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# 57. Verordnung:Grundversorgungs-Verordnung

57. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Juni 2016, mit der für die Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden Kostenhöchstsätze, Zusatzleistungen und Freibeträge festgelegt werden (Grundversorgungs-Verordnung)

> Auf Grund der §§ 6 Abs 6 sowie 7 Abs 1 und 3 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes, LGBl Nr 35/2007, in der geltenden Fassung wird verordnet:

### Kostenhöchstsätze {#prov_kostenhochstsatze}

### § 1 {#par_1}

Die Kostenhöchstsätze für Geldleistungen der Grundversorgung werden mit folgenden Beträgen festgelegt:

1.

bei Unterbringung in einer organisierten Unterkunft:

a)

für die Unterbringung und Verpflegung pro Person und Tag

21,00 €

b)

für das Taschengeld pro Person und Monat

40,00 €

c)

für Freizeitaktivitäten pro Person und Monat

10,00 €

2.

bei Unterbringung in einer individuellen Unterkunft:

a)

für den Mietaufwand pro Monat:

aa)

für eine Einzelperson

150,00 €

bb)

für Familien (ab zwei Personen) gesamt

300,00 €

b)

für die Verpflegung pro Monat:

aa)

für Erwachsene

215,00 €

bb)

für Minderjährige

100,00 €

cc)

für unbegleitete minderjährige Fremde

215,00 €

3.

für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen in betreuten Wohneinrichtungen pro Person und Tag:

a)

in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1 : 10)

95,00 €

b)

in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1 : 15)

63,50 €

c)

in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1 : 20) oder sonstigen geeigneten Unterkünften

40,50 €

4.

für die Sonderunterbringung von Pflegebedürftigen pro Person und Monat

2.480,00 €

5.

für den Schul- oder Kindergartenbedarf pro Kind und Jahr

200,00 €

6.

für Deutschkurse für unbegleitete Minderjährige, höchstens aber für 200 Unterrichtseinheiten pro Person je Unterrichtseinheit

3,63 €

7.

für notwendige Bekleidungshilfe pro Person und Jahr

150,00 €

### Zusatzleistungen {#prov_zusatzleistungen}

### § 2 {#par_2}

Die Grundversorgungsleistungen gemäß § 6 Abs 1 bis 3 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes können im Bedarfsfall um folgende freiwillige Hilfen ergänzt werden:

### Einkommen und Freibeträge {#prov_einkommen_und_freibetrage}

### § 3 {#par_3}

(1) Als Einkommen von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden gelten alle von der Grundversorgung verschiedenen Einkünfte, ausgenommen:

(2) Für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die Einkünfte aus einem Lehrverhältnis oder einer sonstigen zulässigen Erwerbstätigkeit erzielen, wird für den jeweiligen Kalendermonat der Beschäftigung ein Freibetrag in folgender Höhe festgelegt:

1.

für die Person mit Einkünften

a)

aus einem Lehrverhältnis

150 €

b)

aus einer sonstigen zulässigen Erwerbstätigkeit

110 €

2.

für jedes weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglied

80 €.

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

### § 4 {#par_4}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenhöchst- und Freibetrags-Verordnung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, LGBl Nr 53/2013, außer Kraft.

(2) Die Kostenhöchstsätze gemäß § 1 Z 1 lit a und 3 gelten auch für Leistungen nach dieser Bestimmung, die zwischen dem 1. April 2016 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind.