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# 73. Verordnung:Wohnbauförderungsverordnung 2015; Änderung

73. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 25. August 2016, mit der die Wohnbauförderungsverordnung 2015 geändert wird

> Auf Grund der §§ 3, 8 Abs 1, 9 Abs 2, 10, 23, 24, 25 und 31 Abs 3 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 2015, LGBl Nr 23, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Wohnbauförderungsverordnung 2015 (WFV 2015), LGBl Nr 29, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 60/2015 wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die Z 1 und 2 lauten:

1.2. In der Z 3 wird die Verweisung „Bautechnikverordnung-Energie“ durch die Verweisung „Salzburger Bautechnikverordnung“ ersetzt.

1.3. Die Z 5 bis 7 lauten:

2. Im § 2 lauten die Z 1 bis 5:

3. § 4 lautet:

### „Mobilisierung von Grundstücken {#prov_mobilisierung_von_grundstucken}

### § 4 {#par_4}

(1) Zum Zweck des Ankaufs von Liegenschaften kann Gemeinden des Landes Salzburg oder juristischen Personen, an denen das Land zu 100 % beteiligt ist, nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden.

(2) Die Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass

(3) Soweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel erforderlich machen, ist eine Reihung der Ansuchen nach folgenden Bewertungskriterien vorzunehmen:

(4) Der Zuschuss ist mit 30 % des Grundkostenanteils der Kaufliegenschaft begrenzt. Wenn die Liegenschaft überwiegend für andere Zwecke als für förderbare Wohnungen verwendet werden soll, ist der Zuschuss entsprechend zu kürzen.“

4. § 5 Abs 1 lautet:

„(1) Wohnbauförderungsmittel gemäß § 8 S.WFG 2015 können verwendet werden:

5. Im § 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Im Abs 2 Z 3 lit b wird der Ausdruck „LEKP- und LEKCO2-Werten“ durch den Ausdruck „Pi-Werten“ ersetzt.

5.2. Im Abs 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.2.1. In der Z 3 wird in der Klammer der Ausdruck „April 2015“ durch den Ausdruck „August 2016“ ersetzt.

5.2.2. In der Z 4 wird in der Klammer der Ausdruck „April 2015“ durch den Ausdruck „August 2016“ ersetzt.

5a. Im § 8 Abs 1 wird in der Tabelle jeweils der Ausdruck „Faktor 5“ durch den Ausdruck „Faktor 7“ ersetzt.

6. Im § 10 werden folgende Änderungen vorgenommen:

6.1. Im Abs 1 wird der Betrag „450 €“ durch den Betrag „320 €“ ersetzt.

6.2. Im Abs 4 wird der Ausdruck „1,5-fachen“ durch den Ausdruck „1,6-Fachen“ ersetzt.

7. Im § 12 werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. Im Abs 1 werden geändert:

7.1.1. In der Z 1 wird nach dem Wort „Bauernhäuser“ die Wortfolge „sowie Austragwohnungen“ eingefügt.

7.1.2. In der Z 1 wird der Betrag „400 €“ durch den Betrag „280 €“ ersetzt.

7.1.3. In der Z 2 wird der Betrag „430 €“ durch den Betrag „300 €“ ersetzt.

7.2. Die Abs 3 und 4 lauten:

„(3) Überschreitet die Wohnnutzfläche des Förderobjektes 150 m², vermindert sich der Zuschuss nach den Abs 1 und 2 um 1,5 % je zusätzlichem ganzen Quadratmeter.

(4) Der Zuschuss für förderbare Maßnahmen nach Abs 1 ist begrenzt:

8. Im § 20 werden folgende Änderungen vorgenommen:

8.1. Abs 1 lautet:

„(1) Der Grundbetrag beträgt je nach Maßnahme und Art des Wohnheims:

Maßnahme

Art des Wohnheims

Grundbetrag in €

je Heimplatz

je Wohneinheit

Neuerrichtung

Seniorenwohnheime in Form von Hausgemeinschaften

30.000

sonstige Seniorenwohnheime

25.000

Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand

40.000

Schüler- und Studentenwohnheime

25.000

Heime für ‚Wohnen auf Zeit‘

20.000

sonstige Wohnheime

5.000

Um-, Auf- oder Zubau

Seniorenwohnheime

15.000

Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand

20.000

Schüler- und Studentenwohnheime

12.500

sonstige Wohnheime

2.500

“

8.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:

„(1a) Der Grundbetrag ist mit 50 % der nachgewiesenen förderbaren Baukosten begrenzt.“

9. Im § 36 wird angefügt:

„(4) Die §§ 1, 2, 4, 5 Abs 1, 6 Abs 2 und 3, 8 Abs 1, 10 Abs 1 und 4, 12 Abs 1, 3 und 4, 20 Abs 1 und 1a sowie die Anlagen B und C in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft.

