „Empfänger“ durch die Wortfolge „Bezieherinnen oder Bezieher“ ersetzt.

10.2. Im Abs 2 wird im ersten Satz das Wort „dem“ durch die Wortfolge „der oder dem“ ersetzt.

10.3. Im Abs 3 wird das Wort „des“ durch die Wortfolge „der oder des“ ersetzt.

10.4. Im Abs 4 wird das Wort „dem“ durch die Wortfolge „der oder dem“ ersetzt.

11. Im § 12 Abs 2 wird angefügt: „Insbesondere muss das Betreuungspersonal für unbegleitete Minderjährige und Opfer von Folter und Gewalt im Hinblick auf deren Bedürfnisse adäquat ausgebildet sein und sich angemessen fortbilden.“

11a. Im § 13 Abs 2 wird die Verweisung „§ 16 AsylG 2005“ durch die Verweisung „§ 10 BFA-VG“ ersetzt.

12. Im § 14 werden folgende Änderungen vorgenommen:

12.1. Im Abs 1 werden die Wortfolge „Der Antragsteller“ durch die Wortfolge „Die Antragstellerin oder der Antragsteller“ und das Wort „Vertreter“ durch die Wortfolge „Vertreterin oder Vertreter“ ersetzt.

12.2. Im Abs 2 werden die Wortfolge „Der Antragsteller“ durch die Wortfolge „Die Antragstellerin oder der Antragsteller“ und das Wort „Vertreter“ durch die Wortfolge „Vertreterin oder Vertreter“ ersetzt.

13. Im § 15 lautet der Einleitungssatz: „Im Verwaltungsweg ist durch die Landesregierung zu entscheiden, wenn einer Asylwerberin oder einem Asylwerber folgende Leistungen eingeschränkt oder entzogen werden sollen und diese oder dieser entweder im Rahmen der Anhörung gemäß § 9 Abs 2 zweiter Satz oder längstens innerhalb von zwei Wochen nach der Anhörung oder dem durch Ladung festgesetzten Anhörungstermin schriftlich eine bescheidmäßige Feststellung darüber verlangt:“

14. Nach § 15 wird eingefügt:

### „Rechtsberatung und -vertretung {#prov_rechtsberatung_und_vertretung}

### § 15a {#par_15a}

(1) Die Landesregierung hat Asylwerberinnen und Asylwerbern für den Fall der Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 15 die Inanspruchnahme einer unentgeltlichen Rechtsberatung und vertretung zu ermöglichen, soweit dies nicht bereits auf Grund verfahrensrechtlicher Vorschriften gewährleistet ist. Sie hat dazu Organisationen, Personengruppen oder Personen mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu betrauen und dabei darauf zu achten, dass die Interessen der Betrauten nicht mit denen der Antragstellerinnen oder Antragsteller in Konflikt stehen oder stehen könnten.

(2) Eine unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung kommt nicht in Betracht:

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für die unentgeltliche Rechtsberatung und vertretung eine finanzielle Begrenzung vorsehen. Dadurch darf der Zugang zu Rechtsberatung und vertretung nicht willkürlich eingeschränkt werden.“

15. Im § 17 werden folgende Änderungen vorgenommen:

15.1. Im Abs 1 wird das Wort „Berufsausbildung“ durch die Wortfolge „schulische und berufliche Ausbildungen und Qualifikationen“ ersetzt.

15.2. Im Abs 2 wird die Wortfolge „den Vertreter“ durch die Wortfolge „die Vertreterin oder den Vertreter“ ersetzt.

15.3. Im Abs 3 wird die Wortfolge „der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes“ durch die Wortfolge „das Landesverwaltungsgericht Salzburg“ ersetzt.

16. Im § 20 Abs 1 wird in der Z 1 die Wortfolge „Dienstgeber oder Vermieter“ durch die Wortfolge „Dienstgeberin oder Dienstgeber oder als Vermieterin oder Vermieter“ ersetzt.

17. Die §§ 21 und 22 lauten:

### „Verweisungen {#prov_verweisungen}

### § 21 {#par_21}

Soweit nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden letztzitierte Fassung des jeweiligen Bundesgesetzes:

### Umsetzungshinweis {#prov_umsetzungshinweis}

### § 22 {#par_22}

Das Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

18. Im § 24 wird angefügt:

„(3) Die §§ 2 Abs 1 und 3, 3, 4, 5 Abs 3, 6, 7 Abs 1 und 3, 9, 10, 11, 12 Abs 2, 13 Abs 2, 14, 15, 15a, 17, 20 Abs 1, 21 und 22 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(4) Die Festsetzung der Kostenhöchstsätze (§ 6 Abs 6) kann rückwirkend zum 1. Jänner 2016 erfolgen.“