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# 55. Verordnung:Erlassung: Salzburger Bautechnikverordnung; Änderung: Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982, II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung, Gassicherheitsverordnung, Klärschlamm-Bodenschutzverordnung

55. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Juni 2016, mit der bautechnische Anforderungen für bauliche Anlagen festgelegt und die Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982, die II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung, die Gassicherheitsverordnung und die Klärschlamm-Bodenschutzverordnung geändert werden

#### Artikel I

#### Salzburger Bautechnikverordnung (S.BTV)

> Auf Grund § 6 Abs 1 des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 – BauTG, LGBl Nr 1/2016, wird verordnet:

### OIB-Richtlinien {#prov_oib_richtlinien}

### § 1 {#par_1}

Den bautechnischen Anforderungen gemäß den Unterabschnitten 1 bis 6 des zweiten Abschnittes des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 wird entsprochen, wenn folgende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik unter Berücksichtigung der Sonderregelungen gemäß der Anlage 1 eingehalten werden:

Bautechnische Anforderung

OIB-Richtlinie

Sonderregelungen

Nr

Titel

Ausgabe

Mechanische Festigung und Standsicherheit

1

Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

März 2015

keine

Brandschutz

(je nach Anwendungsfall)

2

Brandschutz

März 2015

gemäß Teil A der Anlage 1

2.1

Brandschutz bei Betriebsbauten

März 2015

keine

2.2

Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks

März 2015

keine

2.3

Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m

März 2015

keine

Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

3

Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

März 2015

keine

Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

4

Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

März 2015

keine

Schallschutz

5

Schallschutz

März 2015

keine

Gesamtenergieeffizienz, Energieeinsparung und Wärmeschutz

6

Energieeinsparung und Wärmeschutz

März 2015

gemäß Teil B der Anlage 1

### Sonstige OIB-Regelwerke {#prov_sonstige_oib_regelwerke}

### § 2 {#par_2}

Zur Anwendung der OIB-Richtlinien sind, wenn die Richtlinien dies vorsehen, folgende Regelwerke heranzuziehen:

### Öffentliche Auflage {#prov_offentliche_auflage}

### § 3 {#par_3}

Die Önormen sowie die Richtlinien und Regelwerke des Österreichischen Instituts für Bautechnik, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, liegen in der mit der Besorgung von Baurechtsangelegenheiten betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht auf. Die Richtlinien und Regelwerke können überdies im Internet auf der Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik unter der Adresse „www.oib.or.at“ eingesehen werden.

### Umsetzungs- und Notifikationshinweise {#prov_umsetzungs_und_notifikationshinweise}

### § 4 {#par_4}

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

(2) In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Notifikationsnummer 2016/87/A durchgeführt worden.

(3) Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz oder der Türkei herangezogen werden.

### In- und Außerkrafttreten {#prov_in_und_au_erkrafttreten}

### § 5 {#par_5}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft; gleichzeitig treten außer Kraft:

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen baurechtlichen Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen fortzuführen. Für bauliche Maßnahmen, um deren Baubewilligung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis einschließlich 31. August 2016 angesucht worden ist, sind im Hinblick auf die bautechnischen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die Energieeinsparung und den Wärmeschutz abweichend zu § 1 die Bestimmungen der Bautechnikverordnung-Energie (Abs 1 Z 3) weiter anzuwenden.

### Anlage 1 {#prov_anlage_1}

### Sonderregelungen {#prov_sonderregelungen}

(1) Von den allgemeinen Bestimmungen (Pkt 1) findet Pkt 1.2 keine Anwendung.

(2) Die Begriffsbestimmungen (Pkt 2) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff „größere Renovierung“ im Sinn des § 1 BauPolG 1997 zu verstehen ist.

(3) Die Gebäudekategorien (Pkt 3) sind hinsichtlich der Nicht-Wohngebäude um die Gruppe „13. Sonstige Energie verbrauchende Gebäude“ zu ergänzen.

(4) Hinsichtlich der Anforderungen (Pkt 4) gilt Folgendes:

Gebäudekategorie

Neubauten

Bestandsbauten nach größeren Renovierungen

LEKT-Wert

Wohnbauten und Nicht-Wohnbauten1)

22

26

Pi-Wert2)

Wohnbauten

40

68

Bürogebäude

60

88

Kindergarten und Pflichtschulen

58

86

Höhere Schulen und Hochschulen

82

110

Krankenhäuser

152

180

Pflegeheime

96

124

Pensionen

50

78

Hotels

86

114

Gaststätten

102

130

Veranstaltungsstätten

92

120

Sportstätten

104

132

Verkaufsstätten

82

110

Hallenbäder

184

212

Sonstige Energie verbrauchende Gebäude

-

-

Einbringung des Bauansuchens bzw Beginn der größeren Renovierung

Erhöhung des LEKT-Werts um

Erhöhung des Pi-Wertsum

bis 31.12.2016

+ 2

+ 12

bis 31.12.2018

+ 8

bis 31.12.2020

-

+ 4 1)

(5) Von den Anforderungen an Teile des gebäudetechnischen Systems (Pkt 5) finden die Pkt 5.2 und 5.5 keine Anwendung. Anstelle der Pkt 5.1 und 5.3 gelten folgende Anforderungen:

(6) Die Bestimmungen über den Energieausweis (Pkt 6) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Energieausweis anzuschließen sind:

(7) Die Bestimmungen über das Layout der Energieausweise (Pkt 7.1.2) sind für Nicht-Wohnbauten der Gruppe „sonstige Energie verbrauchende Gebäude“ mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Energieausweis lediglich auszuweisen sind: die Objektdaten, die Gebäudekenndaten ergänzt um den Baustoff-Primärenergieindikator (Bi) und die Erstellungsdaten.

