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# 102. Gesetz:Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015; Änderung

102. Gesetz vom 14. Dezember 2016, mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015, LGBl Nr 23, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2016, wird geändert wie folgt:

1. Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Abs 1 lautet:

„(1) Die Wohnbauförderungsmittel werden durch Leistungen des Landes Salzburg in Höhe von mindestens 141.856.000 € jährlich aufgebracht.“

1.2. Im Abs 2 entfällt der Ausdruck „Z 1“.

2. Im § 5 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Die Z 12 lautet:

2.2. Die Z 20 lautet:

3. § 10 Abs 1 lautet:

„(1) Die Förderung kann bestehen in der Gewährung von:

4. § 20 Abs 1 lautet:

„(1) Im Fall einer Auflösung des Förderungsvertrages vor Ablauf der Förderungsdauer (§ 5 Abs 1 Z 20) ist der geleistete Zuschuss zurückzuzahlen, und zwar

5. Im § 23 Abs 3 wird nach dem Wort „Kaufpreis“ die Wortfolge „oder der Nutzfläche“ eingefügt.

6. Im § 25 Abs 3 wird das Wort „Größe“ durch „Nutzfläche“ ersetzt.

7. Im § 27 werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. Im Abs 1 entfällt die Wortfolge „nicht rückzahlbaren“.

7.2. Im Abs 2 lautet der erste Satz: „Die Höhe des Zuschusses setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und Zuschlägen jeweils je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche.“

7.3. Abs 3 lautet:

„(3) Durch Verordnung der Landesregierung sind zu regeln:

8. Im § 35 wird angefügt:

„(3) Die Wohnbeihilfe besteht aus einem Grund- und einem Zumutbarkeitszuschuss. Der Grundzuschuss wird nur gewährt, wenn eine auf das Haushaltseinkommen (§ 15 Z 2) bezogene Obergrenze unterschritten und ein auf den Wohnungsaufwand (maßgeblicher Wohnungsaufwand/zu leistender Hauptmietzins) bezogener Referenzwert überschritten wird. Die Obergrenze und der Referenzwert sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen, wobei beim Referenzwert regional differenziert werden kann.“

9. § 36 Abs 1 lautet:

„(1) Die Wohnbeihilfe wird in folgender Höhe gewährt, wobei als maßgeblicher Wohnungsaufwand nur derjenige in Betracht kommt, der auf die förderbare Wohnnutzfläche (§ 12 Abs 1 bis 3 und 5) entfällt:

10. Im § 37 werden folgende Änderungen vorgenommen:

10.1. Abs 2 lautet:

„(2) Die erweiterte Wohnbeihilfe wird in folgender Höhe gewährt, wobei als zu leistender Hauptmietzins nur derjenige in Betracht kommt, der auf die förderbare Wohnnutzfläche (§ 12 Abs 1 bis 3 und 5) entfällt:

10.2. Im Abs 3 wird in der Z 5 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und angefügt:

11. Im § 51, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird angefügt:

„(2) Die §§ 2, 5 Abs 1, 10 Abs 1, 20 Abs 1, 23 Abs 3, 25 Abs 3, 27, 35 Abs 3, 36 Abs 1 sowie 37 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 102/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Förderungen, die bis zu diesem Zeitpunkt zugesagt oder zugesichert worden sind, sind die §§ 5 Abs 1, 10 Abs 1, 20 Abs 1, 23 Abs 3, 25 Abs 3 und 27 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Verordnungen auf Grund von Bestimmungen in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 102/2016 können bereits vor dem 1. Jänner 2017 erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.“