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# 88. Verordnung:Berechnung des nicht verwertbaren Vermögens von in Anstalten oder Heimen untergebrachten Hilfeempfängern

88. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. November 2016 zur Berechnung des nicht verwertbaren Vermögens von in Anstalten oder Heimen untergebrachten Hilfeempfängern

> Auf Grund des § 12 Abs 7 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Zum Zweck der Berechnung des gemäß § 8 Abs 2 Z 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes nicht verwertbaren Vermögens wird der Sozialhilfe-Richtsatz für Alleinunterstützte für das Kalenderjahr 2017 mit 523,50 € festgesetzt.

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.