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# 74. Verordnung:Klärschlamm-Bodenschutzverordnung; Änderung

74. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. August 2016, mit der die Klärschlamm-Bodenschutzverordnung geändert wird

> Auf Grund der §§ 10 Abs 2 und 3 und (§) 11 des Bodenschutzgesetzes, LGBl Nr 80/2001, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Klärschlamm-Bodenschutzverordnung, LGBl Nr 85/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 55/2016, wird geändert wie folgt:

1. § 6 Abs 2 lautet:

„(2) Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 30 kg BSB5 pro Tag haben der Landesregierung jeweils bis zum 31. März jeden Jahres die Angaben gemäß Abs 1 für das vorangegangene Jahr schriftlich bekannt zu geben.“

2. Im § 11 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird angefügt:

„(2) § 6 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 74/2016 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.“