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# 63. Gesetz:Landes-Sonderpensionenbegrenzungsgesetz

63. Gesetz vom 6. Juli 2016, mit dem das Landesbeamten-Pensionsgesetz und das Salzburger Bezügegesetz 1992 geändert werden und ein Landes-Sonderpensionengesetz erlassen wird (Landes-Sonderpensionenbegrenzungsgesetz)

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2015, wird geändert wie folgt:

1. Im § 47 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: „Soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt wird, ist vom Ruhe- und Versorgungsgenuss sowie von einer allfälligen Nebengebührenzulage, einem allfälligen Kinderzurechnungsbetrag und den Sonderzahlungen ein Beitrag in folgender Höhe einzubehalten:“

1.2. Nach Abs 2 wird angefügt:

„(3) Für jene Teile der Geldleistungen nach Abs 1, die zwischen den in der linken Spalte festgelegten Eurobeträgen liegen bzw den in der letzten Zeile festgelegten Eurobetrag übersteigen, ist anstelle des Beitrags nach den Abs 1 und 2 ein Beitrag in folgender Höhe zu entrichten:

Beträge in Euro

Beitragshöhe in % der Bemessungsgrundlage

von

7.290,01

bis

9.720,00

10 %

von

9.720,01

bis

14.580,00

20 %

über

14.580,01

25 %

2. Im § 79 wird angefügt:

„(12) § 47 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2016 tritt mit 1. August 2016 in Kraft.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Das Salzburger Bezügegesetz 1992, LGBl Nr 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 53/2011, wird geändert wie folgt:

1. § 23a Abs 1 lautet:

„(1) Von Ruhe- und Versorgungsbezügen sowie von den den Empfängern solcher Bezüge gebührenden Sonderzahlungen nach diesem Gesetz oder nach früheren Bezügegesetzen des Landes ist ein Beitrag in folgender Höhe einzubehalten:

Bemessungsgrundlage

Beitragshöhe in % der Bemessungsgrundlage bei einem

Ruhe- und Versorgungsbezüge

erstmaligen Gebühren des Ruhe-oder Versorgungsgenusses

in Euro

bis zum 31. Dezember 1998

ab dem 1. Jänner 1999

unter

4.463,93

7,8 %

8 %

ab

4.463,94

bis

14,8 %

15 %

9,720,00

ab

9.720,01

bis

20 %

14.580,00

ab

14.580,01

25 %

2. Im § 25 wird angefügt:

„(16) § 23a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2016 tritt mit 1. August 2016 in Kraft.“

## Artikel III {#art_artikel_iii}

Gesetz über Sonderpensionen landes- und gemeindenaher Einrichtungen (Landes-Sonderpensionengesetz – L-SPG)

### Anwendungsbereich {#prov_anwendungsbereich}

### § 1 {#par_1}

(1) Dieses Gesetz regelt die Verpflichtung zur Entrichtung von Pensionssicherungsbeiträgen durch ehemalige Funktionärinnen bzw Funktionäre und Bedienstete folgender Rechtsträger:

(2) Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind Ruhe- und Versorgungsbezüge, für die sich die Verpflichtung zur Entrichtung entsprechender Pensionssicherungsbeiträge oder anders bezeichneter Beiträge mit gleicher Wirkung bereits aus anderen landesgesetzlichen Bestimmungen ergibt.

### Anfall und Höhe der Pensionssicherungsbeiträge {#prov_anfall_und_hohe_der_pensionssicherungsbeitrage}

### § 2 {#par_2}

(1) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der unter § 1 Abs 1 fallenden Rechtsträger ist, soweit diese den Betrag von 4.860 € überschreiten, ein Pensionssicherungsbeitrag an die jeweils auszahlenden Stelle nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu leisten:

(2) Der Pensionssicherungsbeitrag gemäß Abs 1 ist auch von zu den Ruhe- und Versorgungsbezügen gebührenden Sonderzahlungen zu entrichten.

(3) Die im Abs 1 enthaltenen Eurobeträge sind von der Landesregierung jährlich zu Jahresanfang, beginnend für das Jahr 2017, im gleichen Ausmaß zu erhöhen, in dem die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 162/2015, erhöht wird. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf drei Monate nicht übersteigen.

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

### § 3 {#par_3}

Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2016 in Kraft.