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# 99. Kundmachung:Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2017

99. Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 21. Dezember 2016 über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2017

> Auf Grund der §§ 6 Abs 4, 10 Abs 4 und 13 Abs 1 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 63/2010, sowie des § 17 Abs 2a des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

### § 1 {#par_1}

Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt im Jahr 2017:

1.

für Alleinstehende oder Alleinerziehende

844,46 €

2.

für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person

633,35 €

3.

für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

177,34 €

### § 2 {#par_2}

Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, beträgt im Jahr 2017:

1.

bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden

76,00 €

2.

bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden

152,00 €

### § 3 {#par_3}

Die Hilfe für den Lebensunterhalt für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung beträgt im Jahr 2017:

1.

bei volljährigen Personen

105,56 €

2.

bei minderjährigen Personen

67,56 €

### § 4 {#par_4}

Das Taschengeld, das Personen, die in Anstalten oder Heimen untergebracht sind und das 15. Lebensjahr vollendet haben, im Sinn des § 17 Abs 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes zu gewähren ist, beträgt im Jahr 2017 168,89 €.