(5) Auf Ansuchen um die Gewährung einer Kaufförderung (Abschnitt 3, Unterabschnitt 2), die bis zum 1. August 2016 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, sind die §§ 8 Abs 1, 10 Abs 1 und 4 sowie die Anlage C in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn spätestens bis zum 2. September 2016 nachgereicht werden:

(6) Auf Ansuchen um die Gewährung einer Errichtungsförderung (Abschnitt 3, Unterabschnitt 3), die bis zum 1. August 2016 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, sind die §§ 8 Abs 1 sowie 12 Abs 1 bis 4 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn

(7) Auf Förderansuchen für bauliche Maßnahmen des 3. Abschnitts, Unterabschnitte 2 bis 6, um deren baurechtliche Bewilligung bis einschließlich 31. August 2016 angesucht worden ist, sowie auf sonstige (nicht baubewilligungspflichtige) Ansuchen um Sanierungsförderung, die bis zum 31. August 2016 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, sind die §§ 1 Z 1 bis 3, 6 Abs 2 und 3 sowie die Anlage B in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

10. In der Anlage B werden folgende Änderungen vorgenommen:

10.1. Abs 1 lautet:

„(1) Die Höhe der Zuschlagspunkte für erhöhte Gesamtenergieeffizienz und ökologische Baustoffwahl ist gemäß folgender Formel zu berechnen. Das Ergebnis ist auf eine ganze Zahl kaufmännisch zu runden:

Zuschlagspunkte = 40 – 40/120 * (Ni30 – Pi,GK + Pi,W)

Dabei sind für die Werte Ni30 , Pi,GK und Pi,W heranzuziehen:

Zuschlagspunkte für erhöhte Gesamtenergieeffizienz und ökologische Baustoffwahl setzen die Einhaltung des Besonderen Teils der Richtlinie Energieeffizienz voraus.“

10.2. Im Abs 3 wird in der Tabelle die Zeile

„

h) Holzbauweise

4

“

durch die Zeile

„

h) Holzbauweise

Massivholzbau

4

“

Hybridbau

3

ersetzt.

10.3. Im Abs 5 wird in der Tabelle die Zeile

„

lit h

Errichtung des Gesamtgebäudes mit Ausnahme der tragenden Teile

“

durch die Zeile

„

lit h

Errichtung des Gesamtgebäudes mit Ausnahme der Fundamentplatte, des Kellers und der vertikalen Erschließung.

Massivholzbau: Wird ein gesamtes Stockwerk oder werden mehrere Stockwerke in Massivholz-, Brettsperrholz- oder Holzriegelbauweise errichtet, können die Zuschlagspunkte gewichtet über die jeweilige Wohnnutzfläche vergeben werden.

Hybridbauten sind Bauten, die teilweise in Holzbau errichtet werden; es muss zumindest die gesamte Außenwand in Massivholz-, Brettsperrholz- oder Holzriegelbauweise errichtet werden.

“

ersetzt.

11. Die Anlage C lautet:

### „Anlage C {#prov_anlage_c}

### Minderung des Zuschussgrundbetrages bei Kaufpreisüberschreitung {#prov_minderung_des_zuschussgrundbetrages_bei_kaufpreisuberschreitung}

Überschreitung

des Kaufpreises

in %

Zuschussgrundbetrag

bezogen

auf den Ausgangswert

in %

Kaufpreis je m² Wohnnutzfläche

Stadt

Salzburg

in €

Orte gemäß

§ 10 Abs 3 Z 2

in €

Sonstige Gemeinden des

Flachgaus und Tennengaus

in €

Sonstige Gemeinden des

Pongaus,

Pinzgaus und Lungaus

in €

0,000

100,00

4.000,00

3.750,00

3.500,00

3.250,00

3,125

96,875

4.050,00

3.796,88

3.543,75

3.290,63

6,250

93,750

4.100,00

3.843,75

3.587,50

3.331,25

9,375

90,625

4.150,00

3.890,63

3.631,25

3.371,88

12,500

87,500

4.200,00

3.937,50

3.675,00

3.412,50

15,625

84,375

4.250,00

3.984,38

3.718,75

3.453,13

18,750

81,250

4.300,00

4.031,25

3.762,50

3.493,75

21,875

78,125

4.350,00

4.078,13

3.806,25

3.534,38

25,000

75,000

4.400,00

4.125,00

3.850,00

3.575,00

28,125

71,875

4.450,00

4.171,88

3.893,75

3.615,63

31,250

68,750

4.500,00

4.218,75

3.937,50

3.656,25

34,375

65,625

4.550,00

4.265,63

3.981,25

3.696,88

37,500

62,500

4.600,00

4.312,50

4.025,00

3.737,50

40,625

59,375

4.650,00

4.359,38

4.068,75

3.778,13

43,750

56,250

4.700,00

4.406,25

4.112,50

3.818,75

46,875

53,125

4.750,00

4.453,13

4.156,25

3.859,38

50,000

50,000

4.800,00

4.500,00

4.200,00

3.900,00

53,125

46,875

4.850,00

4.546,88

4.243,75

3.940,63

56,250

43,750

4.900,00

4.593,75

4.287,50

3.981,25

59,375

40,625

4.950,00

4.640,63

4.331,25

4.021,88

62,500

37,500

5.000,00

4.687,50

4.375,00

4.062,50

65,625

34,375

5.050,00

4.734,38

4.418,75

4.103,13

68,750

31,250

5.100,00

4.781,25

4.462,50

4.143,75

71,875

28,125

5.150,00

4.828,13

4.506,25

4.184,38

75,000

25,000

5.200,00

4.875,00

4.550,00

4.225,00

78,125

21,875

5.250,00

4.921,88

4.593,75

4.265,63

81,250

18,750

5.300,00

4.968,75

4.637,50

4.306,25

84,375

15,625

5.350,00

5.015,63

4.681,25

4.346,88

87,500

12,500

5.400,00

5.062,50

4.725,00

4.387,50

90,625

9,375

5.450,00

5.109,38

4.768,75

4.428,13

93,750

6,250

5.500,00

5.156,25

4.812,50

4.468,75

96,875

3,125

5.550,00

5.203,13

4.856,25

4.509,38

100,000

0,000

5.600,00

5.250,00

4.900,00

4.550,00

“