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# 75. Verordnung:schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Zeller See

75. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 5. September 2016 über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Zeller See

> Auf Grund der §§ 16 Abs 1 Z 1, 3, 4 und 5, 17 Abs 2 Z 1 und Abs 4 sowie 37 Abs 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl I Nr 62/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:

### Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen {#prov_anwendungsbereich_begriffsbestimmungen}

### § 1 {#par_1}

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den Zeller See, im Folgenden als „See“ bezeichnet.

(2) Im Sinn dieser Verordnung gelten als:

### Allgemeine Verbote {#prov_allgemeine_verbote}

### § 2 {#par_2}

Auf dem See ist verboten:

### Schutzzonen {#prov_schutzzonen}

### § 3 {#par_3}

(1) In den Schutzzonen gemäß Abs 2 ist die Ausübung der Schifffahrt vom 15. Juni bis 30. August, in der Schutzzone gemäß Abs 2 Z 8 die Verwendung von Segelbrettern, ausgenommen zum Ab- und Anlegen auf dem kürzest möglichen Weg, während der jährlichen Betriebszeit der Linienschifffahrt verboten.

(2) Schutzzonen sind die folgenden Bereiche:

### Start- und Landegassen {#prov_start_und_landegassen}

### § 4 {#par_4}

(1) Die Start- und Landegassen nach Abs 2 sind der Ausübung des Wasserschifahrens oder ähnlicher Arten des Wassersports durch dazu Berechtigte vorbehalten.

(2) Start- und Landegassen sind:

### Ausnahmen von Verboten {#prov_ausnahmen_von_verboten}

### § 5 {#par_5}

(1) Für die im folgenden angeführten Fahrzeuge gelten die in den jeweiligen Zeilen durch das Symbol „X“ gekennzeichneten Ausnahmen von den Verboten der §§ 2, 3 und 4:

Fahrzeuge

Ausnahme vom Verbot des

Anmerkungen

§ 2

§ 3

§ 4

Z 1a

Z 1b

Z 2

Fahrzeuge des Bundesheeres

im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes

X

X

X

X

X

bei Ausbildungsfahrten

X

X

X

1)

Fahrzeuge der Bundespolizei

im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes

X

X

X

X

X

bei Ausbildungsfahrten

X

X

X

1)

Fahrzeuge der Feuerwehr

im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes

X

X

X

X

X

bei Ausbildungsfahrten

X

X

X

1)

Fahrzeuge des Rettungsdienstes

im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes

X

X

X

X

X

bei Ausbildungsfahrten

X

X

X

1)

Fahrzeuge des gewässerkundlichen Dienstes

im Einsatz

X

X

X

X

bei Ausbildungsfahrten

X

X

Fahrzeuge zur Seenreinhaltung

X

X

X

X

Fahrzeuge bei der Ausübung der Berufsfischerei

X

X

X

X

X

2)

Fahrzeuge bei Veranstaltungen, deren Proben und Übungen im Veranstaltungsbereich

X

X

X

X

X

3)

Fahrzeuge zur Vornahme von Arbeiten

X

X

X

X

X

Fahrgastschiffe im Linienverkehr

X

X

X

Fahrzeuge der Wasserski GmbH

X

X

Fahrzeuge der Stadtgemeinde Zell am See

X

X

Schleppfahrzeuge

X

X

4)

Anmerkungen:

1)

Die Ausnahmen gelten nicht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.

2)

Die Ausnahmen gelten nicht für Sportfahrzeuge.

3)

Die Ausnahmen gelten nur nach Maßgabe einer Bewilligung der in der Hauptsache zuständigen Behörde, bei deren Erteilung durch sachliche, örtliche und zeitliche Einschränkungen auf das unum-gängliche Ausmaß der Fahrten sowie auf den gebotenen Schutz von Personen, von Tieren, insbe-sondere von Fischen, und von Pflanzen sowie auf den Schutz der Ufer und auf das Interesse der Er-holungsuchenden an der Beschränkung der Belästigungen durch Lärm, Luft- und Wasserverunreinigung Bedacht genommen wurde.

4)

Die Ausnahme gilt nur für je ein Schleppfahrzeug der am See gewerbebehördlich berechtigten Bootsvermieter oder Schiffsführerschulen für Segelfahrzeuge.

(2) Bewilligungsbescheide, die eine Ausnahme gemäß Abs 1 bewirken, sind bei der Inanspruch-nahme einer dieser Ausnahmen mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörden und der Bundespolizei auszufolgen.

### Anbringen von Schifffahrtszeichen {#prov_anbringen_von_schifffahrtszeichen}

### § 6 {#par_6}

Die sich aus den §§ 3 und 4 ergebenden Verbote sind durch Schifffahrtszeichen im Sinn des § 25 SchFG entsprechend der Anlage 4 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung kundzumachen.

### Strafbestimmungen {#prov_strafbestimmungen}

### § 7 {#par_7}

Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 42 Abs 1 SchFG bestraft.

### Verweisungen {#prov_verweisungen}

### § 8 {#par_8}

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:

### In- und Außerkrafttreten {#prov_in_und_au_erkrafttreten}

### § 9 {#par_9}

(1) Diese Verordnung tritt mit 22. September 2016 in Kraft. Die sich aus den §§ 3 und 4 ergebenden Verbote treten mit Anbringung der diesbezüglichen Schifffahrtszeichen in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Zeller See, LGBl Nr 58/1990, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 86/1997, LGBl Nr 42/1999, LGBl Nr 14/2001 und LGBl Nr 44/2005 außer Kraft.

### Für den Landeshauptmann: {#prov_fur_den_landeshauptmann}

### Mayr {#prov_mayr}

### Landesrat {#prov_landesrat}