(8) Die Bestimmungen über die Konversionsfaktoren (Pkt 8) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zeile 6 „Fernwärme aus Heizwerk (erneuerbar)“ wie folgt lautet:

Energieträger

fPE

fPE,n.ern.

fPE,ern.

fCO2

6

Fernwärme aus Heizwerk (erneuerbar)

1,0

0,28

0,72

10

(1) Die ÖNORM H 5059, Ausgabe Jänner 2010, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in Tabelle 1 angegebenen Benchmark-Werte mit einem Faktor von 0,3 zu multiplizieren sind.

(2) Die ÖNORM B 8110-7, Ausgabe März 2013, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für technisch getrocknetes Nutzholz (Fichte/Tanne) und 3- bzw 5-schichtige Massivholzplatten (Fichte/Tanne) von einem Default-Wert von λr von 0,100 W/mK auszugehen ist.

### Anlage 2 {#prov_anlage_2}

### Leitfaden zur Berechnung der Energiekennzahlen {#prov_leitfaden_zur_berechnung_der_energiekennzahlen}

Format Zeichen

Benennung

Einheit

Formel

LEKT1)

Kennwert für den Wärmeschutz der Gebäudehülle

[-]

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20160627_55/image002.png

Pi

Primärenergieindikator

[-]

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20160627_55/image003.png

Pi,KEB

Primärenergieindikator für den Kühlenergiebedarf

[-]

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20160627_55/image004.png

CE

Gebäudekonstante

[-]

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20160627_55/image005.png

HGTRef

Heizgradtage

[Kd]

4336

QPEB2)

Jährlicher Primärenergiebedarf für Gebäudekonditionierung

[kWh/a]

-

QCO22)

Jährliche Kohlendioxidemission für Gebäudekonditionierung

[kg/a]

-

Bi3)

Baustoff-Primärenergieindikator

[-]

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20160627_55/image006.png

QPEIne

Primärenergieaufwand der Baustoffe nicht erneuerbar

[kWh]

-

QGWP

Treibhauspotential der Baustoffe

[kg]

-

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20160627_55/image007.png

Baustoff-Primärenergieindikator (Nutzungsdauer 30 Jahre)

[-]

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20160627_55/image008.png

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20160627_55/image009.png

Nachhaltigkeits-Primärenergieindikator (Nutzungsdauer 30 Jahre)

[-]

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20160627_55/image010.png

#### Artikel II

#### Änderung der Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982

> Auf Grund des § 9 Abs 1 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBl Nr 50, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982, LGBl Nr 60, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 74/2007, wird geändert wie folgt:

1. Im § 12 Abs 2 wird die Verweisung „im § 56 bzw § 57 des Bautechnikgesetzes“ durch die Verweisung „in den §§ 41 und 42 des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015“ ersetzt.

2. Im § 16 wird angefügt:

„(7) § 12 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 55/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“

#### Artikel III

#### Änderung der II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung

> Auf Grund des § 9 Abs 1 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBl Nr 50, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung, LGBl Nr 100/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 33/2005, wird geändert wie folgt:

1. Im § 13 Abs 2 wird die Verweisung „im § 56 bzw § 57 des Bautechnikgesetzes“ durch die Verweisung „in den §§ 41 und 42 des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015“ ersetzt.

2. Im § 17 wird angefügt:

„(5) § 13 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 55/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“

#### Artikel IV

#### Änderung der Gassicherheitsverordnung

> Auf Grund § 3 Abs 2 des Gassicherheitsgesetzes, LGBl Nr 82/2000, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Gassicherheitsverordnung, LGBl Nr 77/2004, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 52/2006, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 lautet die Z 4:

2. Im § 7 wird angefügt:

„(5) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 55/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“

#### Artikel V

#### Änderung der Klärschlamm-Bodenschutzverordnung

> Auf Grund der §§ 10 Abs 2 und 3 und (§) 11 des Bodenschutzgesetzes, LGBl Nr 80/2001, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Klärschlamm-Bodenschutzverordnung, LGBl Nr 85/2002, wird geändert wie folgt:

1. Im § 3 Abs 2 wird in der Z 1 die Verweisung „der Anlage zu § 34 Abs 3a des Bautechnikgesetzes Teil A oder B jeweils Z 1 bis 3 und 6“ durch die Verweisung „der Anlage 1 zum Salzburger Bautechnikgesetz 2015 jeweils Z 1 bis 3 und 6“ ersetzt.

2. Nach § 10 wird angefügt:

### „Inkrafttreten novellierter Bestimmungen {#prov_inkrafttreten_novellierter_bestimmungen}

### § 11 {#par_11}

§ 3 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 55/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“