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# 44. Verordnung:Königsbachtal – Europaschutzgebietsverordnung

44. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Juni 2017, mit der ein Teil des Königsbachtals im Grenzgebiet der Gemeinden St. Gilgen und Strobl zum Europaschutzgebiet erklärt wird (Königsbachtal – Europaschutzgebietsverordnung)

> Auf Grund des § 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

### Europaschutzgebiet {#prov_europaschutzgebiet}

### § 1 {#par_1}

(1) Der im Gebiet der Gemeinden St. Gilgen und Strobl gelegene Abschnitt des Königsbaches einschließlich der beiderseitigen Geländestreifen wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Die das Gebiet begrenzenden bestehenden Forstwege sowie die bestehende Königsbachbrücke sind nicht Teil des Schutzgebietes. Das Schutzgebiet führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Königsbachtal“.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sowie bei den Gemeinden St. Gilgen und Strobl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

### Schutzzweck {#prov_schutzzweck}

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung dient

### Schutzbestimmungen {#prov_schutzbestimmungen}

### § 3 {#par_3}

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Als solche Eingriffe gelten insbesondere folgende Maßnahmen:

(2) Vom Verbot gemäß Abs 1 sind ausgenommen:

### Ausnahmebewilligungen {#prov_ausnahmebewilligungen}

### § 4 {#par_4}

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 ausgeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebiets gemäß § 2 Z 1 und 2 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß § 2 Z 3 zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinn des Abs 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:

### Kennzeichnung des Schutzgebietes {#prov_kennzeichnung_des_schutzgebietes}

### § 5 {#par_5}

Die Kennzeichnung des Europaschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Königsbachtal“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

### Hinweis auf Strafbestimmungen {#prov_hinweis_auf_strafbestimmungen}

### § 6 {#par_6}

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Europaschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

### Umsetzungshinweis {#prov_umsetzungshinweis}

### § 7 {#par_7}

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992 in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

### § 8 {#par_8}

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.