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# 77. Verordnung:Öffnungszeitenverordnung 2008; Änderung

77. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 22. September 2016, mit der die Öffnungszeitenverordnung 2008 geändert wird

> Auf Grund des § 5 Abs 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl I Nr 48, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Öffnungszeitenverordnung 2008, LGBl Nr 109/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 88/2015, wird geändert wie folgt:

1. Im § 7 Abs 3 Z 5 wird nach der Gemeinde „Uttendorf“ die Gemeinde „Viehhofen“ eingefügt.

2. Im § 8 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 3 Z 3 wird nach der Gemeinde „Dorfgastein“ die Gemeinde „Eben im Pongau“ eingefügt.

2.2. Im Abs 3 Z 5 wird nach der Gemeinde „Uttendorf“ die Gemeinde „Viehhofen“ eingefügt.

3. Im § 14 wird angefügt:

„(9) Die §§ 7 Abs 3 und 8 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 77/2016 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“